2 U 22/99 2 O 339/98 LG Flensburg |
Verkündet am: 1. April 1999 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Beklagte und Berufungsklägerin,
Kläger und Berufungsbeklagter,
- Die Berufung der Beklagten gegen das am 08. September 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Der Wert der Beschwer liegt unter 60.000 DM.
- Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e. V. Zu seinen Mitgliedern zählt u a. die Stiftung Warentest. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen sowie gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und empfohlen werden.
Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie verwendet bei ihren Verträgen mit Verbrauchern über Telekommunikationsdienstleistungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel:
Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,00 DM inklusive Umsatzsteuer für die Einrichtung des Kurz-Einzelgesprächsnachweises sowie die verkürzte Form der Auflistung der Gesprächsdaten sind mir bekannt und werden von mir akzeptiert.Der Kläger beanstandet diese Klausel und hält sie für unwirksam gem. den Bestimmungen des AGB-Gesetzes.
Das Landgericht hat mit seinem in VuR 1998, 424 f. abgedrucktem Urteil der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, weil das Landgericht mit zutreffender
Begründung, der der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird (§ 543
ZPO) angenommen hat, daß die in Rede stehende Klausel gegen die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt. Auch das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Mit Recht nimmt das Landgericht an, daß schon die "Einrichtung" eines Einzelverbindungsnachweises und nicht nur die monatlichen Einzelverbindungsnachweise unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. § 14 S. 4 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11.12.1997 bestimmt nämlich, daß die Standartform des Einzelverbindungsnachweises unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift, deutet darauf hin, daß (auch) die Einrichtung des Einzelverbindungsnachweises unentgeltlich zu erfolgen hat. Dies entspricht überdies dem Ergebnis einer Mitteilung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 16.9.1998 (Mitteilung Nr. 184/1998), die in ihrem Amtsblatt 18/98 § 14 S. 4 TKV ebenfalls so ausgelegt hat, daß weder ein regelmäßiges Entgelt noch eine Einmalzahlung in Form von Einrichtungsgebühren und ähnlichem für den Standart-Einzelverbindungsnachweis erhoben werden dürfen. Sie hat zur Begründung ausgeführt:
§ 14 Satz 4 TKV verbietet auch die Erhebung einer Bereitstellungs- oder Einrichtungsgebühr für den Einzelverbindungsnachweis Dies ergibt sich sowohl aus dem Kundenschutzzweck der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung wie auch dem Kundenschutzgedanken der Richtlinie 98/10/EG v. 26. Februar 1998 "Über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und dem Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld" (Abt. Nr. L 101, S. 24 vom 01.04.1998). Diese Richtlinie sagt aus, daß eine Grundform der Einzelgebührenerfassung ohne zusätzliche Gebühren zur Verfügung zu stellen ist. Die Europäische Union und der nationale Gesetzgeber wollten insgesamt verhindern, daß der Kunde für die in anderen Wirtschaftsbereichen selbstverständliche aufgeschlüsselte Rechnung ein Entgelt bezahlen muß. Für Differenzierungen zwischen monatlichen (regelmäßigen) und einmaligen Gebühren bestand vor dem Hintergrund dieses Anliegens kein Grund, so daß aus der Nichterwähnung einmaliger Entgelte im Zusammenhang mit der Unentgeltlichkeit nicht der Schluß auf deren Zulässigkeit gezogen werden kann. Die Europäische Kommission hat dieses Auslegungsergebnis bestätigt.
Dieser Ansicht schließt sich der Senat an.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte schließlich ein, die Bearbeitungsgebühr
betreffe die Kosten, die ihr dadurch entstehen, daß der Vertragspartner "von
einem Zusatzdienst zum anderen Zusatzdienst wechsle". Die in Rede stehende Klausel gibt dafür nichts her. Sie sieht vielmehr ganz allgemein für die
Errichtung eines Kurz-Einzelgesprächnachweises sowie für die verkürzte
Form der Auflistung der Gesprächsdaten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 29,00 DM inklusive Umsatzsteuer vor. "Von einem Wechsel von einem
Zusatzdienst zum einem anderen Zusatzdienst" ist darin nicht die Rede.
Nach alledem ist die Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs 2 S. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf 10.000 DM (§ 25 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GKG) folgt aus § 22 AGBG (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz § 22 Rnr. 6 a E).
Unterschriften
Ausgefertigt:
Schleswig, den 7. April 1999
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts