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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN


Aktenzeichen: 6 U 4761/96
7 HKO 11205/96 LG München I

PROTOKOLL


aufgenommen in öffentlicher Sitzung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München am Donnerstag, den 14. November 1996, in München

In dem Rechtsstreit

S* GmbH SoftwareEngineering vertreten durch .....

- Antragstellerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte *

gegen

M*

- Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte *

wegen Unterlassung

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
M* und
*
*
als beisitzende Richter
K*
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

erschienen nach Aufruf der Sache um 11.55 Uhr:

Für die Klagepartei: Geschäftsführer der Klägerin * mit Rechtsanwalt * und Rechtsanwalt *

Für die beklagte Partei: Rechtsanwalt * und Rechtsanwalt *

Die Berufungsformalien wurden überprüft; Beanstandungen haben sich nicht ergeben.

Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende folgenden

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- DM festgesetzt.

Klägervertreter erhält Abschrift der Schriftsätze vom 13.11.1996 einschließlich der hierzu übergebenen Anlagen.

Auf Vorschlag des Senats schließen die Parteien folgenden

Vergleich:

  1. Die Klägerin gestattet hiermit der Microsoft Corporation mit Sitz in Redmond USA sowie deren Tochterunternehmen die unbeschränkte weltweite und unbefristete (nicht ausschließliche) Nutzung der Marke 'Explorer". Die Gestattung gilt rückwirkend. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten und der Microsoft Corporation keine Rechte aus der Marke "Explorer" geltend. Die Klägerin wird der Beklagten oder der Microsoft Corporation im Falle eines Angriffs Dritter gegen die Benutzung von "Explorer" aus den genannten Marken beistehen. Die Beklagte verpflichtet sich, die Marke Explorer, eingetragen unter 395338830 oder Explora, eingetragen unter 20 77 171 nicht selbst oder durch Dritte anzugreifen oder angreifen zu lassen.

  2. Für diese Gestattung zahlt die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen einmaligen Betrag XXXXXXXX fällig binnen drei Wochen an den Klagevertreter. Im übrigen bestehen zwischen den Parteien keine Ansprüche mehr.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

vorgelesen und genehmigt

Das Protokoll wurde mit PC erstellt

M*
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
K*
Justizangestellte