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mitgeteilt von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)

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Bei Internetdomains sind höhere Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen, als für die Unternehmenskennzeichen als solche. Denn die Vergaberegeln sowie die branchenübergreifende Ausschlußwirkung der domaines schränken die Gestaltungsmöglichkeiten ein und die Nutzer haben sich bereits daran gewöhnt, auch geringfügige Unterschiede zu beachten.

Zur Revision anhängig beim BGH unter Az.: I ZR 230/99 Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2002

Geschäftsnummer: 2 U 188/98
LG Braunschweig: 21 O 63/98
Verkündet am 15. Juli 1999

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

OLG Braunschweig

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit


  • Beklagte und Berufungsklägerin,

g e g e n

  • Klägerin und Berufungsbeklagte

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch ( ... ) auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1999 für Recht erkannt:
für R E C H T erkannt:

    Auf die Berufüng der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Ladgerichts Braunschweig vom 22.l0.1998 -21 O 63/98 abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung dur Sicherheitsleistung in Höhe ,von 30.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Als Sicherheit werden auch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerisc Bürgschaften deutscher Großbanken oder öffentlicher Sparkassen zugelassen.

    Streitwert und Beschwer der Klägerin: l00.000,00 DM.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin macht markenrechtliche Unterlassungs- und Beseitiungsansprüche wegen Verletzung ihres Untemehnskennzeichens geltend. Sie führe seit dem 28.12.1988 die Firma defacto marketing GmbH. In das Handelsregister ist als Unternehmensgegenstand Übernahme von Aufträgen zur Marketingberatung und Durchführung von Direktmarketing Aufträgen eingetragen. Auch die tatsächlich ausgeübte Unternehmenstätigkeit der Klägerin spielt sich ganz überwiegend im Marketing-Bereich ab. Hierzu wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 20.05.1998 (Bl. 62 ff.) Bezug genommen. Die Klägerin ist bundesweit tätig.

Die Beklagte führt die Firma Defacto-Inkasso GmbH seit dem 03.12.1992. Ihre Tätigkeit richtet sich auf das Einziehen von Forderungen. Hierzu wird auf die Broschüre Anlage K3 Klageschrift Bezug genommen. Im Handelsregister ist als Unternehrnenszweck eingetragen: "Die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen nebst allen dazugehörigen Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt alle Maßnahmen zu ergreifen oder alle Geschäfte zu vorzunehmen, die der Erweiterung oder Förderung des Gegenstandes des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar als dienlich erscheinen."

Im Jahre 1997 war die Beklagte mit einem Stand auf der Messe DIMA, einer Messe für Direktmarketing vertreten. Sie verwendet die Internet-Adresse "www.defacto-inkasso.de"; darüber hinaus hat sie eine weitere Internet-Adresse für sich reservieren lassen, nämlich "www.defacto.de", die sie allerdings bislang nicht nutzt.

Im Hinblick auf die Benutzung des Firmenbestandteils defacto hat die Klägerin die erfolglos unter dem 03. und 23.12.1997 abgemahnt. Sodann hat sie Klage in dieser Sache erhoben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte verletze durch ihre Firmenbezeichnung und durch die Internet-Kennung das Unternehmeskennzeichen der Klägerin. Der Kennzeichenbestandteil ,Defacto‘ habe prägende Gestalt, so daß die Zusätze "Marketing" bzw. "Inkasso" im Hinblick auf markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin unerheblich seien. Ihrem Unternehmenskennzeichen komme namensmäßige Unterscheidungskraft zu; auch sei es zur Verkehrsdurchsetzung geeignet. Zudem böten die Parteien auch vergleichbare Dienstleistungen an.

Die Klägerin hat behauptet, sie gehe bundesweit gegen Verletzungen ihres Unternehmenskennzeichens vor. Innerhalb der beteiligten Verkehrskreise gelte ihr Firmenbestandteil "defacto" als Kennzeichen für das Unternehmen der Klägerin. Auch die Beklagte erbringe Dienstleistungen aus dem Bereich des Direktmarketing, indem sie -unstreitig- ein Call-Center und ein Rechenzentrum betreibe und damit werbe. Auf der DIMA 1997 anwesende Messekunden hätten die Beklagte denn auch bereits für eine Tochter der Klägerin gehalten.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte hat beantragt,

Sie hat die Auffassung vertreten, eine Verwechslungsgefahr bestehe zwischen den Parteien nicht. Dem Fimenbestandteil "Defacto" komme kaum Kennzeichnungskraft zu. Dies gelte auch im Hinblick darauf, daß es zahlreiche Unternehmen gebe, die die Bezeichnung "Defacto" in ihrer Firma tragen und in durchaus verschiedenen Branchen tätig seien. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Anlage zun Schriftsatz vom 24.04.1998 (Bl. 44 ff.) Bezug genommen. Schließlich sei auch die erforderliche Branchennähe nicht gegeben. Denn zwischen Marketing und Forderungsinkasso bestünden keine Berührungspunkte.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es bestehe Verwechslungsgefahr. Hierbei komme es nicht auf die vollständigen Firmenbezeichnungen, sondern nur auf den prägenden Namensbestandteil "Defacto" an, der starke Bedeutungskraft habe. Die hierdurch begründete Verwechslungsgefahr sei nicht durch unterschiedliche Tätigkeitsbereiche der Parteien beseitigt. Denn es genüge, wenn die angesprochenen Verkebrskreise zu der irrigen Annahme verführt werden könnten, die beiderseits angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen stammten aus demselben Geschäftabetrieb oder es gebe zumindest irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge zwischen den beteiligten Unternehmen. Dafür spreche, daß beide Parteien Dienstleistungen für Dritte erbringen und um die gleichen Zielgruppen werben. Letzteres wiederum folge daraus, daß die Parteien auf der gleichen Messe, der DIMA 1997, vertreten gewesen seien. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich zudem auch hinreichend, daß sie in prioritätserheblicher Zeit bereits nennenswert geschäftlich tätig gewesen sei. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei deswegen ebenso begründet wie der Verichtungsanspruch; letzterer bestehe auch im Hinblick auf die Internet-Adresse "www.defacto.de". Denn bereits die Reservierung der Internetdomain indiziere Benutzungsabsicht.

Mit ihrer hiergegen gerichteten BerufUng macht die Beklagte vornehmlich geltend, es fehle an jeder Branchennähe zwischen den Parteien. Auch komme dem Unternehmenskennzeichen "defacto" bezogen auf die Tätigkeit der Klägerin keine Unterscheidungskraft zu, weil sich dasselbe stark am Unternehmensgegenstand orientiere und deswegen in erster Linie beschreibenden Charakter habe. Denn "defacto" stehe synonym für "wahr" und schließlich solle ja auch Werbung möglichst zutreffend sein. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, daß auch die Klägerin auf der D]MA 1997 vertreten gewesen sei. Während die Tätigkeit der Klägerin der Klasse 35 des Verzeichnisses zu § 15 Abs. 1 MarkenVO zuzuordnen sei, falle ihr eigener Unternehmensgegenstand unter die Klasse 42 (Rechtsberatung und -vertretung).

Die Beklagte beantragt,

Die Klägerin beantragt,

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Selbst auf der DIMA 1997 vertreten gewesen zu sein, macht sie nicht mehr geltend. Gleichwöhl komme der Anwesenheit der Beklagten auf dieser Messe deswegen Bedeutung zu, weil dieser Umstand Überschneidungen indiziere. Die Tätigkeit beider Parteien falle unter die Klasse 35 des Verzeichnisses zu § 15 Abs. 1 der MarkenVO. Überdies komme es für ein Marketing-Unternehmen nicht zuletzt darauf an, Kunden zu vermitteln, die später tatsächlich bezahlten; hierin und in der persönlichen Ansprache von Kunden insbesondere mit Hilfe von Call-Centern liege eine Überschneidung mit der Tätigkeit der Beklagten als Inkassounternehmen. Zudem gebe es auch Kunden, die sowohl das Marketing als auch das Inkasso auf Fremdfirmen auslagerten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Klägerin stellen die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nicht zu. Denn die Voraussetzungen für den kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG, den die Klägerin geltend macht, sind nicht gegeben. Gleiches gilt für den gewohnheitsrechtlich anerkannten Beseitigungsanspruch, der von den gleichen Voraussetzungen abhängt (s. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, vor §§ 14-19 Rdr. 55 m.w.N.), Im einzelnen:

  1. 1. Das von der Klägerin benutzte Unternehmenskehnzeichen ist grundsätzlich schutzfähig i.S.d. § 15 MarkenG. Denn die Klägerin nutzt ihre Firma als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG. Auch die für Schutzfähigkeit erforderliche Kennzeichnungskraft ist gegeben (siehe dazu Ingerl/Rohnke § 5 Rdn. 21). Hierunter wird eine Eigenart der gewählten Bezeichnung verstanden, die geeignet ist, im Verkehr zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen zu dienen, weil sie als individueller Herkunftshinweis aufgefaßt wird (BGH GRUR 1996,86 - Cottonline). Die Anforderungen an die Kennzeichnungskraft von Untemebmenskennzeichen dürfen in diesem Zusammenhang nicht zu hochgeschraubt werden (Ingerl/Robnke, § 5 Rdn. 24).

    Neben der Beschreibung des Unternehmensgegenstandes "Marketing" enthält das Unternehmenskennzeichen der Klägerin ein schlagwortartig zu benutzendes Fremdwort, nämlich "defacto". Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten fehlt es dieser schlagwortartigen Unternehmensbezeicbnung auch mit Blick auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht an Kennzeichnungskraft. Das wäre dann anzunehmen, wenn auch "defacto" im Verkehr als beschreibende Kennzeichnung verstanden würde (siehe dazu Ingerl/Rohnke, § 5 Rdn. 25). Das ist nicht der Fall. Selbst wenn man unterstellt "defacto" werde im Verkehr als Synonym für "tatsächlich" und/oder "wahr" verstanden, läge doch die Verbindung mit dem Unternehmensgegenstaud der Klägerin eher fern. Es mag zwar wünschenswert sein, daß Werbung und Marketing mit wahren und den Tatsachen entsprechenden Angaben, arbeiten. Daß der Verkehr dies aber erwartet oder gar miteinander gleichsetzt, ist nicht ersichtlich.

  2. 2. Dem klägerischen Unternehmenskennzeichnen kommt die ältere Priorität nach § 6 Abs. 3 MarkenG zu. Die Firma der Klägerin wurde eher als die der Beklagten ins Handelsregister eingetragen. Auch ergibt sich, was das Landgericht bereits mit Recht hervorgehoben hat, aus der Urkunde (Blatt 104) über die Verleihung des DDV-Qualitätssiegels Telefon-Marketing, daß die Klägerin bereits im Oktober 1992 und zuvor im Bereich des Telefon­Marketings und damit im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes tätig war.

  3. 3. Es fehlt aber an der nach § 15 Abs. 2 MarkenG erforderlichen Verwechselungsgefahr. Nur wenn diese gegeben ist, ist Dritten die Benutzung des Unternehmenskennzeichens oder eines ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr untersagt.

    Die Verwechselungsgefahr ist auch im Rahmen des § 15 MarkenG nach denselben Maßstäben wie zu § 14 Abs. 2 MarkenG zu prüfen (vgl. Ingerl/Rohnke § 15 Rdn 43), Demgemäß ist die hierzu entwickelte Wechselwirkungsrechtsprechung des BGH in vollem Umfang anwendbar, wonach alle Einzelfallumnstände und Faktoren zu berücksichtigen sind und der Gesamteindruck einschließlich der unterscheidenden und der dominierenden Elemente den Ausschlag gibt (BGH WRP 1999, 192 - Lions; WRP 1999, 196 - Libero).

    Die Wechselwirkung besteht zwischen der Ähnlichkeit der Marken einerseits und der angebotenen Waren und Dienstleistungen andererseits sowie der Kennzeichnungskraft der Marke (BGH WRP 1999, 196 - Libero; BGH GRUR 1999 - Tiffany). Ist eines Jena Elemente schwächer ausgeprägt, so kann dies durch die Stärke eines anderen ausgeglichen werden (EuG NJW 1999, 933 - Cannon -), Die Verwechselungsgefahr entfällt nur dann von vornherein, wenn eines der vorgenannten Elemente völlig fehlt (BGH WRP 1999, 196 - Libero).

    1. a) Die Unternehmenskennzeichen der Parteien sind nicht identisch. Daß in beiden Kennzeichnugen enthaltende Schlagwort "defacto" wird von der Klägerin in anderer Schreibweise, nämlich mit einem kleinen "d", als von der Beklagten, die ein großes "D" voranstellt, verwendet. Außerdem sind beiden Unternehmenskennzeichen beschreibende Zusätze nachgestellt, nämlich "Marketing" einerseits und "Inkasso" andererseits. Hierdurch unterscheidet sich auch die voh Beklagten angemeldete und keinen beschreibenden Zusatz beinhaltende Internet-Domaine vom Unternehmenskennzeichen der Klägerin.

      Die Marken sind einander aber sehr ähnlich. Denn nicht die beschreibenden Zusätze sind für die Untemehmenskennzeichen prägend, sondern das weit abstraktere Schlagwort "defacto". Dies hat bereits das Landgericht mit Recht hervorgehoben. Derartigen Firmenschlagworten kann, auch ohne isolierte Verwendung und ohne Verkehrsgeltung der Schutz des vollständigen Unternehmenskennzeichens zukommen (BGH NJW 1997, 1929 - netCom -; Ingerl/Rohnke § 15 Rdn. 37 ff1). Die schlagwortartige Verkürzung der Unrernehmenskennzeichen auf "defacto" bewirkt eine starke klangliche, sinnhafte und auch optische Nähe, mag auch die Schreibweise etwas differieren.

      Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, in welchen Verkehrskreisen die Parteien werbend tätig werden, wem gegenüber die Verwechselungsgefahr also in erster Linie eine Rolle spielt. Beide Parteien dienen ihre Tätigkeit dritten Unternehmen an, einem Publikum also, das nicht selten firmenrechtlich bewandert ist und nicht lediglich in erster Linie auf schlagwortartige Verkürzungen der Unternehmensbezeichnung achtet. Hierdurch wird die an sich beträchtliche Zeichenähnlichkeit relativiert. Von erheblicher Bedeutung freilich bleibt sie für die sog. Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne. Diese besteht, wenn der Verkehr zu der Annahme veranlaßt werden kann, zwischen den bezeichneten Unternehmen gebe vertragliche, konzenirechüiche oder sonstige organisatorische bzw. wirtschaftliche Zusammenhänge (vgl. nur BGH WRP 1999, 519 - Max; Ingerl/Rohnke § 15 Rdn. 35).

    2. b) Die Kennzeichnungskraft des Schlagworts "defacto" ist allenfalls im mittleren Bereich anzusiedeln. Zwar führt das Landgericht zu Recht aus, daß ein schlagwortartig benutztes, gängiges Fremdwort, das im Verkehr nicht übertrieben häufig gebraucht wird, ein Unternehmenskennzeichen auffällig und einprägsam erscheinen lassen kann. Andererseits hat die Unternehmensbezeichnung der Klägerin bisher noch keinen ganz bedeutsamen Bekanntheitsgrad erlangt. Zwar ist die Klägerin bundesweit tätig und zählt auch einige Großunternehmen zu ihren Runden (Blatt 68,69). Andererseits deuten die Rechnungen, die die Klägerin vorgelegt hat, um ihre bundesweite Tätigkeit zu belegen (Blatt 117 - 122), nicht in erster Linie auf eine Zusammenarbeit mit geschäftlich herausragenden Partnern bin. Die gesamte "defacto-Gruppe", also nicht die Klägerin allein, beschäftigt 378 Mitarbeiter (Bl. 224), vorwiegend allerdings in Erlangen. All dies deutet auf einen nicht unerheblichen, gleichwohl aber nicht besonders herausragenden Bekanntheitsgrad hin.

      Zwar muß in diesem Zusammenhang auch der Umstand berücksichtigt werden, daß die Klägerin ausweislich der dazu überreichten Belege bereits in mehreren Fällen erfolgreich andere Unternehmen unter kennzeichenrechtlichem Aspekt erfolgreich mit dem Ziel in Anspruch genommen hat, die Bezeichnung "defacto" nicht weiter zu verwenden (Blatt 105 ff.), um auf diese Weise ihr eigenes Unternehmenskennzeichen weiter durchzusetzen. Andererseits aber hat die Beklagte unter Bezugnahme auf Fotokopien von Urkunden und von der Klägerin nicht bestritten dargelegt, dass es zumindest noch weitere 12 Firmen in Deutschland gibt, die das Untemebmenskennzeichen "defacto" wenigstens klanglich und zum Teil auch vom Schriftbild her identisch führen, teilweise auch in zumindest ähnlichen Branchen wie die Klägerin. Dies beeinträchtigt die Kennzeichnungskraft der Firma der Klägerin ( vgl. dazu auch BGH WRP 1999, 192 - Lions -, wo dies bei nur vier weiteren Verwendern in Abrede genommen wurde).

    3. c) Die darüber hinaus erforderliche Nähe zwischen den beiderseits angebotenen Leistungen, die sog. Branchennähe also, ist allenfalls in ganz geringfügigem Umfang gegeben. Hierfür kommt es auf die Art der angebotenen Leistungen, ihren Verwendungszweck, die Nutzung, ihre Eigenart als miteinander konkurrierend oder ergänzend, ihre Herkunft aus evtl. demselben Unternehmen, ihre stoffliche Beschaffenheit, ihren Verwendungszweck und auf mögliche Berührungspunkte beim Vertrieb an (BGH WRP 1999, 196 - Libero -; WRP 1998, 1078 - John Lobb).

      Die Beklagte betätigt sich ausschließlich im Inkassowesen, zieht also Forderungen für Dritte ein. Daß sie sich nach dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck auch noch auf anderen Feldern betätigen kann, ist derzeit nicht von Bedeutung, weil es für die Prüfung der Branchennähe auf den gegenwärtigen Schwerpunkt der Unternehnienstätigkeit aus Sicht des Verkehrs ankommt; daß die Beklagte ihren Geschäftsbereich theoretisch auch auf andere Geschäftszweige ausdehnen könnte, ist momentan ebenfalls nicht erheblich, weil dafür aus Sicht des Verkehrs zur Zeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, § 15 Rdn. 54, 55 mwN). Prägend für die Tätigkeit der Beklagten ist neben der heute alltäglichen Verwendung elektronischer Datenverarbeitung der Betrieb eines sog. Call-Centers. Denn das besondere Konzept der Beklagten besteht darin, mit den anzusprechenden Schuldnern insbesondere auch telefonische Rücksprache zu nehmen.

      Die Klägerin betätigt sich vornehmlich im Bereich des Marketing für andere Unternehmen, verwendet gleichfalls elektronische Datenverarbeitung und bietet dieselbe dritten Unternehmen auch als Dienstleistung an. Sie arbeitet ebenfalls mit Hilfe eines Call-Centers und unterhält eine ganze Reihe weiterer Tätigkeitssegmente, jeweils zum Zwecke der Absarzförderung dritter Unternehmen. 1

      Entscheidende Argumente für die Branchennahe lassen sich nicht daraus gewinnen, daß sich die Parteien möglicherweise innerhalb derselben Klasse von Waren und Dienstlelstungen gem. der Anlage zu § 10 der Markenverordnung betätigen. Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß der (Unternehmensgegenstand der Beklagten nicht unter die Klasse 42 (Rechtsberatung und -vertretung) sondern unter Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) einzuordnen wäre, würde dies nicht viel besagen. Zwar spricht es indiziell für Branchennähe, wenn die beteiligten Unternehmen sich innerhalb desselben Oberbegriffs aus dem Warenverzeichnis betätigen (BGH WRP 1999, 192 - Lions -). Dies gilt aber nur ganz eingeschränkt, wenn jener Oberbegriff - wie bei Klasse 35 - eine große Abstraktionshöhe hat, weil er zahlreiche auch inhaltlich unterschiedlichste Betätigungen umfaßt (BGH WIRP 1999, 196 - Libero -). Zudem ist die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Klasse 35 vornehmlich unter den Begriff der "Werbung" zu subsumieten, die eines von mehreren dort bezeichneten Segmenten darstellt, während die Beklagte - wenn überhaupt - in den anderen Segmenten dieser Dienstleistungsklasse aktiv ist.

      Den darin bestehenden Berührungspunkte zwischen den Parteien, daß sie sich teilweise derselben technischen Hilfsmittel bedienen, nämlich eines Call-Centers zur persönlichen Ansprache der Kunden bzw. Schuldner und der elektronischen Datenverarbeitung, kommt im Ergebnis ebenfalls so gut wie keine Bedeutung zu. Denn in beiden Fällen handelt es sich nur um Hilfsmittel, um den eigentlichen Unternehmenszweck zu realisieren, Dieser kennzeichnet die Branche, nicht die dafür eingesetzten Hilfsmittel.

      Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Beklagte auf der Direkt-Marketingmesse vertreten war, woraus sich eine gewisse Nähe zum Leistungsangebot der Klägerin ableiten läßt, die sich ihrerseits der dort präsentierten Branche des Direktmarketings zuordnet. Angesichts des auf der Messe thematisierten Angebots gibt es Anhaltspunkte dafür, daß im Verkehr das Mittel der persönlichen Ansprache Dritter, insbesondere auch per Telefon, als im weitesten Rahmen einheitliche Dienstleistung angesehen wird, mag es auch unterschiedlichen Zwecken dienen. Diese geringfügige Überschneidung der Unternehmenazwecke bzw. Branchen spiegelt sich auch darin wieder, daß es auf Seite 11 des Prospektes der Beklagten heißt, die persönliche Ansprache der Schuldner diene nicht nur dazu, diese zu Zahlungen zu bewegen, sondern dieselben auch für die Zukunft weiter (beim Vertragspartner) "zu halten und zu pflegen". Der Beklagten geht es mithin auch darum, den Abbruch von Geschäftsbeziehungen zwischen ihren Kunden mit deren Schuldnern zu verhindern, obgleich Inkasso betrieben werden muß.

      Gleichwohl sind die Berührungspunkte zwischen den von den Parteien angebotenen Dienstleistungen nur sehr geringfügig. Denn die Tätigkeitsbereiche der Parteien setzen bildlich betrachtet prinzipiell an entgegenstehenden Enden der Kundenbeziehung an: die Klägerin am Beginn. die Beklagte am Ende.

    4. d) Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Umstände sind also eine minimale Branchennähe, eine mittlere Kennzeichnungskraft der Firma der Klägerin und eine erhebliche Zeichenähnlichkeit zu berücksichtigen, wobei sich letztere im wesentlichen nur auf die Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne bezieht. Dies machte die Klägerin auch vornehmlich geltend, indem sie behauptet, verschiedene Kunden bzw. Personen aus Fachkreisen hätte die Beklagte zumindest für eine Tochterfirma der Klägerin gehalten.

      Da angesichts gerade der nur geringfügigen Branchennähe mithin nicht die Gefahr besteht, die Parteien könnten unmittelbar miteinander verwechselt werden (Verwechselungsgefahr im engeren Sinne), ist im Ergebnis allein die Frage entscheidungserheblich, ob sich aus der Gesamtbetrachtung der vorgenannten. Umstände eine Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne ableiten läßt. Dies gilt auch im Hinblick auf die reservierte Internet-Domaine, weil dafür höhere Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen sind, als für die Unternehmenskennzeichen als solche. Denn die Vergaberegeln sowie die branchenübergreifende Ausschlußwirkung der domaines schränken die Gestaltungsmöglichkeiten ein und die Nutzer haben sich bereits daran gewöhnt, auch geringfügige Unterschiede zu beachten (Ingerl/Rohnke § 1 5 Rdn. 48).

      Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierzu (siehe nur WRP 1999, 521 - Max - mwN) bedarf es für die Annahme einer Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne zusätzlich besonderer Umstände, um beim Verkehr die Fehlvorstellung einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindung, zu der auch ein Lizenzzusanimenhang zu rechnen ist, entstehen zu lassen. Es sind Assoziationsanstöße und erkennbare gedankliche Brücken zwischen der Wahrnehmung der Unternehmenskennzeichen und der daraus gezogenen Folgerungen nötig. Hierfür wird ein gewisser sachlicher Zusammenhang gefordert. Die Ähnlichkeit der Bezeichnungen genügt für sich genommen nicht. Ein sachlicher Zusammenhang in diesem Sinne ist indessen nicht ersichtlich. Die Kurzhezeichnung "defacto" steht in keinem beschreibenden Zusammenhang mit den von den Parteien ausgeführten Tätigkeiten. Diese selbst sind weitestgehend unterschiedlich ausgestaltet und werden von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen, Unternehmen also, die sich der Dienstleistungen Dritter bedienen, auch deutlich voneinander unterscheiden. Zumindest in größeren Unternehmen wird es auch unterschiedliche Ansprechpartner für beide Parteien geben, den Vertrieb für die Klägerin einerseits, die Buchhaltung für die Beklagte andererseits. Der Senat verkennt hierbei nicht daß die Tätigkeit von Unternehmen auf unterschiedlichsten Geschäftsbereichen heute zunehmende Bedeutung hat, wie der Verkauf von Textilien durch Kaffeeröster oder der Vertrieb von Bekleidungsgegenständen unter der Marke von Unternehmen der Tabakindustrie. Dies kann gleichwohl nicht dazu führen, auf einen nicht nur ganz marginalen sachlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen bzw. ihren Branchen zu verzichten. Wollte man dies anders sehen, dführte dies zu einem gewissermaßen absolutierten, weil von der Branchennähe unabhängigen Schutz von Untemehmenskennzeichen Eine solche Sichtweise wird nirgends vertreten.

      Anders läge dies nur, wenn die in Frage stehenden Kennzeichnungen von besonderer Originalität und Einprägsamkeit sowie überdurchschnittlichem Bekanntheitsgrad wären (BGH WRP 1999, 519 - Max -). Dafür sind hier keine Anhaltspunkte gegeben.

  4. 4. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 15 Abs. 3 MarkenG ist die Klage nicht begründet. Danach kann die Unterlassung der Benutzung geschäftlicher Bezeichnungen unabhängig von der Verwechslungsgefahr verlangt werden, wenn eine im Inland bekannte Bezeichnung in Rede steht. Das ist nicht ersichtlich. Zumindest aber fehlt es erforderlichen unlauteren Ausnutzuna oder Beeinträchtigung der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin durch die Beklagte. Diese kann vorliegen bei Rufschädigung, Verwässerung oder Aufmerksamkeitsausbeutung (vgl.Ingerl/Rohnke, § 15 Rdn. 70). Dafür ist nichts dargelegt.

    Auch sonstige firmen- oder namensrechtliche Ansprüche sind nicht gegeben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108, 3, 546 ZPO.

Unterschrift