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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

4 HK O 7953/98 Verkündet am 26.05.1999

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als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Nürnberg-Fürth

Beschluß

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Kammer für Handelssachen, erläßt durch den unterzeichnenden Richter

in Sachen

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    Klägerin


    Bevollmächtigte:
g e g e n
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    Beklagte


    Bevollmächtigte:
wegen:
Unterlassung; UWG u. MarkenG

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.1999 folgenden Beschluß:
  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

G R Ü N D E

  1. Die seit 1986 tätige Klägerin, die sowohl im eigenen Namen als auch in gewillkürter Prozeßstandschaft für ihre Münchner Schwesterfirma Klage erhoben hat, ist ein Unternehmen, das sich auf den Vertrieb von Kreuzfahrten spezialisiert hat.
    Sie vertreibt unter der Bezeichnung "Kreuzfahrten-Börse" Kreuzfahrtangebote, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die Kreuzfahrten erst wenige Monate vor Reisebeginn unter Gewährung erheblicher Nachlässe auf den Katalogpreis angeboten werden. Die Beklagte ist seit August 1997 tätig und ebenfalls auf den Vertrieb von Kreuzfahrten und Flußkreuzfahrten spezialisiert. Sie bewarb in der "Welt am Sonntag" vom 08.03.1998 mehrere Kreuzfahrten, wobei sie ebenfalls den Begriff "Kreuzfahrten-Börse" verwendete.

    Die Klägerin behauptet,

    der Begriff der "Kreuzfahrten-Börse" sei bei den einschlägigen Verkehrskreisen als die besondere Vertriebsform von Kreuzfahrten durch sie bzw. ihre Schwesterunternehmung bekannt.

    Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte durch die Verwendung des gleichnamigen Begriffs sie (Klägerin) in den ihr zustehenden Markenrechten verletzt hat. Auch liege eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des § 1 UWG unter den Gesichtspunkten Ausnutzung fremder Webung, Rufausbeutung sowie der Nachahmung von Kennzeichen vor.

    Demgegenüber meint die Beklagte, der Begriff "Kreuzfahrten-Börse" genieße keinen nennenswerten Bekanntheitsgrad. Eine Verwendung des Begriffs von Seiten der Klägerin sei nur in Verbindung mit deren Firmenbestandteil "I*" erfolgt. Auch ihre (Beklagte) Werbung stellt nicht selbständig auf den Begriff "Kreuzfahten-Börse" ab, sondern habe nur im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem früheren Firmennamen "C*" Verwendungen gefunden.

    Nachdem sich die Beklagte im Termin vom 12.05.1999 ohne Anerkannung einer Rechtspflicht, jedoch rechtverbindlich, verpflichtet hat, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 10.001,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung ab dem 01.06.1999 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Begriff der "Kreuzfahrten-Börse" für den Vertrieb von Kreuzfahrten zu werben und/oder werben zu lassen, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Bereits zuvor hat das Gericht Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen K*, P* und Z*. Diesen Zeugen war gemäß § 377 Abs. 3 ZPO die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen gestattet worden.

  2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Im Rahmen der dabei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

    Sowohl unter markenrechtlichen Gesichtspunkten, als auch nach § 1 UWG wäre für einen Erfolg der Klage entscheidend gewesen, daß der Verkehr die streitgegenständliche Bezeichnung "Kreuzfahrten-Börse" der Klägerin zuordnet.

    Diese zwischen den Parteien strittige Frage war jedoch im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigterklärung offen. Die bisherige Beweisaufnahme hat zu diesem Punkt angesichts unterschiedlichen Zeugenaussagen noch keine hinreichende Klärung gebracht. Es wäre vielmehr noch die Einvernahme einer Vielzahl weiterer Zeugen notwendig gewesen. Unabhängig vom Umfang der erforderlichen Bekanntheitsgrades läßt sich dabei nicht absehen, zu welchem Ergebnis die Beweisanfnahme voraussichtlich geführt hätte.

    Soweit die Klägerin für die streitgegenständliche Bezeichnung Markenschutz in Anspruch nimmt, hätte das Zeichen Verkehrsgeltung erworben haben müssen, und zwar unabhänging davon, ob die Klägerin die Bezeichnung als Marke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) oder als geschäftliche Bezeichnung (§ 5 Abs. 2 MarkenG) für sich in Anspruch nimmt.
    Für eine Marke ist das Vorhandensein von Verkehrsgeltung nach der genannten Bestimmung in jedem Fall erforderlich. Aber auch für den Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung ist sie notwendig, da es der rein beschreibenden streitgegenständlichen Wortkombination an ursprünglicher Kennzeichnungskraft fehlt (vgl. auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, §5 MarkenG, Rdnr, 27 ff).
    Ob eine Beweisaufnahme den für eine Verkehrsgeltung erforderlichen Bekanntheitsgrad belegt hätte, ist, wie dargelegt, jedoch offen.

    Aber auch eine Prüfung nach § 1 UWG führt zu keiner für die Klägerin günstigeren Prognose. Zwar setzt eine gegen § 1 UWG verstoßende Rufausbeutung keine berühmte, sondern lediglich eine verkehrsbekannte Marke voraus, aber auch diese muß einen besonderen Rufwert besitzen, den der Verletzer zur Förderung des eigenen Wettbewerbs für sich auszunutzen sucht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 UWG, Rdnr. 552 ff). Auch hinsichtlich einer auf dieses Kriterium gerichteten Beweisaufnahme ist jedoch das Ergebnis offen.

    Angesichts dieser Umstände erscheint es billig, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

    Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3 ZPO.

Unterschrift