Gerichtsentscheidungssammlung

Landgericht Köln Az.: 31. Zivilkammer 31 O 387 / 99

mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

Landgericht Köln

Beschluss

- 31 O 387 /99

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren




hat die 31.Zivilkammer des Landgerichts Köln
durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht ****,
den Richter am Landgericht **** und
die Richterin ****
am 21 . 04 . 1999
b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

G R Ü N D E :

Der Antrag war zurückzuweisen, weil ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.

Zweifelhaft ist bereits, ob dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht, da er, nachdem die Antragsgegnerin den Tippfehler auf ihrer Seite korrigiert hat, eine Korrektur bei der Suchmaschine unter "http : //www . fireball . de" leicht selbst hätte veranlassen können. Unter der Rubrik "URL melden" und sodann nach Eingabe der URL durch Anklicken des Buttons "URL warten" kann jeder Besucher der Seite die Suchmaschine dazu veranlasssen, den Text auf die Suchwörter in dem metatag hin zu scannen. Da das Wort "Jave" in dem Dokument der Antragsgegnerin nicht mehr auftaucht, würde ein solcher Scan zu einer Korrektur führen und das von dem Antragsteller beanstandete Suchergebnis würde nicht mehr auftauchen.

Die Frage, ob man den Antragsteller auf diesen - zugegebenermaßen recht simplen - Weg der Selbsthilfe verweisen kann, oder ob dies allein Sache des Antragsgegners ist, kann dahinstehen, da sein Unterlassungsanspruch auch materiell nicht gerechtfertigt ist.

Ein Vorgehen aus § 14 MarkenG scheitert bereits an dem Fehlen der Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr.

Der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr entspricht dem des UWG und setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt voraus, die der Förderung eines eigenen oder fremden Ge Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist (Fezer, Markenrecht, § 14 Rdn. 41) . Erforderlich ist insbesondere auch die Absicht des Inverkehrbringens (Fezer, a.a.O., Rdn. 43) .

An einer solchen fehlt es hier, da es sich um einen offensichtlichen Tippfehler handelt und die Antragsgegnerin die Bezeichnung "Jave" nicht bewußt verwendet hat. Tatsächlich war "JAVA" gemeint, die von Sun-Microsystems entwickelte Programmiersprache für Datennetze. Offensichtlich ist der Tippfehler aus folgenden Gründen: Auf der beanstandeten Seite bzw. in ihrem Sonderheft berichtet die Antragsgegnerin über die Programmiersprache JAVA. Aus diesem Grunde wird - mit Ausnahme des einen Tippfehlers -auch ausschließlich die Bezeichnung "JAVA" verwendet. Auch beim Suchergebnis von fireball.de wird durch den in der dritten Zeile erscheinenden URL (http://www.pc-magazin.de/sonder/Java298/sj298.htm.) deutlich, daß es sich um einen Tippfehler handelt und "JAVA" gemeint ist.

Im übrigen setzt der Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht nur die Benutzung des identischen Zeichens voraus. Hinzukommen muB die Verwendung für Dienstleistungen oder Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke des Antragstellers Schutz genießt. Auch diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Marke "Jave" des Antragstellers ist eingetragen für Bespielte Aufzeichnungsträger für Ton und/oder Bild, Schallplatten, Kompaktdisks ; Druckereierzeugnisse; Produktion von Ton und/oder Bildaufzeichnungen für andere; Musikdarbietungen (vgl. Anlage G 1) . Die Antragsgegnerin hingegen verwendet die versehentlich als "Jave" geschriebene und als "JAVA" gemeinte Bezeichnung zur Bezeichnung einer Programmiersprache und damit für einen anderen Dienstleistungs- und Warenbereich.

Ebensowenig kann sich der Antragsteller - abgesehen von dem oben genannten Grund - auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stützen, da es hier ersichtlich an der Verwechslungsgefahr fehlt . Wie bereits dargelegt, ist für jeden, der das Dokument der Antragsgegnerin aufruft oder das Suchergebnis unter "Jave + . . ." erhält, ersichtlich, daß es sich um einen Tippfehler handelt und eigentlich "JAVA" gemeint ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

Streitwert: 50.000,- DM

Unterschriften