26 O 20103/00 |
Landgericht München I
Einstweilige Verfügung
In dem Rechtsstreit
- B*
- Antragsteller -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte *
- *
- Antragsgegner -
Unterlassung
erläßt das Landgericht München I, 26. Zivilkammer am 24. 10. 2000
folgende
Einstweilige Verfügung
Dem Antragsgegner wird bei Meidung
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gem. §§ 935 ff, 890 ZPO verboten,
- eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,- an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
im Internet als Domain die Bezeichnung
"boris.de"
zu verwenden.
- Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird auf DM 20.000,- festgesetzt.