3 U 127/01 |
Verkündet am 1. November 2001
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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
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Berufungsklägerin und Beklagte
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Berufungsbeklagter und Kläger
Auf die Berufung des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 6. Dezember 2000 teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 31. August 2000 wird mit der Maßgabe bestätigt,
dass dem Antragsgegner unter Androhung der vom Landgericht genannten Ordnungsmittel verboten wird, die Bezeichnung QUICK NICK auf folgenden Waren Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Warenklasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Warenklasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern, Druckstöcke; Webstoff und Textilwaren, soweit in Warenklasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken oder ihrer Aufmachung und Verpackung anzubringen, unter dieser Bezeichnung die genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen, unter dieser Bezeichnung die genannten Waren einzuführen oder auszuführen, das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, diese Bezeichnung auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeich- nungsmittel, die mit der Bezeichnung QUICK NICK versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen.
Im übrigen wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 100.000.- DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Der Antragsteller ist Motorsportler, sein bürgerlicher Name lautet: Nick Lars Heidfeld, sein Rufname "Nick". Seine Fans haben ihm den Spitznamen "Quick Nick" zugedacht, über den Antragsteller wird auch unter diesem Namen in der Presse berichtet. Er vermarktet seinen sportlichen Erfolg durch Lizenzieren seines Namens.
Der Antragsgegner ist Inhaber der am 3. September 1999 angemeldeten Wortmarke Nr. 399 54 278 "Quick Nick", eingetragen am 3. Dezember 1999 für die oben im Urteilsausspruch aufgeführten Waren (Anlage ASt 4 - im folgenden: Verletzungsmarke).
Der Antragsteller beanstandet die markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "QUICK NICK" als Verletzung seiner Namens- und Markenrechte, er nimmt den Antragsgegner vorliegend im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.
Die mit dem Antragsteller vertraglich * GmbH (im folgenden: W GmbH) hat für ihn mehrere Marken zur Eintragung gebracht, u. a. die am 17. September 1999 angemeldete und am 20. Februar 2000 eingetragene Marke Nr. 399 57 613 "QUICK NICK" (Anlage ASt 3 - im folgenden: Verfügungsmarke; wegen der übrigen, prioritätsjüngeren Marken der W GmbH vgl. ebenfalls Anlage ASt 3).
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung vom 31. August 2000 bestätigt, mit der dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden ist, die Bezeichnung QUICK NICK auf Waren oder ihrer Aufmachung und Verpackung anzubringen, unter dieser Bezeichnung Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dieser Bezeichnung Waren einzuführen oder auszuführen, das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, diese Bezeichnung auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit der Bezeichnung QUICK NICK versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, ein- oder auszuführen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragsgegners. Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache nur in einem geringen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
Der vom Senat zuerkannte Verbotsausspruch weicht zum einen von der Beschlussverfügung insoweit ab, als nicht allgemein auf "Waren", sondern auf diejenigen Waren abzustellen ist, für die der Antragsgegner seine Verletzungsmarke (Anlage ASt 4) hat anmelden und eintragen lassen; zum anderen war die Tätigkeitsform "zu den genannten Zwecken zu besitzen" zu streichen. In diesem Umfang hat das Landgericht zu Recht seine einstweilige Verfügung bestätigt (II.). Im übrigen ist auf die Berufung des Antragsgegners das landgerichtliche Urteil abzuändern, die Beschlussverfügung insoweit aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Verfügungsantrag insoweit zurückzuweisen (III.).
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Die Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung ist gegeben.
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Die in Wettbewerbsrechtsstreitigkeiten bestehende Vermutung der Eilbedüftigkeit (§ 25 UWG) gilt entsprechend der früheren ständigen Rechtsprechung zu § 16 UWG und zu § 24 WZG auch für Markenrechtsstreitigkeiten (OLG Hamburg GRUR 1999, 739; Ingerl/ Rohnke, MarkenG, vor §§ 14- 19 MarkenG Rz. 49 m. w. Nw.). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem sich der Antragsteller in seinem Namensrecht und den daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt sieht, und zwar auch, soweit ein Anspruch aus § 12 BGB in Betracht kommt. Die beanstandete markenmäßige Verwendung von "QUICK NICK" betrifft den Antragsteller unmittelbar, insoweit ergibt sich die Dringlichkeitsvermutung zugleich aus der Natur der angegriffenen Verletzungshandlung.
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Die Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nach Kenntnis von Verletzungshandlungen verzögert vorgegangen ist.
Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 21. August 2000 abmahnen lassen (Anlage ASt 6), der Verfügungsantrag ist bereits am 31. August 2000 bei Gericht eingegangen.
Dass der Antragsgegner die Bezeichnung "QUICK NICK" (in dieser oder einer anderen Schreibweise) vor dem 21. August 2000 im Geschäftsverkehr tatsächlich - z. B. markenmäßig für Waren oder Dienstleistungen - benutzt hat, und zwar so, dass der Antragsteller schon länger vor der Abmahnung von solchen Benutzungshandlungen erfahren hätte, ist vom Antragsgegner nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Für eine solche wesentlich frühere Kenntnis des Antragstellers ist auch sonst nichts ersichtlich.
Die Eintragung der Verletzungsmarke wurde zwar schon am 5. Januar 2000 veröffentlicht, dieser Umstand widerlegt aber nicht die Dringlichkeitsvermutung. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30. August 2000 vortragen lassen, das Deutsche Patent- und Markenamt habe ihm mit Schreiben vom 27. Juli 2000 den Widerspruch des Antragsgegners gegen die Registrierung der Verfügungsmarke zugestellt (Anlage ASt 5). Erst hierdurch habe er (Antragsteller) Kenntnis von der Registrierung der Verletzungsmarke erhalten. Gegenteiliges hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. Es besteht keine Pflicht, kollidierende Markeneintragungen sogleich bei deren Veröffentlichung zu kontrollieren.
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Der Unterlassungsantrag in dem aus dem vorliegenden Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang ist auch nach Auffassung des Senats aus § 12 BGB begründet.
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Gegenstand des Unterlassungsantrages - soweit er begründet ist - ist die markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "QUICK NICK" in jeder beliebigen Schreibweise, d. h. mit oder ohne Bindestrich sowie in großen und/ oder kleinen Buchstaben, und zwar für die im Urteilstenor genannten Waren, zu denen auch "Schlafsäcke" gehören.
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Der unbefugte Gebrauch eines fremden Namens im Sinne von § 12 BGB liegt bei der Benutzung eines fremden Namens zur Kennzeichnung eines Unternehmens, einer Ware oder einer sonstigen Einrichtung vor. Ausreichend hierfür ist bereits, dass der Verkehr auf Grund der Kennzeichnung mit dem fremden Namen von bestehenden Zusammenhängen ausgeht. Die beteiligten Verkehrskreise müssen die bezeichneten Gegenstände als solche des Namensträgers ansehen oder ihm sonst zuordnen; die Gefahr einer solchen Zuordnungsverwirrung genügt (RGZ 74, 308 - Graf Zeppelin; BGH GRUR 1981, 846 - Rennsportgemeinschaft; Gloy/ Strothmann, Hdb. WettbewerbsR, § 53 Rz. 12).
Der Grundsatz, dass das Persönlichkeitsrecht dem einzelnen einen generellen Schutz vor widerrechtlicher Vermarktung gewährt (BGH, a. a. O. - Rennsportgemeinschaft), hat zur Folge, dass diesem die Entscheidung vorbehalten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in einer Werbung verwendet wird, und zwar unabhängig davon, ob die Veröffentlichung dem persönlichen Ansehen oder beruflichen Fortkommen des Betroffenen abträglich ist (Gloy/ Strothmann, a. a. O., § 53 Rz. 9).
Unter den Schutz des § 12 BGB fallen grundsätzlich auch Spitznamen einer Person, sofern zwischen dem Spitznamen und der so bezeichneten Person ein Zuordnungszusammenhang besteht. Ein Unterschied zum bürgerlichen Namen einer Person besteht darin, dass ein Schutzrecht für Spitznamen - wie für Künstlernamen - nicht schon von Geburt an, sondern grundsätzlich erst ab Ingebrauchnahme entstehen kann. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist aber für die Entstehung des Schutzrechts als solches nicht erforderlich, dass für den Spitznamen bereits eine Verkehrsgeltung besteht; der Senat folgt der zutreffenden Ansicht, wonach die Ingebrauchnahme durch den Namensträger ausreichend ist (Palandt- Heinrichs, BGB, 60. Auflage, Anm. 8, 28 m. w. Nw.).
Allerdings sind - dies hat der Senat bereits bei seiner Entscheidung vom 5. Juli 2001 (3 U 70/ 01 - vgl. hier: Anlage ASt 7 BE) ausgeführt - bei der Schutzrechtsbegründung für die Frage der Priorität an die Ingebrauchnahme des Spitznamens durch den Namensträger selbst keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Anders als beim Künstlernamen, den der Namensträger eigenständig wählt und dessen Ingebrauchnahme nach Zeit und Umfang er selbst bestimmt, entsteht ein Spitzname regelmäßig eher durch das Verhalten Dritter im Umfeld einer Person, die ihr diesen zusätzlichen Namen geben. Wenn der Spitzname von dessen Namensträger aufgegriffen und von ihm namens- und/ oder kennzeichenmäßig verwendet wird, so ist eine Ingebrauchnahme gegeben. Auch schon bei nach außen tretenden Vorbereitungshandlungen ist von einer schutzbegründenden Benutzung auszugehen, insoweit gilt nichts anderes als bei Geschäftsbezeichnungen, bei denen die Benutzung Schutzvoraussetzung ist (vgl. §§ 5, 6 MarkenG).
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Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller an seinem Spitznamen "Quick Nick" jedenfalls vor dem 3. September 1999 - vor der Anmeldung der Verletzungsmarke - Namensschutz erlangt.
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Der Antragsteller ist - das ist durch die vorgelegten Pressemitteilungen glaubhaft gemacht seit mehreren Jahren Rennfahrer, seit Jahren im Rennsport erfolgreich aktiv und genießt eine entsprechende Bekanntheit in der Öffentlichkeit. Er wurde im Jahre 1996 bereits Gesamtdritter der Internationalen FORMEL- 3- Meisterschaft, im Jahre 1997 wurde er Deutscher FORMEL- 3- Meister. Im Jahre 1997 führte er Testfahrten für das FORMEL- 1- Team von MCLAREN- MERCEDES in den SILBERPFEIL- Rennwagen durch. Im Jahre 1998 startete der Antragsteller erfolgreich in der FORMEL 3000 für das Team MCLAREN- MERCEDES (Anlage ASt 1). Seit Beginn der FORMEL- 1- Rennsaison 2000 steht er beim Team PROST unter Vertrag, für das er in dieser Saison FORMEL- 1- Rennen gefahren hat.
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Der Antragsteller wurde - das ist ebenfalls durch die vorgelegten Pressemitteilungen glaubhaft gemacht - lange vor dem 3. September 1999 vielfach in der Presse und sonst in der Öffentlichkeit mit dem Spitznamen "Quick Nick" bezeichnet. So wurde er z. B. am 27. Juli 1999 in der Presse bereits "Quick Nick" genannt (KÖLNER EXPRESS vom 27. Juli 1999: Anlage ASt 2.2).
Der Antragsteller wurde aber schon vor 1999 und dabei in erheblichem Umfang mit dem Spitznamen "Quick Nick" in der Presse bezeichnet, und zwar schon im Oktober 1997 (SPORT AUTO: Anlage ASt 7.1). Das war weiterhin im Winter 1997 der Fall (MERCEDES- BENZ MOTORSPORT: Anlage ASt 7.2) sowie auch im Jahre 1998 (vgl. die Internet- Seiten der BERLINER MORGENPOST vom 23. Mai 1998, der RHEINISCHEN ZEITUNG vom 24. Mai 1998 und der Zeitung DIE WELT vom 28. August 1998: Anlagen ASt 7.3 bis 7.5).
Entsprechendes gilt für Presseveröffentlichungen (auch in Schlagzeilen) in den Jahren 1999 und 2000 (vgl. z. B. DIE WELT vom 22. Juli und 18. August 1999, BERLINER MORGENPOST vom 26. Juli und 29. August 1999, BERLIN ONLINE vom 16. August 1999, SPIEGEL ONLINE vom 26. August 1999 und RHEINISCHE ZEITUNG vom 27. August 1999: Anlagen ASt 7.6 ff. im Anlagenkonvolut ASt 7).
In Übereinstimmung hiermit wird in den eidesstattlichen Versicherungen der *, Mitarbeiterin der W GmbH, vom 29. September 2000 (Anlage ASt 11) und in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 28. November 2000 (Anlagen ASt 12) ausgeführt, dass der Spitzname "Quick Nick" seit 1997 zunehmend in der Presse als Spitzname für den Antragsteller verwendet worden sei und dass diese Bezeichnung schon in den Jahren 1997 und 1998 auf vielen Spruchbändern der Fans des Antragstellers aufgeführt gewesen sei.
Hierzu passt, dass der Vorname des Antragstellers "Nick" lautet und sich der einprägsame Spitzname "Quick Nick" für ihn als "schnellen" Rennfahrer anbietet. Dass das die Bekanntheit des Spitznamens befördert, liegt auf der Hand. So wurde schon in der Rennsaison 1997 in der Öffentlichkeit der Vorname "Nick" des Antragstellers mit "quick" (für: schnell) in Verbindung gebracht; beim FORMEL 3- Rennzirkus 1997, bei dem der Antragsteller Deutscher FORMEL3- Meister wurde, erschien auf Spruchbändern die Aufschriften: "That was quick, Nick" und "NICK IS QUICK". Ein entsprechender Hinweis (" That was quick, Nick" - West MacLaren Mercedes congratulate Opel Team BSR und Nick Heidfeld on the 1997 German F3 Championship") wurde außerdem vom Rennteam des Antragstellers (MCLAREN- MERCEDES) in dessen Gratulationsanzeige (Anlage ASt 9) und auf öffentlich verbreiteten T- Shirts verwendet (Anlage ASt 10).
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Der Antragsteller hat seinen Spitznamen "Quick Nick" jedenfalls vor dem 3. September 1999 selbst in Gebrauch genommen.
Spätestens seit 1998 führt der Antragsteller - so seine Behauptung in der Antragsschrift (Bl. 7) neben seinem bürgerlichen Namen (wie ausgeführt: Nick Lars Heidfeld, Rufname: Nick) die Bezeichnung "Quick Nick" als Künstlernamen, in der Berufungserwiderung lässt der Antragsteller vortragen, spätestens seit dem Sommer 1999. Beide Einlassungen stehen entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht im Widerspruch zu einander. Im übrigen ist das Vorbringen glaubhaft gemacht durch ein veröffentlichtes Interview, in dem der Antragsteller seinen Spitznamen "Quick Nick" ausdrücklich für gut befunden und ihn sich so zu eigen gemacht hat (KÖLNER EXPRESS vom 27. Juli 1999: Anlage ASt 2.2).
In die gleiche Richtung geht der Umstand, dass Pressemeldungen, die den Antragsteller als "Quick Nick" bezeichneten, vom Rennteam des Antragstellers stammen (vgl. - wie ausgeführt bereits vom Winter 1997 in MERCEDES- BENZ MOTORSPORT: Anlage ASt 7.2).
Außerdem hat die mit dem Antragsteller verbundene W GmbH ihre Internet- Domains "www. quicknick.de" und "www.quick-nick.de" bereits am 28. August 1999 registrieren lassen (Anlagen ASt 1- 2 BE; wegen der Benutzung der Homepages: Anlage ASt 3 BE). Das Registrierungsdatum ist unstreitig und zudem glaubhaft gemacht (eidesstattliche Versicherung * vom 15. Juni 2001: Anlage ASt 4 BE). Damit hat auch der Antragsteller selbst nach außen dokumentiert, dass er seinen Spitznamen ernsthaft und aktiv verwenden will und dass dies nicht etwa nur vorübergehend geschehen soll. Aus der eidesstattlichen Versicherung * vom 15. Juni 2001 ergibt sich auch, dass vom Antragsteller beschlossen worden ist, die Bezeichnung "Quick Nick" als Künstlernamen zu führen und diesen umfassend für Werbungs- und Marketingzwecke mit einer entsprechenden markenrechtlichen Absicherung einzusetzen (Anlage ASt 4 BE).
Hierzu passt auch der Umstand, dass die Verfügungsmarke "QUICK NICK" schon kurze Zeit nach der Anmeldung der Verletzungsmarke vom 3. September 1999 (Anlage ASt 4), und zwar am 17. September 1999, angemeldet worden ist (Anlage ASt 3). In der Presse wurde der Spitzname "Quick Nick" auch danach umfangreich für den Antragsteller verwendet (vgl. insbesondere Anlage ASt 7).
Demgegenüber ist das vom Antragsgegner eingereichte Rechercheergebnis zur markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung "Quick Nick" durch den Antragsteller (Anlage AG 1) nicht geeignet, die Glaubhaftmachungsmittel zu dessen Vorbringen zu erschüttern. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Recherche (Anlage AG 1) um eine erschöpfende Untersuchung handelt. Telefonische Angaben von Mitarbeitern des Antragstellers können zudem unrichtig sein oder missverstanden worden sein. Zum anderen ist ohnehin nicht erheblich, in welchem Umfang bereits Produkte des Antragstellers vor der Anmeldung der Verletzungsmarke mit "QUICK NICK" bezeichnet vertrieben worden sind. Es kommt allein auf die Ingebrauchnahme des Spitznamens durch den Antragsteller an. Davon ist - wie ausgeführt - auszugehen; dem steht selbstverständlich nicht entgegen, dass es auch Pressemitteilungen gibt, in denen der Antragsteller nicht mit seinem Spitznamen, sondern mit seinem Vornamen und/ oder Nachnamen erwähnt wird (vgl. ebenfalls Anlage AG 1).
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Die markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "QUICK NICK" seitens des Antragsgegners entsprechend seiner eingetragenen Verletzungsmarke (Anlage ASt 4) stellt einen Gebrauch des Spitznamens des Antragstellers dar.
Nach den Grundsätzen zum Namensrecht kommen als Gebrauchshandlungen nicht nur Bezeichnungen mit dem Namen selbst (insbesondere bestehend aus Vor- und Familiennamen) in Betracht; es kann auch die Verwendung von Bezeichnungen, die nur mittelbar auf den Namensträger hinweisen, eine Verletzung darstellen. Allerdings wird bei der Verwendung eines Vornamens in Alleinstellung nur in besonderen Ausnahmefällen der Gebrauch eines fremden Namens im Sinne von § 12 BGB gegeben sein, und zwar nur dann, wenn der Verkehr die Namensverwendung als einen Hinweis auf die Person dessen ansieht, für die der Name geschützt ist. Die betreffende Person muss daher bereits durch ihren Vornamen für weite Kreise namensmäßig bezeichnet werden (BGH GRUR 1983, 262 - Uwe).
Im vorliegenden Fall geht es dagegen um den - wie oben ausgeführt - bekannten Spitznamen "Quick Nick" des Antragstellers, der sich nicht etwa in seinem Vornamen erschöpft. Wird die damit identische angegriffene Bezeichnung "QUICK NICK" markenmäßig verwendet, so liegt nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung ein Namensgebrauch des Spitznamens des Antragstellers vor. Der Verkehr hat keine Veranlassung, etwa von nur einer rein zufälligen Namensübereinstimmung und deswegen von einem fehlenden Gebrauch des Spitznamens des Antragstellers auszugehen (vgl. hierzu: OLG Braunschweig GRUR 1976, 272; Gloy/ Strothmann, a. a. O., § 53 Rz. 12). Dafür bietet sich die Bezeichnung "QUICK NICK" (in jeder Schreibweise) nicht an; vielmehr ist die Zuordnung zum Antragsteller als Namensträger ohne weiteres gegeben.
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Die markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "QUICK NICK" für Waren durch den Antragsgegner ist gegenüber dem Namensrecht des Antragstellers an seinem prioritätsälteren Spitznamen "Quick Nick" widerrechtlich.
Aus der Verletzungsmarke kann der Antragsgegner demgegenüber keine besseren Rechte herleiten, sie wurde - wie ausgeführt - erst am 3. September 1999 für ihn angemeldet (Anlage ASt 4) und ist demgemäß prioritätsjünger. Sonstige Rechte zu Gunsten des Antragsgegners sind mangels Vorbringens nicht gegeben.
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Auch die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im zuerkannten Umfang sind gegeben.
Die Anmeldung der inzwischen eingetragenen Verletzungsmarke "Quick Nick" (Anlage ASt 4) begründet die Begehungsgefahr dafür, dass der Antragsgegner mit der markenmäßigen Benutzung einer solchen Bezeichnung beginnt; das gilt für alle im Urteilsausspruch des Senats aufgeführten Waren, für die die Verletzungsmarke angemeldet und eingetragen ist.
Zu der u. a. genannten Ware "Bettdecken" gehört die Waren "Schlafsäcke", auf die sich - wie ausgeführt - das Verbot erstreckt; nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners hatte dieser vor, für diese Ware seine Verletzungsmarke zu benutzen. Auf die konkrete Schreibweise von "QUICK NICK" kommt es - entsprechend dem Streitgegenstand - insoweit nicht an.
Der Unterlassungsantrag ist hinsichtlich aller im Urteilsausspruch des Senats aufgeführten Handlungsformen begründet. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.
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Nach alledem ist auch nach Auffassung des Senats der Unterlassungsantrag im zuerkannten Umfang aus § 12 BGB begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unterlassungsanspruch insoweit auch aus § 826 BGB und/ oder § 1 UWG etwa wegen rechtsmissbräuchlicher Markenanmeldung der Verletzungsmarke begründet ist oder nicht.
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Der Unterlassungsantrag ist nach Auffassung des Senats unbegründet, soweit er über den zuerkannten Umfang hinausgeht.
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Wie oben ausgeführt, ist der Unterlassungsantrag unbegründet, soweit er sich allgemein auf "Waren" bezieht.
Denn die Begehungsgefahr besteht nur für diejenigen Waren, für die der Antragsgegner seine Verletzungsmarke hat anmelden und eintragen lassen. Die von ihm vorbereitete Verwendung der Verletzungsmarke für "Schlafsäcke" lässt nicht erkennen, dass eine weitergehende Benutzung außerhalb der Anmeldung der Verletzungsmarke in Rede stehen würde. Denn Schlafsäcke gehören - wie ebenfalls ausgeführt - zur Ware "Bettdecken".
Die insoweit fehlende Begehungsgefahr führt zur Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs insoweit. Das gilt nicht nur für § 12 BGB, sondern auch hinsichtlich aller sonst etwa in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§ 826 BGB und/ oder § 1 UWG).
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Außerdem ist der Unterlassungsantrag abweichend vom Verbotsausspruch der Beschlussverfügung hinsichtlich der dort aufgeführten Tätigkeitsform "zu den genannten Zwecken zu besitzen" unbegründet.
Im Hinblick auf die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§ 12 BGB, § 826 BGB und/ oder § 1 UWG) kann es nur um nach außen in Erscheinung tretende Handlungen des Antragsgegners gehen, die den Antragsteller in seinen Rechten - wie zu § 12 BGB ausgeführt verletzen. Das bloße Besitzen von Waren, die mit "QUICK NICK" bezeichnet sind, verletzen diese Rechte des Antragstellers mangels Außenwirkung (wie z. B. im geschäftlichen Verkehr) nicht. Ein markenrechtlicher Anspruch des Antragstellers, auf Grund dessen auch die Tätigkeitsform des "Besitzens" verboten werden könnte, steht dagegen vorliegend nicht in Rede.
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Nach alledem war die Berufung des Antragsgegners nur in einem geringen Umfang begründet und im übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 (analog), 97 ZPO.