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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

2 O 491/97 Verkündet am 18.02.1998

K.
JS`in z.A.
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Potsdam

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • des Verbraucherschutzvereins e.V., Berlin

  • Kläger


    Bevollmächtigter:...
g e g e n
  • ...
  • Beklagte




hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam

auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1998

durch

die Vorsitzende Richterin am Landgericht S,

den Richter am Landgericht W und

dem Richter am Landgericht O.

für Recht erkannt
  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in künftig abzuschließende Mobilfunkverträge einzubeziehen sowie sich auf Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach dem 23.12.1993 geschlossener Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:

    a) Rücklastschrift ohne MwSt. mit MwSt.
      26,09 DM 30,00 DM
    b) Deaktivierung ohne MwSt. mit MwSt.
      65,00 DM 74,75 DM

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1500,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
  4. Der Streitwert wird auf 6.000,- DM festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung, Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der gemäß seiner Satzung Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung wahrnimmt und sich insbesondere gegen unlauteren Wettbewerb und unzulässige allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einsetzt. Zu seinen Mitgliedern gehören u.a. die Verbraucherzentralen der Bundesländer und die Stiftung Warentest. Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit dem Telefonnetz E-Plus. In ihren Verträgen verwendet sie die folgenden AGB:

"a) Rücklastschrift ohne MwSt. mit MwSt.
  26,09 DM 30,00 DM
b) Deaktivierung ohne MwSt. mit MwSt.
  65,00 DM 74,75 DM"

Der Kläger forderte die Beklagte auf, die Verwendung der streitgegenständlichen AGB zu unterlassen und bis zum 25.04.1997 eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Unter dem 24.02.1995 verweigerte die Beklagte die Unterlassungserklärung.

Der Kläger ist der Ansicht, die Klauseln benachteiligten die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Daher verstießen die Klauseln gegen § 9 AGBG. Die Klausel zu a) verpflichtet die Kunden, die Kosten einer Rücklastschrift auch dann zu tragen, wenn die Kunden die Rücklastschrift nicht zu vertreten hätten. Auch die Klausel zu b) sei unwirksam, da sie nicht nach dem Grund der Kündigung differenziere.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in künftig abzuschließende Mobilfunkverträge einzubeziehen sowie sich auf Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach dem 23.12.1993 geschlossener Verträge zu berufen, soweit es sich um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:

a) Rücklastschrift ohne MwSt. mit MwSt.
  26,09 DM 30,00 DM
b) Deaktivierung ohne MwSt. mit MwSt.
  65,00 DM 74,75 DM

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angegriffenen Klauseln für wirksam. Sie führt an, daß 3/4 der anfallenden Lastschriften mangels Kontodeckung erfolgt sind. Die Rücklastschriftklausel werde bei der Beklagten nur angewandt, wenn eine Rücklastschrift mangels Kontodeckung erfolge. Da eine Anwendung bei Verschulden der Beklagten ohnehin gegen Treu und Glauben verstoße, gäbe es eine klare Dienstanweisung der Beklagten, in diesem Falle eine Gebühr nicht zu erheben. Die Wahrscheinlichkeit der Anwendung in diesem Fall sei daher gleich Null. Da die Möglichkeit der Anwendung bei einem Verschulden der Beklagten derart fernliegend sei müsse sie bei Prüfung nach § 13 AGBG außer Betracht bleiben, zumal ein Zusatz bei der Klausel für die Beklagte geschäftsschädigend sei. Auch die Deaktivierungsklausel sei wirksam, da die Deaktivierung zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand bei der Beklagten führe. Der Kunde erwarte im übrigen nicht, daß die Deaktivierung kostenlos sei. Aus der Praxis der Banken und Sparkassen sei der Kunde mit der Erhebung entsprechender Gebühren vertraut.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Landgericht Potsdam ist gemäß § 14 Abs. 1 AGBG örtlich und sachlich zuständig.
Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 AGBG klagebefugt.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 13 Abs. 1, 10 Nr. 7, 9 AGBG die Unterlassung der zukünftigen Verwendung sowie der Berufung auf die im Tenor näher bezeichneten Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bei der Abwicklung bereits bestehender Verträge mit Privatkunden verlangen.

1.

Die Rücklastschriftklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagen verstößt gegen §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB. Sie benachteiligt die Kunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, da sie nicht nach dem Grund der Rücklastschrift differenziert und den Kunden eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt.

Treu und Glauben verpflichten den Verwender von AGB, übermäßige einseitige Belastungen des Kunden und die generelle Überbürdung von Risiken auf den Kunden zu vermeiden. Eine generelle Überbürdung der Risiken auf den Kunden, ohne ggf. ein Verschulden des Verwenders zu berücksichtigen, stellt eine unbillige und mit § 9 AGBG nicht zu vereinbarende Benachteiligung dar (vgl. BGR NJW 199l S. 2559, 2563; NJW 1993 S. 1133; OLG Frankfurt NJW 1983 S. 1681). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Zwar muß die Erhebung einer Gebühr für eine Rücklastschrift in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht grundsätzlich unwirksam sein. Beruht die Rücklastschrift auf einem Verschulden des Kunden, dürfte die Erhebung einer Gebühr für die Rücklastschrift nicht zu beanstanden sein. Insbesondere wenn der Kunde die Rücklastschrift deshalb zu vertreten hat, weil sie infolge mangelnder Kontendeckung erfolgt, bestehen Bedenken gegen die Erhebung einer Gebühr nicht. Auch bei der Rückgabe einer Lastschrift, die aufgrund eines Versehens der Bank des Kunden erfolgt, kann die Erhebung einer Gebühr für die Rücklastschrift mit den Vorschriften des AGBG übereinstimmen. In diesen Fällen ist denkbar, daß der Kunde die ihm entstehende Gebühr als Schaden gegenüber seiner Bank gelten machen kann.
Die hier von der Beklagten verwendete Klausel geht jedoch darüber hinaus. Die Klausel läßt auch die Auslegung zu, dem Kunden eine Gebühr für eine Rücklastschrift zu belasten, die auf einem Fehler eines Mitarbeiters der Beklagten beruht. Maßstab für die Überprüfung der Klausel ist die Erkenntnismöglichkeit des Durchschnittskunden (BGH NJW 1991 a.a.O). Ausgangspunkt der Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daher zunächst der Wortlaut, hilfsweise die kundenfeindlichste Auslegung. Zwar haben hierbei fernliegende Auslegungsmöglichkeiten bei der Berurteilung der Wirksamkeit der AGB in dem Verfahren nach § 13 AGBG außer Betracht zu bleiben, jedoch nur, wenn eine solche Auslegung nach dem Wortlaut fernliegt. Da hier der Wortlaut der Klausel Einschränkungen nicht vorsieht, ist ohne weiteres auch die Auslegung möglich, daß bei einem Vertretenmüssen der Beklagten der Kunde mit einer Rücklastschriftgebühr belastet werden kann. Dem steht auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (NJW-RR 1997 S. 303) nicht entgegen. Die in der genannten Entscheidung zu beurteilende Klausel sah, anders als es hier der Fall ist, gerade die Einschränkung vor, daß die "Lastschrift- Rückgabe mangels Deckung" erfolge. Bei dieser Formulierung ist die Auslegung der Klausel als verschuldensunabhängige Haftung des Kunden für ein Verschulden des Verwenders absolut fernliegend, da die Konstruktion der Rücklastschrift aufgrund mangelnder Kontodeckung des Kunden in der Regel überhaupt schon ein Verschulden des Verwenders ausschließt.


Die kundenfeindlichste Auslegung der AGB der Beklagten wird auch nicht dadurch entkräftet, daß die Beklagte mittels einer Dienstanweisung die Erhebung der Gebühren für Rücklastschriften auf die Fälle mangelnder Kontodeckung beschränken will. Maßgeblich für die Beurteilung der Klausel ist, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen objektiv die benachteiligende Auslegung zulassen. Daß möglicherweise die Beklagte intern die Klausel in den kundenfeindlichen Fällen nicht anwenden will, ist für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel unerheblich.

Auch dem Einwand der Beklagten, der Klausel einen Zusatz einzufügen, sei geschäftsschädigend, kann die Kammer nicht folgen. Insbesondere auch die von der Beklagten genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt, daß die Einschränkung der Rücklastschriftklausel auf Fälle mangelnder Deckung nicht unüblich ist.

2.

Auch die Deaktivierungsklausel ist unwirksam. Sie verstößt gegen §§ 10 Nr. 7b, 9 AGBG. Die von der Beklagten für die Deaktivierung angesetzte Gebühr von 74,75 DM inklusive Mehrwertsteuer ist unangemessen hoch und differenziert nicht nach dem Vertretenmüssen der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Sie läßt dem Kunden nicht die Möglichkeit offen, im konkreten Einzelfall nachzuweisen, daß der angemessene Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist (analog § 11 Nr. 5b AGBG).

Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich bereits aus dem Verstoß gegen den § 10 Nr. 7b AGBG. Klauseln, die keine Ausnahme für den Fall vorsehen, daß die Beklagte als Verwender die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat, verstoßen gegen § 10 Nr. 7b AGBG (vgl. Palandt- Heinrichs BGB, 56. Auflage, § 10 AGBG RandNr. 35). Sofern die Beklagte sich darauf beruft, daß die Deaktivierung einen erheblichen Aufwand bedeute und damit die Angemessenheit der Klausel zu belegen versucht, hindert dieser Hinweis die Unwirksamkeit der Klausel nicht. Analog § 11 Nr. 5b AGBG ist die Klausel auch deshalb unwirksam, da sie einen Gegenbeweis des Kunden für einen geringeren Aufwand der Beklagten nicht zuläßt und dadurch beim Kunden den Eindruck einer endgültigen Festlegung der Deaktivierungsgebühr erweckt (vgl. Palandt a.a.O.; BGH NJW 1994 Seite 1067). Dem widerspricht auch nicht die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Schleswig (NJW-RR 1998 Seite 54). Während in der angeführten Entscheidung dem Verwender der AGB selber vom Netzbetreiber bei der Deaktivierung eine Gebühr in Rechnung gestellt worden ist, die der Verwender als Schaden auf den Kundenübertrug, hat in dem hier zu entscheidenden Fall die Beklagte einen entsprechenden konkreten Aufwand oder eine entsprechende konkrete Schadensposition nicht vorgetragen. Der lediglich pauschale Vortrag, es seien 45 Mitarbeiter mit der Deaktivierung beschäftigt, reicht nicht aus, um die Angemessenheit der Gebühr nachvollziehen zu können.

Auch der Hinweis, daß die Kunden von Banken und Sparkassen bei der Beendigung der vertraglichen Beziehungen eine Gebühr zu zahlen hätten und daher eine entsprechende Verkehrserwartung hätten, greift nicht. Gerade die Großbanken und Sparkassen berechnen, wie gerichtsbekannt ist, den Kunden bei der Kontoauflösung keine besondere Gebühr.

3.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus dem Verstoß der verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das AGBG. Eine Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

Aus dem Sinn und Zweck des § 13 AGBG folgt weiter, daß eine Berufung auf die unwirksamen Klauseln bei der Abwicklung bereits bestehender Verträge mit Privatkunden unzulässig ist (BGH NJW 1981 Seite 1511).

4.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Unterschrift(en)