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Rechtsprechung

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mitgeteilt und bearbeitet von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

Leitsätze

    UrhG §§ 97, UWG § 1

    Zur Auslegung eines Künstlervertrages: Die vertragliche Verpflichtung, "alle zur Auswertung der Aufnahmen erforderlichen Rechte zu übertragen", beinhaltet lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Rechtsübertragung, beinhaltet diese aber nicht an sich.

    Landgericht Köln, Urteil vom 30. Mai 2001 Az. 28 O 248/01 'Way To Mars'

28 O 248/01 Verkündet am 30. Mai 2001

*
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Köln

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Verfügungsklägerin,

g e g e n
  • *

    Verfügungsbeklagte,

  • beigetreten als Nebenintervenient:

  • *
  • beigetreten als Streithelfer:

  • *

hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Kölnauf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht *, den Richter am Landgericht Dr. * und den Richter am Landgericht Dr. *
für R E C H T erkannt
  1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Streitverkündung und die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Verfügungsklägerin.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten, des Nebenintervenienten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 DM abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

T a t b e s t a n d

Unter dem 01.04.1998 schlossen die Verfügungsklägerin, die ein Tonträgerunternehmen betreibt, und der als Sänger tätige Nebenintervenient einen sogenannten Künstlervertrag, in dem die Klägerin mit 3 P und der Nebenintervenient als Künstler bezeichnet wurden. Dieser Vertrag enthielt u. a. folgende Bestimmungen:

(Anm. der Red.: Wiedergabe verkürzt)

VERTRAGSGEGENSTAND

1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Herstellung und Auswertung van Tonaufnahmen und hierzu gemachten Bildaufnahmen (Aufnahmen) mit Darbietungen des KÜNSTLERS auf Ton und Bildtonträgern.

1.2. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der KÜNSTLER, sich weltweit ausschließlich 3P zur Durchführung von Solo-Aufnahmen sowie gemeinsamen Aufnahmen mit anderen Künstlern oder Künstlerprojekten zur Verfügung zu stellen und 3P alle zur Auswertung der Aufnahmen erforderlichen Rechte zu übertragen.

....

1.4 Ebenfalls nicht Gegenstand des Vertrages und von der Exklusivität des Vertrages ausgenommen sind Live-Aktivitäten des KÜNSTLERS in der Künstlergruppe "Söhne Mannheims", die Herstellung von Tonaufnahmen für diese Künstlergruppe sowie der Eigenerwerb von Tonträgern dieser Künstlergruppe selbst. Bei sämtlichen Aktivitäten der Künstlergruppe "Söhne Mannheims" hat ein Hinweis auf vertragsgegenständliche Aufnahmen und Projekte zu unterbleiben.

....

2.1 Ton- und Bildtonträger
Der KÜNSTLER überträgt 3P das ausschließliche und übertragbare Recht, seine Darbietungen (Singen. Sprechen, Rezitieren, Spielen von Instrumenten, etc.) auf Ton- und Bildtonträger aufzunehmen und, diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zeitlich unbeschränkt in der ganzen Welt in jeder beliebigen Weise zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken auszuwerten.

....

Mit Schreiben vom 07.05.1999 erklärte die Verfügungsklägerin, dass sie die Option für das zweite Vertragsjahr wahrnehme und dass nach Ziffer 9.1. des Vertrages das zweite Vertragsjahr 6 Monate nach Veröffentlichung der letzten Single beginne, was voraussichtlich am 04.10.1999 der Fall sei, so dass der Beginn des zweiten Vertragsjahres der 03.04.2000 sei. Mit seiner Gegenzeichnung erklärte der Nebenintervenient sein Einverständnis mit diesem Schreiben.

In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Verfügungsklägerin und dem Nebenintervenienten. Nachdem die Musikgruppe "Die Söhne Mannheims" eine unter Mitwirkung des Nebenintervenienten hergestellte CD mit dem Titel "Wir haben euch doch nichts getan" veröffentlicht hatten, erwirkte die Verfügungsklägerin gegen den Nebenintervenienten am 27.07.2000 einen Beschluß des Landgerichts Frankfurt - 2-03 0 371/00 -, in dem dem Nebenintervenienten im Wege der einstweiligen Verfügung u. a. untersagt wurde, die vorgenannte CD an die Firma Universal Records zu liefern. Nachdem sich das Landgericht Frankfurt auf den Widerspruch des Nebenintervenienten für örtlich unzuständig erklärt hatte, hob das Landgericht Mannheim, an das das Verfahren verwiesen worden war, mit Urteil vom 27.10.2000 - 7 0 718/00 - die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt auf. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Vertrag zwischen der Verfügungsklägerin und dem Nebenintervenienten sei als auf unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen und von dem Nebenintervenienten wirksam gekündigt worden.

Die vom Verfügungskläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Ober1andesgerichts Karlsruhe vom 25.04.2001 - 6 U 214/00 - zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, eine Verletzung des Künstlervertrages vom 01.04.1998 durch den Nebenintervenienten sei nicht glaubhaft gemacht, da nicht festzustellen sei, dass die dort vorliegende Vertriebsart unter dem Begriff des "Eigenvertriebs" im Sinne von Ziffer 1.4. des Künstlervertrages falle. Das Hauptsacheverfahren zwischen der Verfügungsklägerin und dem Nebenintervenienten ist noch beim Landgericht Mannheim anhängig.

Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 02.05.2001 - 2-06 0 91/01 - wurde ein Antrag der Verfügungsklägerin gegen die Firma *** GmbH auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, in der der Firma *** GmbH u. a. untersagt werden sollte, drei im einzelnen dort näher bezeichnete Singletonträger zu verbreiten, soweit sich auf diesen Tonträgern Aufnahmen des Nebenintervenienten befanden, zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Verfügungsklägerin habe nur die dem Nebenintervenienten zustehenden Rechte innerhalb der Rechtsgemeinschaft der Miturheber, die an den streitgegenständlichen Tonträgern mitgewirkt haben, erlangen können. Innerhalb dieser Rechtsgemeinschaft sei die Verfügungsklägerin jedoch den übrigen Gruppenmitgliedern zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des Urheberrechts verpflichtet und könne einen Unterlassungsanspruch nur geltend machen, wenn die Entscheidung der Künstlergruppe, die Verwertung durch die Firma *** GmbH vornehmen zu lassen, einer ordnungsgemäßen Benutzung und Verwaltung widerspreche, was jedoch nicht ersichtlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der drei vorgenannten Entscheidungen wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Ablichtungen der Urteile (Bl. 10 - 23, 26 - 34 und 171 - 179 AH) Bezug genommen.

Der Nebenintervenient produzierte im Rahmen des Künstlerprojektes "Mittermeier & Friends" einen Musiktitel namens "Way To Mars", auf dem sich Gesangsaufnahmen des Nebenintervenienten befinden. Dieser Tonträger wurde von der Verfügungsbeklagten, die ein Tonträgerunternehmen betreibt, auf der Grundlage eines Lizenzvertrages mit der Streithelferin vertrieben; daneben beabsichtigt die Verfügungsbeklagte, einen Singletonträger und ein Musikvideo zu dieser Tonaufnahme zu veröffentlichen.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der Künstlervertrag mit dem Nebenintervenienten sei wirksam und bestehe fort. Durch diesen Vertrag habe sie die Einwilligungsrechte des Nebenintervenienten mit Bezug auf sämtliche Aufnahmen, die dieser während der Laufzeit des Vertrages herstelle, erworben. Aufgrund dieser ihr übertragenen Einwilligungsrechte stehe ihr ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu. Dieser ergebe sich auch daraus, dass die Verfügungsbeklagte in Kenntnis der vertraglichen Bindung des Nebenintervenienten an sie - die Verfügungsklägerin - wettbewerbswidrig dessen Vertragsbruch ausnutze.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

Die Verfügungsbeklagte, der Nebenintervenient und die Streithelferin beantragen,

Die Verfügungsbeklagte, der Nebenintervenient und die Streithelferin bestreiten die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin und behaupten, die Verfügungsklägerin habe die ihr von dem Nebenintervenienten übertragenen Leistungsschutzrechte an seinen Darbietungen exklusiv an die Firma *** (Germany) GmbH übertragen.

Die Verfügungsbeklagte, der Nebenintervenient und die Streithelferin sind der Ansicht, der von der Verfügungsklägerin formulierte Künstlervertrag vom 01.04.1998 sei wegen seiner unangemessenen Laufzeitregelung und seiner den Nebenintervenienten unangemessen benachteiligenden Beschränkungen sittenwidrig, jedenfalls aber sei er durch den Nebenintervenienten durch außerordentliche oder aber wenigstens durch ordentliche Kündigung beendet worden. Die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Rechte seien von den Nebenintervenienten gar nicht übertragen worden. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten sei auch nicht wettbewerbswidrig, da es an der hierfür erforderlichen besonderen Unlauterkeit fehle.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlaß der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

Der für den Erlaß der von der Verfügungsklägerin begehrten einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsanspruch ist nicht gegeben.

Ein solcher Verfügungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i. V. m. §§ 75, 78 UrhG, denn sie hat nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass sie Inhaberin der Einwillgungsrechte des Nebenintervenienten bezüglich der Veröffentlichung seiner Aufnahmen auf dem Tonträger "Mittermeier & Friends" ist.

Die Verfügungsklägerin hat diese Rechte nicht durch den Künstlervertrag vom 01.04.1998 erworben. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Vertrag überhaupt jemals Gültigkeit beanspruchen konnte oder wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB von Anfang an nichtig war oder ob er durch eine vom Nebenintervenienten ausgesprochenen ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung beendet worden ist, denn selbst wenn man von der Wirksamkeit und dem Fortbestehen des Vertrages ausgeht, läßt sich ein Erwerb der vorgenannten Rechte durch die Verfügungsklägerin auf Grund dieses Vertrages nicht feststellen. Nach Ziffer 1.1. ist Gegenstand des Vertrages die Herstellung und Auswertung von Tonaufnahmen und hierzu gemachten Bildaufnahmen mit Darbietungen des Nebenintervenienten auf Bild- und Tonträgern. In Ziffer 1.2. des Vertrages ist geregelt, dass sich der Nebenintervenient verpflichtet, sich weltweit ausschließlich der Verfügungsklägerin zur Durchführung von Solo-Aufnahmen sowie gemeinsamen Aufnahmen mit anderen Künstlern und Künstlerprojekten zur Verfügung zu stellen und der Verfügungsklägerin alle zur Auswertung der Aufnahmen erforderlichen Rechte zu übertragen. Aus dieser Formulierung in Ziffer 1.2. des Vertrages ergibt sich, dass der Nebenintervenient nur schuldrechtlich verpflichtet ist, alle zur Auswertung der Aufnahmen erforderlichen Rechte zu übertragen. Nicht erfolgt jedoch bereits mit dem Vertrag die Übertragung der Rechte selbst, da es dann der Aufnahme einer Verpflichtung des Nebenintervenienten hierzu nicht mehr bedurft hätte; vielmehr bedurfte es zur Übertragung der Rechte noch eines gesonderten Aktes seitens des Nebenintervenienten und bestand allenfalls ein schuldrechtlicher Anspruch der Verfügungsklägerin auf die tatsächliche Vornahme der Übertragung.

Nichts anderes ergibt sich auch aus der Bestimmung unter Ziffer 2.1. des Künstlervertrages. Danach überträgt der Nebenintervenient der Verfügungsklägerin das ausschließliche und übertrag bare Recht, seine Darbietungen auf Ton- und Bildtonträger aufzunehmen und diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen des Vertrages auszuwerten. Denn danach erhält die Verfügungsklägerin nur das Recht, die Darbietungen des Nebenintervenienten aufzunehmen und diese von ihr gefertigten Aufnahmen auszuwerten, nicht jedoch erhält sie Auswertungsrechte an Aufnahmen, die nicht durch die selbst erfolgt sind. Eine Regelung, wonach die Verfügungsklägerin bereits durch den Künstlervertrag selbst das Einwilligungsrecht des Nebenintervenienten an der Veröffentlichung nicht von der Verfügungsklägerin aufgenommenen Darbietungen des Nebenintervenienten übertragen wird, ist im Künstlervertrag dagegen nicht enthalten. Für die Kammer besteht auch kein Anlaß, den Vertrag ergänzend in diesem Sinne auszulegen, denn für sie bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von den Parteien des Vertrages über den Wortlaut der vertraglichen Bestimmungen hinaus gewollt war, dass die vorgenannten Einwilligungsrechte des Nebenintervenienten bereits durch den Vertrag selbst auf die Verfügungsklägerin übertragen werden. Dies gilt um so mehr, als der Vertrag nach dem unwidersprochen gebliebenen von der Verfügungsklägerin selbst formuliert worden ist und umfangreiche detaillierte Regelungen enthält über die Rechtsverhältnisse der Parteien in bezug auf die Darbietungen des Nebenintervenienten und die Rechte, die die Verfügungsklägerin hieran erhält, so dass für die Kammer kein Anlaß besteht, anzunehmen, dass eine weitergehende Übertragung von Rechten auf die Verfügungsklägerin von den Parteien des Vertrages gewollt war.

Eine sonstige, nicht durch den Abschluß des Vertrages erfolgte Übertragung der Einwilligungsrechte des Nebenintervenienten an der Veröffentlichung seiner Darbietungen. die nicht durch die Verfügungsklägerin erfolgt sind, sind von der Verfügungsklägerin nicht vorgetragen, so dass die Verfügungsklägerin diese Rechte in bezug auf die Darbietungen des Nebenintervenienten auf der von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Tonaufnahme nicht zustehen und sie infolge dessen auch keinen hierauf gestützten Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte geltend machen kann.

Die Verfügungsklägerin kann ihr Unterlassungsbegehren auch nicht auf § 1 UWG stützen, denn ein gegen die guten Sitten verstoßendes Handeln der Verfügungsbeklagten im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ist für die Kammer gleichfalls nicht feststellbar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten auch darin liegen kann, dass der Vertragsbruch eines Anderen mit einem Dritten zu eigenen Vorteilen ausgenutzt wird. Ein sittenwidriger Wettbewerbsverstoß liegt darin jedoch nur, wenn der so handelnde Wettbewerber sich des von dem Dritten begangenen Vertragsbruchs bewußt ist oder zumindestens damit rechnet und in Kauf nimmt, dass er einen fremden Vertragsbruch geschäftlich ausnutzt und unter bewußter Mißachtung einer fremden Ausschließlichkeitsbindung zum eigenen Nutzen und zum Schaden des Mitbewerbers Verträge mit jemandem abschließt, der durch eine solche Klausel an den Mitbewerber gebunden ist. Diese besonderen Voraussetzungen sind für die Kammer vorliegend jedoch nicht gegeben. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der Vertrag zwischen der Verfügungsklägerin und dem Nebenintervenienten überhaupt jemals Wirksamkeit erlangt hat oder wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB von Anfang an nichtig war und ob der Vertrag - seine Wirksamkeit unterstellt - durch die vom Nebenintervenienten ausgesprochenen ordentlichen bzw. außerordentlichen Kündigungen beendet worden ist, denn jedenfalls im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 27.10.2000, in der ausdrücklich festgestellt worden ist, dass der Vertrag durch eine ordentliche Kündigung des Nebenintervenienten sein Ende gefunden hat, auch wenn es sich dabei nur um eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren in die keine Rechtskraft entfalten kann und zudem auch nur im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Verfügungsklägerin gilt, kann nicht angenommen werden, dass die Verfügungsbeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass sie an einem Vertragsbruch des Nebenintervenienten teilnahm. Dies gilt um so mehr, als die Entscheidung des Landgerichts Mannheim durch das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.04.2001 im Ergebnis bestätigt worden ist, ohne dass der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, auch wenn sie sich auf andere Umstände stützt, entnommen werden könnte, dass der Rechtsstandpunkt des Landgerichts Mannheim durch das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht geteilt wird. Zudem ist auch durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 02.05.2001 in einer vergleichbaren Konstellation ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen ein Tonträgerunternehmen, welches Aufnahmen des Nebenintervenienten veröffentlichen wollte, verneint worden, sodass für die Annahme einer bewussten Ausnutzung eines fremden Vertragsbruch seitens der Verfügungsbeklagten kein Raum ist.

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung war daher zurückzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt, da dies der Bedeutung der Sache und der Interessen der Beteiligten hinsichtlich der von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren entspricht. Für eine Anhebung des Streitwerts auf 1.000.000,00 DM wie sie von den Verfahrensbevollmächtigten der Streithelferin nach Verkündung des Urteils, in dem die Kosten des Verfahrens einschließlich der Streitverkündung und der Nebenintervention der Verfügungsklägerin auferlegt worden sind, beantragt worden ist, besteht kein Anlaß.

Unterschrift(en)