Die zulässige Klage ist begründet.
Das Landgericht Potsdam ist gemäß § 14 Abs. 1 AGBG örtlich und sachlich zuständig.
Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 AGBG klagebefugt.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 13 Abs. 1, 10 Nr. 7, 9 AGBG die Unterlassung der
zukünftigen Verwendung sowie der Berufung auf die im Tenor näher bezeichneten Klauseln in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bei der Abwicklung bereits bestehender Verträge
mit Privatkunden verlangen.
1.
Die Rücklastschriftklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagen verstößt gegen §§
9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB. Sie benachteiligt die Kunden unangemessen entgegen den Geboten von
Treu und Glauben, da sie nicht nach dem Grund der Rücklastschrift differenziert und den Kunden
eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt.
Treu und Glauben verpflichten den Verwender von AGB, übermäßige einseitige Belastungen des
Kunden und die generelle Überbürdung von Risiken auf den Kunden zu vermeiden. Eine generelle
Überbürdung der Risiken auf den Kunden, ohne ggf. ein Verschulden des Verwenders zu
berücksichtigen, stellt eine unbillige und mit § 9 AGBG nicht zu vereinbarende Benachteiligung dar
(vgl. BGR NJW 199l S. 2559, 2563; NJW 1993 S. 1133; OLG Frankfurt NJW 1983 S. 1681). Ein
solcher Fall liegt hier vor.
Zwar muß die Erhebung einer Gebühr für eine Rücklastschrift in allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht grundsätzlich unwirksam sein. Beruht die Rücklastschrift auf einem Verschulden des Kunden,
dürfte die Erhebung einer Gebühr für die Rücklastschrift nicht zu beanstanden sein. Insbesondere
wenn der Kunde die Rücklastschrift deshalb zu vertreten hat, weil sie infolge mangelnder
Kontendeckung erfolgt, bestehen Bedenken gegen die Erhebung einer Gebühr nicht. Auch bei der
Rückgabe einer Lastschrift, die aufgrund eines Versehens der Bank des Kunden erfolgt, kann die
Erhebung einer Gebühr für die Rücklastschrift mit den Vorschriften des AGBG übereinstimmen. In
diesen Fällen ist denkbar, daß der Kunde die ihm entstehende Gebühr als Schaden gegenüber seiner
Bank gelten machen kann.
Die hier von der Beklagten verwendete Klausel geht jedoch darüber hinaus. Die Klausel läßt auch die
Auslegung zu, dem Kunden eine Gebühr für eine Rücklastschrift zu belasten, die auf einem Fehler
eines Mitarbeiters der Beklagten beruht. Maßstab für die Überprüfung der Klausel ist die
Erkenntnismöglichkeit des Durchschnittskunden (BGH NJW 1991 a.a.O). Ausgangspunkt der
Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daher zunächst der Wortlaut, hilfsweise die
kundenfeindlichste Auslegung. Zwar haben hierbei fernliegende Auslegungsmöglichkeiten bei der
Berurteilung der Wirksamkeit der AGB in dem Verfahren nach § 13 AGBG außer Betracht zu
bleiben, jedoch nur, wenn eine solche Auslegung nach dem Wortlaut fernliegt. Da hier der Wortlaut
der Klausel Einschränkungen nicht vorsieht, ist ohne weiteres auch die Auslegung möglich, daß bei
einem Vertretenmüssen der Beklagten der Kunde mit einer Rücklastschriftgebühr belastet werden
kann. Dem steht auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts
Nürnberg (NJW-RR 1997 S. 303) nicht entgegen. Die in der genannten Entscheidung zu beurteilende
Klausel sah, anders als es hier der Fall ist, gerade die Einschränkung vor, daß die "Lastschrift-
Rückgabe mangels Deckung" erfolge. Bei dieser Formulierung ist die Auslegung der Klausel als
verschuldensunabhängige Haftung des Kunden für ein Verschulden des Verwenders absolut
fernliegend, da die Konstruktion der Rücklastschrift aufgrund mangelnder Kontodeckung des Kunden
in der Regel überhaupt schon ein Verschulden des Verwenders ausschließt.
Die kundenfeindlichste Auslegung der AGB der Beklagten wird auch nicht dadurch entkräftet, daß die
Beklagte mittels einer Dienstanweisung die Erhebung der Gebühren für Rücklastschriften auf die
Fälle mangelnder Kontodeckung beschränken will. Maßgeblich für die Beurteilung der Klausel ist, ob
die allgemeinen Geschäftsbedingungen objektiv die benachteiligende Auslegung zulassen. Daß
möglicherweise die Beklagte intern die Klausel in den kundenfeindlichen Fällen nicht anwenden will,
ist für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel unerheblich.
Auch dem Einwand der Beklagten, der Klausel einen Zusatz einzufügen, sei geschäftsschädigend,
kann die Kammer nicht folgen. Insbesondere auch die von der Beklagten genannte Entscheidung des
Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt, daß die Einschränkung der Rücklastschriftklausel auf Fälle
mangelnder Deckung nicht unüblich ist.
2.
Auch die Deaktivierungsklausel ist unwirksam. Sie verstößt gegen §§ 10 Nr. 7b, 9 AGBG. Die von
der Beklagten für die Deaktivierung angesetzte Gebühr von 74,75 DM inklusive Mehrwertsteuer ist
unangemessen hoch und differenziert nicht nach dem Vertretenmüssen der Beendigung des
Vertragsverhältnisses. Sie läßt dem Kunden nicht die Möglichkeit offen, im konkreten Einzelfall
nachzuweisen, daß der angemessene Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist (analog § 11 Nr.
5b AGBG).
Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich bereits aus dem Verstoß gegen den § 10 Nr. 7b AGBG.
Klauseln, die keine Ausnahme für den Fall vorsehen, daß die Beklagte als Verwender die Beendigung
des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat, verstoßen gegen § 10 Nr. 7b AGBG (vgl. Palandt-
Heinrichs BGB, 56. Auflage, § 10 AGBG RandNr. 35). Sofern die Beklagte sich darauf beruft, daß
die Deaktivierung einen erheblichen Aufwand bedeute und damit die Angemessenheit der Klausel zu
belegen versucht, hindert dieser Hinweis die Unwirksamkeit der Klausel nicht. Analog § 11 Nr. 5b
AGBG ist die Klausel auch deshalb unwirksam, da sie einen Gegenbeweis des Kunden für einen
geringeren Aufwand der Beklagten nicht zuläßt und dadurch beim Kunden den Eindruck einer
endgültigen Festlegung der Deaktivierungsgebühr erweckt (vgl. Palandt a.a.O.; BGH NJW 1994 Seite
1067). Dem widerspricht auch nicht die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG
Schleswig (NJW-RR 1998 Seite 54). Während in der angeführten Entscheidung dem Verwender der
AGB selber vom Netzbetreiber bei der Deaktivierung eine Gebühr in Rechnung gestellt worden ist,
die der Verwender als Schaden auf den Kundenübertrug, hat in dem hier zu entscheidenden Fall die
Beklagte einen entsprechenden konkreten Aufwand oder eine entsprechende konkrete
Schadensposition nicht vorgetragen. Der lediglich pauschale Vortrag, es seien 45 Mitarbeiter mit der
Deaktivierung beschäftigt, reicht nicht aus, um die Angemessenheit der Gebühr nachvollziehen zu
können.
Auch der Hinweis, daß die Kunden von Banken und Sparkassen bei der Beendigung der vertraglichen
Beziehungen eine Gebühr zu zahlen hätten und daher eine entsprechende Verkehrserwartung hätten,
greift nicht. Gerade die Großbanken und Sparkassen berechnen, wie gerichtsbekannt ist, den Kunden
bei der Kontoauflösung keine besondere Gebühr.
3.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus dem Verstoß der
verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das AGBG. Eine Unterlassungserklärung hat
die Beklagte nicht abgegeben.
Aus dem Sinn und Zweck des § 13 AGBG folgt weiter, daß eine Berufung auf die unwirksamen
Klauseln bei der Abwicklung bereits bestehender Verträge mit Privatkunden unzulässig ist (BGH
NJW 1981 Seite 1511).
4.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.