Werbung:

Rechtsprechung

online

mitgeteilt von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze zum Urteil von RA Hoeller

Ein Anspruch auf Einwilligung in die Umschreibung einer Domain auf die Klagepartei besteht grundsätzlich nicht.

Dem Wortbestandteil "rhein terrassen" einer Wort-/Bildmarke in der Gaststätten- und Veranstaltungsbranche fehlt jegliche Unterscheidungskraft.

Der Verzeichnisdienst "www.rheinterrassen.de" mit einer Listung aller Unternehmen, die mit dieser Domain in Verbindung gebracht werden, ist weder wettbewerbswidrig noch eine schikanöse sittenwidrige Behinderung.

84 O 25/01 Verkündet am 21. Juni 2001

* als Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle

Landgericht Köln

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • der *

  • Klägerin,

g e g e n
  • die Firma TELDO Paeffgen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Udo Paeffgen, Schwarzer Weg 16, 41564 Kaarst,

  • Herrn Udo Paeffgen, Schwarzer Weg 16, 41564 Kaarst,

  • Beklagte

    - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Höller in Bonn -

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht *
für R E C H T erkannt:
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von DM * vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin betreibt als Pächterin seit 1998 einen Gaststätten- und Veranstaltungsbetrieb in einem am Rhein gelegenen denkmalgeschützten Gebäude unter der Bezeichnung "Rheinterrassen". Mit Wirkung vom 25. 8. 1999 ist zugunsten der Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wort/Bildmarke "rhein terrassen" eingetragen.

Die Beklagten ließen am 12. 9. 1997 bei der DENIC die Internetdomain "rheinterrassen.de" zugunsten der Beklagten zu 1. registrieren, und zwar in der Absicht, daß sich dort alle Unternehmen verzeichnen lassen können, die mit dem Domainnamen in Verbindung gebracht werden wollen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß sich die Beklagten mit der Registrierung eines Namens- und Markenrechts berühmen, das der Klägerin aufgrund der für sie eingetragenen Marke zustehe. Darüber hinaus stelle sich das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig dar, weil sie, indem sie den Domainnamen sämtlichen Betreibern der in Frage kommenden Betriebe zur Verfügung stelle, den Wettbewerb von Konkurrenzunternehmen der Klägerin fördere und den Wettbewerb der Klägerin behindere. Zudem stelle die Registrierung eine schikanöse, sittenwidrige Behinderung der Klägerin dar.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC eG Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/ Main, Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungkosten in die Umschreibung des Domain-Namens "rheinterrassen.de" auf die Klägerin einzuwilligen, hilfsweise gegenüber der DENIC eG Domain Verwaltungs-und Betriebsgesellschaft, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main, auf den Domain-Namen "rheinterrassen.de" zu verzichten;
  2. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken den Domain-Namen "rheinterrassen.de" im Internet zu verwenden.

Die Beklagte beantragt,

Die Beklagten verweisen darauf, daß der Begriff "Rheinterrassen" oder "Rheinterrasse" von zahlreichen am Rhein gelegenen Lokalitäten verwendet wird. Vom Verkehr werde die Bezeichnung deshalb nur allenfalls an dem betreffenden Platz der Lokalität als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb verstanden, nicht aber als Hinweis auf ein bundesweit operierendes Unternehmen oder die Produkte eines einzigen Unternehmens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist nicht begründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Aufgrund der für sie eingetragenen Wort-/Bildmarke hat die Klägerin gegen die Beklagten weder einen Unterlassungs- noch einen Verzichtanspruch. Hinsichtlich des Anspruchs auf Einwilligung der Umschreibung der Domain auf die Klägerin kann ohnehin auf die von den Beklagten zitierte Rechtsprechung verwiesen werden.

Aus dem Markenrecht kann die Klägerin die Ansprüche nicht herleiten. Für die Klägerin ist die Marke ,,rhein terrassen" in einer ganz bestimmten grafischen Gestaltung eingetragen worden. Nur hinsichtlich dieser Gestaltung besteht der Schutz, der nicht so weit reicht, daß daraus ein Schutz des bloßen Wortes zugunsten der Klägerin hergeleitet werden könnte. Im Hinblick darauf, daß es am Rhein zahlreiche Gaststätten und Hotels gibt, die die Bezeichnungen ,,Rheinterrasse" oder ,,Rheinterrassen" führen - auf die von den Beklagten vorgelegte Ergebnisliste einer Suchabfrage der entsprechend lautenden Telefonteilnehmer wird verwiesen und die Verkehrskreise die Bezeichnung deshalb nur auf einen bestimmten Betrieb am betreffenden Ort beziehen, die Bezeichnung aber nicht bundesweit auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb bezogen werden kann, dürfte die Klägerin bereits darauf verzichtet haben, eine Anmeldung des Begriffs auch als Wortmarke vorzunehmen; jedenfalls kann davon ausgegangen werden, daß sie eine entsprechende Registrierung nicht erhalten hätte. Da der Bezeichnung der von der Klägerin gepachteten Räumlichkeiten nur eine sehr begrenzte lokale Unterscheidungskraft zukommt - die nächsten ,,Rheinterrassen" gibt es bereits als Hotel in Bornheim -, besteht angesichts einer Domain ,,rheinterassen.de" die Gefahr einer Verwechslung gerade mit dem Betrieb der Klägerin nicht; der Internet-Benutzer wird sich vielmehr angesichts einer unter dieser Domain eingerichteten Seite vielmehr erst darüber vergewissern, welchen Betrieb diese Seite betrifft.

Für eine schikanöse, sittenwidrige Behinderung der Klägerin durch die Beklagten ist schon deshalb nichts zu ersehen, weil die Anmeldung der Domain bereits im Jahr 1997 erfolgt war, die Klägerin die Kölner "Rheinterrassen" aber überhaupt erst im Jahre 1998 übernommen hat. Es kann auch nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden, daß die Beklagten die Domain nicht auf die Klägerin übertragen, sondern für den von ihnen geplanten Internetführer behalten und dort alle Unternehmen verzeichnen wollen, die mit dem Domainnamen in Verbindung gebracht werden wollen. Auf diese Weise hätten nämlich alle Betriebe, die die Bezeichnung ,,Rheinterrassen" führen, die Möglichkeit, sich unter dieser Domain darzustellen. Daß dies gerade und ausschließlich nur die Klägerin können soll, dafür ist kein Grund ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO.

Streitwert: *

Unterschrift