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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

21 O 10131/00 Verkündet am 14.2.2001

*
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht München I

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Klägerin


    Prozessbevollmächtigte: *
g e g e n
  • *

    Beklagte zu 1.)

  • *

    Beklagter zu 2.)


    Prozessbevollmächtigter zu 1 u.2: Rechtsanwalt Boris Höller, Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn
wegen:
Unterlassung

erlässt die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. *, den Richter am Landgericht * und den Richter am Landgericht * aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2000 folgendes
Endurteil:
  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreites zu tragen haben.
  2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 25.000 vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, nachdem die ursprüngliche Klageanträge auf Unterlassung der Verwendung zwei er Domains und auf Verzichtserklärung sich durch Umschreibung der Internetadressen auf die Klägerin vor Klagezustellung erledigt haben.

Die Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft der Ford Motor Company und stellt Kraftfahrzeuge der Marke "Ford" her und vertreibt diese in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Wortbestandteil "Ford", u.a. der deutschen Marke 2 907 044 "FORD" mit Priorität vom 03.03.1994, eingetragen am 29.0511995 u.a. für Motorlandfahrzeuge, Teile derartiger Fahrzeuge und zahllose Merchandisingwaren (Anlage K 2)

Die Klägerin benutzt die Bezeichnung "Ford" seit einem Jahrhundert als Firmenschlagwort in Deutschland bei der Herstellung und dem Vertrieb von Kraftfahrzeugen sowie deren Teile. Die Marke und das Firmenschlagwort genießen in der Bundesrepublik Deutschland einen Bekanntheitsgrad von mindestens 95%.

Die Beklagte zu 1 ist eine in Kaarst ansässige GmbH, die sich neben dem Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen auch mit der Erbringung von EDV und Online-Dienstleistungen aller Art befasst.

Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Die Beklagte zu 1 hat sich bei der DENIC sämtliche in Deutschland bekannten Automarken mit dem Zusatz "-boerse.de" eintragen lassen.

So lies die Beklagte zu 1 auch die Internadressen "fordboerse.de" und "ford-boerse.de" für sich registrieren.

Die Klägerin bemerkte im Rahmen einer Ende 1999 oder Anfang 2000 durchgeführten Domain-Namens-Recherche, dass die Beklagte zu 1 die beiden Domains für sich in Anspruch genommen hatte.

Bei Eingabe einer der beiden streitgegenständlichen Domain Namen erfolgte die Verbindung mit der von der Beklagten zu 1 betriebenen Internet-Seite "nomen-est-omen/internetführer.de". Auf einer dieser Seiten wurden die Domains neben einer Vielzahl anderer Domains Dritten zur Nutzung angeboten.

Die Klägerin mahnte daraufhin mit Schreiben vom 3. Februar 2000 die Beklagte zu 1 ab, forderte sie auf, die Nutzung der Domains zu unterlassen und gegenüber der DENIC auf die beiden Domains zu verzichten, sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K 15).

Die Beklagte zu 1 lehnte dies mit Schreiben vom 7.2.2000 ab und bot der Klägerin lediglich an, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines weiteren Verfahrens, bei dem es um die Rechtmäßigkeit der Benutzung der Domain "rolls-royce-boerse de." ging, auf die Verwendung der Domains zu verzichten (Anlage K 16).

Nach der Abmahnung stellte die Beklagte zu 1 die Internetnutzung insoweit um, als bei Aufruf der beiden streitgegenständlichen Domains nunmehr eine sogenannte Baustellenseite erschien. Die beiden Domains wurden weiterhin Dritten zur Nutzung angeboten.

Nachdem die Beklagten auf ein zweites Abmahnschreiben nicht reagiert hatten, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2000, eingegangen bei Gericht am 5.6.2000, Klage, die folgende Klageanträge enthielt:

  1. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes ... - verboten,

    die Internet-Domain-Namen

    "fordboerse.de" und/oder "ford-boerse.de"

    zu benutzen und oder Dritten diesen Domain-Namen und/oder daraus gebildete e-mail-Adressen zur Nutzung anzubieten.

  2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, gegenüber der DENIC e.G. den Verzicht auf die unter Ziffer 1 genannten Internet-Domain-Namen zu erklären.

Die Beklagte zu 1 kündigte am 6.6.2000 die streitgegenständlichen Internetadressen, woraufhin die Klägerin als Inhaberin der beiden Domains eingetragen worden ist.

Die Klägerin änderte daraufhin mit Schriftsatz vom 7.6.00, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, den Klageantrag Ziffer 2 auf einen Kostenfeststellungsantrag um.

Die Klageschrift und die Klageänderung wurde den Beklagten am 15.6.00 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 3.11.00 stellte die Klägerin auch den Klageantrag 1 um und beantragt nun insgesamt die Kostenpflicht der Beklagten festzustellen.

Die Klägerin trägt vor:

Die Beklagten seien zur Kostentragung verpflichtet, da sie erst nach Einreichung der Klage die Umschreibung der beiden Internet Adressen vorgenommen hätten.

Die Klage wäre hinsichtlich beider Klageanträge begründet gewesen.

Der Unterlassungsanspruch hätte sich bereits aus § 12 BGB ergeben. Die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Domain Namen durch die Beklagten erfülle den Verletzungstatbestand der Namensleugnung. Des weiteren würden die Beklagten das Namensrecht der Klägerin durch Namensanmaßung im Sinne von § 12 S.1 2. Alt. BGB verletzen. Die Verwendung von Domain-Namen, die einen fremden Personen- oder Unternehmensnamen enthielten, stelle eine namensmäßige Verwendung mit Interessenverletzung auf Grund der dadurch begründeten Gefahr der Zuordnungsverwirrung dar. Einer Zuordnungsverwirrung stehe die Zufügung des Bestandteils Börse nicht entgegen, sondern verstärke sie viel mehr noch.

Die Klageansprüche seien auch kennzeichenrechtlich auf Grund der Marken und der Unternehmenskennzeichen der Klägerin begründet.

Da die Beklagten selbst dargelegt hätten, sie würden die Domains zur Kennzeichnung von Gebrauchtwagenbörsen verwenden wollen, liege auch eine Waren- bzw. Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit vor.

Desweiteren handele es sich bei den Kennzeichen der Klägerin um berühmte Marken bzw. Unternehmenszeichen, die branchenübergreifenden Schutz genießen würden.

Die Beklagten können sich auch nicht auf § 23 MarkenG stützen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Bei den Internet-Adressen handele es sich nicht um rein beschreibende Adressen, so dass § 23 Nr.2 MarkenG ausscheidet.

§ 23 Nr. 3 MarkenG komme schon deshalb nicht Anwendung, weil die Verwendung der klägerischen Firmenbezeichnung und Marke als Domain-Name keinesfalls notwendig im Sinne dieser Bestimmung sei.

Der Anspruch auf Verzicht sei als Beseitigungsanspruch begründet.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagten beantragen,

Die Beklagten tragen vor:

Der Klägerin seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da ihre Klage hinsichtlich Klageantrag Ziffer 2 nicht zulässig und hinsichtlich Ziffer 1 nicht begründet gewesen werde.

Das Landgericht München 1. sei bezüglich des Antrages zu 2 bereits bei Klageeinreichung örtlich unzuständig gewesen. Eine Zuständigkeit in München könne nur zu insoweit begründet sein, wie das Rechtschutzinteresse für ein Unterlassungsgebot, nämlich das Verbot, die inkriminierten Inhalte auch für München abrufbereit zu halten, reiche.

Bezüglich einer Domain, die nicht mehr benutzt werden dürfe, könnten unter kennzeichenrechtlichen Aspekten keinerlei Gefahren ausgehen und der Anspruch auf Verzicht könne nur noch auf § 826 BGB oder § 1 UWG gestützt werden. Dem Domaininhaber könne nur noch vorgeworfen werden, die Domain in Schädigungs- und Behinderungsabsicht registriert zu halten. Hinsichtlich dieses Vorwurfes fehle es an einem Tatort im Bezirk des Landgerichts München 1.

Der Klageantrag 1. gehe zu weit, da ein Schlechthinverbot nicht gerechtfertigt sei. Bei den streitgegenständlichen Domains handele es sich auch nicht um eine Verwendung eines Kennzeichens das identisch mit einer bekannten oder berühmten Marke im weiteren Sinn sei, so dass der Verkehr auf Grund des Domainnamens zwingend eine bestimmte Person mit dem Inhaber der Domain verbinde.

Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt rechtfertige allenfalls ein Verbot einer konkreten Verwendungsform, nicht aber ein allgemeines Benutzungsverbot für die gesamte Domain, da unter Hinzufügungen von unterscheidungskräftigen Zusätzen nicht auszuschließen sei, dass der angegriffene Bestandteil in Verbindung mit anderen Bestandteilen die unterstellte Gefahr von Verwechslungen nicht begründe. Im Falle eines Schlechthinverbots wäre es den Beklagten nicht mehr möglich, die Domain beschreibend zu benutzen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 10.1.2001 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage erwies sich als zulässig und begründet.

  1. Die Klage erwies sich als zulässig.

    1. Die Beklagten haben der Klageänderung zugestimmt. Im übrigen ist die Klageänderung sachdienlich, da im Falle einer Erledigung vor der Klagezustellung eine Feststellungsklage auf Erledigung nach der h.M. unbegründet wäre und nur durch eine Klage auf Feststellung der Kostentragungspflicht ein weitere Kosten verursachender Prozess vermieden werden kann (vgl. zum Streitstand Thomas/Putzo ZPO, 22.Aufl., § 91 a Rdn.36)

      Da die Erhebung einer bezifferten Klage auf Ersatz der Kosten im gleichen Prozess erhebliche Schwierigkeiten bei der Berechnung des Kostenerstattungsanspruches aufwirft, ist den Vorschlägen der Literatur dass eine unbezifferte Feststellungsklage erhoben werden kann, aus prozessökonomischen Gründen zu folgen.

    2. Das Landgericht München 1 ist zur Entscheidung befugt, da sich die Rüge der örtlichen Zuständigkeit nicht auf den geänderten Klageantrag, sondern auf den ursprünglichen Klageantrag II. bezieht. Wie unten auszuführen, hätte die Kammer ihre Zuständigkeit auch bezüglich dieses Antrages bejaht.

  2. Der Feststellungsantrag erwies sich als begründet, da die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses sich die Klage als zulässig und begründet erwiesen hätte.

    1. Der Unterlassungsanspruch wäre nach §§ 14 Abs.5, 2 Nr.3., 15 Abs.4, 3 MarkenG und nach § 12 BGB begründet gewesen.

      Da die Klägerin ein sogenanntes Schlechthinverbot begehrte, konnte der Unterlassungsanspruch unabhängig von den Inhalten der jeweiligen Internetseiten, nur dann begründet sein, wenn der Gebrauch Domain im geschäftlichen Verkehr stets Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt.

      Der Anspruch hätte sich aus §§ 14;15 MarkenG ergeben, da es sich sowohl bei der Marke als auch dem Unternehmenskennzeichen um bekannte Kennzeichen handelt, die branchenübergreifenden Schutz genießen.

      Die gegenüberstehenden Zeichen sind ähnlich. Der Bestandteil ,,Börse" ist rein beschreibend.

      Die Kammer ist der Auffassung, dass die Beklagten die Unterscheidungskraft und Wertschätzung ohne rechtfertigen den Grund ausnutzen und beeinträchtigen wollten.

      Die Rechtsverkehr erwartet bei der Domain "Fordboerse" ein Angebot der bekannten Firma Ford und nicht ein Portal oder eine Liste zu aktivierender Domains.

      Alleine die Verwendung der Domains bis zum Verzicht durch die Beklagten indiziert eine Unlauterkeit. Die Beklagten haben lediglich Dritten die Domains zur Nutzung angeboten. Es besteht für die Kammer kein Zweifel, dass die Attraktivität der beiden Domains gerade auf der Verwendung des Unternehmenszeichens bzw. der Marke der Klägerin nebst beschreibenden Zusatz beruht hat und somit gerade dadurch die Einkünfte aus der Verwertung der Domain gesteigert werden sollten ( s.a. OLG München ZUM-RD 2000,15 zum vergleichbaren Sachverhalt "Rolls-Royce")

      Die Beklagten können sich nicht auf § 23 MarkenG berufen. Die konkrete Verwendung der Domain erfolgte nicht beschreibend, da auf den Internetseiten keine Dienstleistungen angeboten wurden, für welche die Domain in irgend einer Form beschreibend sein könnte.

      Die Beklagten könnten allenfalls einwenden, dass ein Schlechthinverbot nicht gerechtfertigt sei, da in Zukunft eine rein beschreibende Verwendung nicht ausgeschlossen sei.

      Bei der Domain handelt es nicht um eine rein beschreibende Angabe i.S.v. § 23 Nr.2 MarkenG.

      Aus dem Begriff "Ford Boerse" kann nicht auf eine bestimmte Dienstleistung oder ein bestimmtes Angebot geschlossen werden. Nach dem Verkehrsverständnis kann die Bezeichnung nicht dahingehend verstanden werden, dass diese Bezeichnung zur Beschreibung des Angebotes von Ford Gebrauchtwagen dient. Zumindest wird die Bezeichnung "Fordbörse" im Verkehr nicht als rein beschreibende Angabe eines Gebrauchtwagenangebotes für Fordmodelle verstanden. Die Adresse kann insoweit nicht rein beschreibend verwendet werden. Es bedarf daher keiner weiteren Diskussion, ob nach § 23 Nr.2 MarkenG die Verwendung eines geschützten Kennzeichens als Domain überhaupt gestattet sein kann.

      Die Anwendung des § 23 Nr.3 MarkenG scheitert daran, dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen für einen Gebrauchtwagenhandel oder für ein Gebrauchwagenhandelportal, die Benennung der einzelnen Firmen bereits in den Domains erfolgen muss. Ohne weitere Zusätze wird der Verkehr stets von einem Angebot der Firma Ford ausgehen. Über das Internet können auch ohne Verwendung einer solchen Domain Fordgebrauchtwagen angeboten oder Fordinternetportale erstellt werden.

      Der Untererlassungsanspruch wäre daher nach kennzeichenrechtlichen Vorschriften begründet gewesen.

      Aus den gleichen Gründen wäre der Anspruch auch nach § 12 BGB begründet gewesen (OLG München ZUM-RD 2000,15)

    2. Der Klageantrag II. wäre zulässig und begründet gewesen.

      Der Anspruch auf Verzicht auf Domains, ist als Beseitigungsanspruch anerkannt (vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG vor §§ 14-19 Rdn.57 m.w.N.).

      Die Kammer vermag die Auffassung der Beklagten, dass bezüglich des Unterlassungsanspruches ein bundesweiter Gerichtsstand gegeben sein kann und hinsichtlich des Beseitigungsanspruches neben dem Wohnsitz des Inhabers der Domain nur der Sitz der Denic oder des Betreibers des Servers in Betracht kommt, nicht zu folgen.

      Die inhaltlich ausgestaltete Internetseite war weltweit abrufbar und aus der inhaltlichen Ausgestaltung ergab sich auch keine regionale Beschränkung des Angebotes, so dass für den Unterlassungsanspruch der Gerichtsstand München gegeben war.

      Da es sich bei den Kennzeichen um bekannte Kennzeichen handelt und die Störung nur durch Aufgabe der Adresse, d.h. dass unter der Domain auch keine sogenannten Baustellenseiten oder Leerseiten abgerufen werden können, beseitigt wer den kann bzw. konnte, besteht kein Unterschied zu dem Gerichtsstand des Unterlassungsanspruches. Nach Auffassung der Kammer folgt der Gerichtsstand für den Beseitigungsantrag aus der örtlichen Zuständigkeit für den Unterlassungsanspruch. Dies muss zumindest dann gelten, wenn die Aufgabe der Domains in Erfüllung des Unterlassungstitels ohnehin erfolgen müsste.

  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 709 ZPO.

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