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Rechtsprechung

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mitgeteilt und bearbeitet von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

Leitsätze der Entscheidung von RA Boris Hoeller

    Auch beim Weglassen eines Buchstabens - hier Guenter, statt Guenther - in der Domain "guenter-jauch.com" kann zu einem unbefugtem Namensgebrauch führen.

    Wer Internetdomains bei einem Registrar für Kunden registriert ist bei einer Namensrechtsverletzung jedenfalls Mitstörer.

    LG Köln, Urteil vom 16. Mai 2001 Az. 28 O 156/01 'guenter-jauch.com' aufgehoben durch OLG Köln, Urteil vom 27.11.2001 - Az.: 15 U 108/01, 15 U 109/01 - "Guenter-Jauch"

28 O 248/01 Verkündet am 30. Mai 2001

*
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Köln

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Verfügungskläger,

g e g e n
  • *

    Verfügungsbeklagte,


hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht *, den Richter am Landgericht Dr. * und die Richterin *
für R E C H T erkannt
  1. Die einstweilige Verfugung der Kammer vom 04.04.2001 - 28 O 165/01 - wird bestätigt.
  2. Die weiteren Kosten des Verfahrens träge die Verfügungsbeklagte.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Der Verfügungskläger ist eine durch seine Mitwirkung in verschiedenen Fernsehsendungen weithin bekannte und berühmte Persönlichkeit.

Die Verfügungsbeklagte betreibt im Internet unter der Domain "www.kontent.de" einen kommerziellen Online-Dienst, der es den Teilnehmern ermöglicht, eine Domain registrieren und diese dann verwalten zu lassen. Das Anmeldeverfahren der Domainnamen ist insgesamt automatisiert, die Antragsformulare werden online ausgefüllt und sofort an die zuständige Vergabestelle, die DENIC weitergereicht.

Ausweislich eines Ausdrucks der Internetseite der Verfügungsbeklagten vom 28.03.2001 verwies diese unter der Überschrift "Domainanmeldung" und der Unterüberschrift "Bitte wählen sie einen Domainnamen" auf eine "Liste der verfügbaren Domains". Dort wurde nach den Worten "Falls sie der Eigentümer der Domain "guenter-jauch.de", geben sie bitte ihre Free City-Daten an" (gegen die Firma F*** GmbH läuft das Parallelverfahren 28 0 144/01) auf folgende Domainnamen hingewiesen:

guenter-jauch.com
guenter-jauch.net
guenter-jauch.org

Daneben waren die Gebühren (ein Euro pro Monat) und die einmalige Einrichtungspauschale (3,50 Euro) angegeben.

Am 29.03.2001 ließen eine Frau Petra J*** und eine Frau Berthilde W*** bei der Verfügungsbeklagten die Domains "guenter-jauch.net" und "guenter-jauch.org" anmelden. Am selben Tage erhielten die beiden Anmelderinnen von der Verfügungsbeklagten eine Bestätigung sowie eine Rechnung über die bestellten Leistungen. In diesen war der Hinweis enthalten, dass mit der Eingabe des mitgeteilten Aktivierungskeys die Rechnung akzeptiert und erst nach dessen Eingabe die Domains zur Anmeldung freigegeben werden.

In einem weiteren Ausdruck der Website vom 02.04.2001 der Verfügungsbeklagten war in der "Liste der verfügbaren Domains" als zusätzliche Domain enthalten "guenter-jauch.de", während bei den beiden Domains "guenter-jauch.net" und "guenter-jauch.org" vermerkt war "bereits vergeben".

Der Verfügungskläger hat am 04.04.2001 nach vorangegangener Abmahnung einer einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, durch die der Verfügungsbeklagten bei Ordnungsmittelandrohung verboten worden ist, die Internet-Domains "guenter-jauch.de", "guenter-jauch.com", "guenter-jauch.net" und "guenter-jauch.org" selbst oder durch Dritte zu verwenden und/oder zu verwerten, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sie Dritten anzubieten und/oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen, insbesondere sie zum Kauf, zur Miete oder zur Registrierung anzubieten.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 10.04.2001.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte räume - anders als die Firma F*** als Verfügungsbeklagte in dem Verfahren 28 0 144/01 - mittlerweile ein, einen kommerziellen Internet-Online-Dienst zu betreiben. Soweit sie gleichfalls behaupte, die fraglichen Domains nicht anzubieten, sondern sich lediglich als kostenloser Informationsdienst bzw. Vermittler einer kostenfreien Registrierung von Internet-Domains darzustellen, so sei das in mehrfacher Hinsicht falsch:

Die Verfügungsbeklagte biete nicht nur einen reinen Auskunftsservice über die Verfügbarkeit von Internet-Domains an, wie etwa die DENIC. Vielmehr biete sie die Registrierung und Anmeldung von Internet-Domains gegen Entgelt an. Richtig sei, dass die Verfügungsbeklagte unter anderem einen Domain-Check anbiete. Gleichzeitig mit der Auskunftserteilung biete sie allerdings die Möglichkeit der "Domain-Anmeldung" und Registrierung an.

Unabhängig davon habe er, der Verfügungskläger die beiden aus dem Tatbestand ersichtlichen "Testregistrierungen" vornehmen lassen. Dass es dabei nicht zu einer Registrierung der Domains gekommen sei, werde mit Nichtwissen bestritten, sei aber auch unerheblich, denn nach dem eigenen Vorbringen der Verfügungsbeklagten wäre es nach Eingabe der Aktivierungskeys zur Anmeldung der Domains gekommen. Schließlich liege nicht erst in der abgeschlossenen Registrierung eine Verletzung seines Namensrechts, sondern bereits im Anbieten von Domains, womit sich die Verfügungsbeklagte seinen Namen zur eigenen kommerziellen Nutzung verfügbar mache.

Müßig sei auch die Berufung der Verfügungsbeklagten auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie der Verfügungskläger im Einzelnen näher vorträgt. Im Übrigen vereinbare die Verfügungsbeklagte mit dem Inhaber der für ihn registrierten Domain, dass auf der für ihn geführten Homepage ein Werbebanner der Verfügungsbeklagten geduldet werden müsse.

Es liege auch ein Verfügungsgrund vor, wie bereits der Umstand zeige, dass unmittelbar nach der Freigabe der Domain "guenter-jauch.de" (aufgrund des Verfahrens 28 0 134/01 - Jauch ./. W***) diese Domain über die Verfügungsbeklagte zur Registrierung angeboten worden sei.

Die Geltendmachung seiner Ansprüche sei im Übrigen nichts rechtsmissbräuchlich wie die Verfügungsbeklagte meine. Er wehre sich nur gegen den rücksichtslosen Angriff auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, welches die Verfügungsbeklagte für eigene kommerzielle Zwecke nutze. Die Verfügungsbeklagte sei auch Störerin oder zumindest Mitstörerin bei der Namensrechtsverletzung durch ihre Kunden, denn sie leiste nach ihrem eigenen Vorbringen einen kausalen Beitrag für die Registrierung der streitbefangenen Domains.

Der Verfügungskläger beantragt,

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

Sie rügt zum einen formale Mängel der Abmahnung des Verfügungsklägers und macht im Übrigen geltend, dass ein Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung nicht bestehe. Sie biete entgegen seiner Darstellung die streitigen Domainnamen nicht an, sondern lediglich die Möglichkeit eines Domain-Checks, durch den ein Interessent unverbindlich in Erfahrung bringen könnte, ob eine von ihm nachgefragte Domain bereits bei der zuständigen Verwertungs- und Vergabestelle (sogenannte NICs) registriert sei. Dieser Service werde bei jedem Provider angeboten. Dieser zulässige Auskunftsdienst stelle weder ein Angebot noch eine Verletzung der Rechte des Verfügungsklägers dar.

Die von diesem für die Anmelderinnen J*** und W*** durchgeführten Anmeldevorgänge verletzten sowohl aus rechtlicher als auch aus tatsächlicher Sicht keine Rechte des Verfügungsklägers. Es werde nämlich nur eine Freigabe zur Anmeldung, nicht jedoch eine Registrierung vorgenommen, die hier offensichtlich nicht stattgefunden habe.

Sie komme selbstverständlich jederzeit ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach. Gemäß §§ 675, 670 BGB habe sie gegen ihren Kunden einen Aufwendungsersatzanspruch, der auch den Anspruch auf Freistellung einschließlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen einschließe, etwa wenn der Kunde Namensrechte Dritter verletze. Insbesondere ergebe sich aus ihren AGB, dass bei einer etwaigen Verletzung durch die für den Kunden registrierte Domain, insbesondere auch der möglichen Verletzung von Namens-, Firmen- oder Markenrechten, der Kunde sie ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter freistelle.

Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass die Geltendmachung der Rechte durch den Verfügungskläger rechtsmissbräuchlich sei. Dies scheine wohl ausschließlich dazu zu dienen, einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen oder die Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machen, wozu die Verfügungsbeklagte näher vorträgt.

Mit seinem Begehren verlange der Verfügungskläger praktisch, die angegebenen Domainnamen dem Internet zu entziehen, ohne sich selbst eintragen zu lassen. Er habe jedoch keinen Anspruch auf Sperrung von Domainnamen. Die Registrierung und Verwaltung der Internet-Domain für den Kunden stelle keine Benutzung durch sie dar. Sie habe somit weder als Täter noch als Gehilfe das Namensrecht des Verfügungsklägers verletzt. Sie sei nicht Störerin, weil ihr keine Pflicht zur Prüfung der jeweiligen Berechtigung des Domainanmelders obliege. Sie übermittle lediglich den Anmeldewunsch des Kunden an die Vergabestelle weiter. Es liege auch kein mittelbarer Gebrauch vor. Die beiden Anmelderinnen hätten wohl, wenn es zur Anmeldung gekommen sei, das Namensrecht des Verfügungsklägers verletzt. Es sei aber nicht zu einer Registrierung gekommen.

Die Durchführung des Registrierungsvorgangs der Domain durch sie sei zwar kausal für die mögliche Namensrechtsverletzung seitens des Kunden, sie erfülle jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen, weil sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Hierzu führt die Verfügungsbeklagte näher aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Widerspruchsschrift begründet.

Dem Verfügungskläger steht gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Unterlassung, wie er in dem Beschlusstenor enthalten ist, gegen die Verfügungsbeklagte zu.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers ist begründet, weil die Verfügungsbeklagte durch die Verwendung des Namens des Verfügungsklägers als Domainname auf ihrer Website in der aus dem Tatbestand ersichtlichen Art und Weise und zu dem vorgesehenen Zweck unbefugt von dessen Namen Gebrauch macht im Sinne des § 12 BGB. Zwar stellt der bloße Hinweis und/oder die bloße Mitteilung (Auskunft) auf der Website, dass der unter Verwendung des Namens des Verfügungsklägers bezeichnete Domainname frei sei, also als Domainname verfügbar sei, noch keinen (unbefugten) Gebrauch dar, weil hiermit allein der Name noch nicht dazu benutzt wird, eine andere Person oder ein anderes Produkt namensmäßig zu kennzeichnen. Soweit sich daher die Verwendung des Namens einer Person, wie hier der des Verfügungsklägers, darauf beschränkt mitzuteilen, dass der Name als Domain noch frei ist, fehlt es an einer Namensrechtsverletzung. Insofern hält sich die Verfügungsbeklagte, wie sie dargetan hat, im Rahmen dessen was auch andere Provider oder z.B. die DENIC, die Vergabestelle für Domainnamen, tun.

Die Benutzung des Namens des Verfügungsklägers durch die Verfügungsbeklagte geht jedoch über diese reine Auskunft hinaus. Die Verfügungsbeklagte leistet nämlich darüber hinaus - wie sie selbst einräumt - einen kausalen Beitrag dazu, dass ein Interessent für ihre von ihr als frei bezeichneten Domainnamen, der sich als solcher und damit als Kunde bei ihr meldet, den Domainnamen bei der DENIC als seinen Domainnamen registrieren lassen kann. Sie bietet also über die reine Auskunft bezüglich der freien Domains hinaus dem Kunden ihre Mithilfe und Mitwirkung bei der Registrierung des Domainnamens an.

Das wird im Übrigen durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Anmeldung für die Domainnamen "guenter-jauch.net" und "guenter-jauch.org" seitens der Anmelderinnen J*** und W*** voll und ganz bestätigt. Dabei spielt es für die Frage der Namensrechtsverletzung keine Rolle, ob diese beiden Domains tatsächlich registriert worden oder ob es zur Anmeldung zwecks Registrierung gekommen ist oder nicht. Die durch die vorgelegten Unterlagen (Bestätigungen der Verfügungsbeklagten, Rechnungen an die Anmelderinnen) belegte und von der Verfügungsbeklagten auch nicht in Abrede gestellte Tätigkeit stellt nämlich bereits eine Mitwirkung bei der Registrierung unter Verletzung des Namensrechts des Verfügungsklägers dar.

Durch diese Mithilfe und Mitwirkung im Rahmen der Registrierung des vom Kunden gewünschten Domainnamens erbringt die Verfügungsbeklagte einen kausalen Beitrag zu der Namensrechtsverletzung des Kunden, wenn dieser - wie auch im Falle der "Testanmelderinnen" - durch die (versuchte) Inanspruchnahme eines Domainnamens zwecks Registrierung bei der DENIC das Namensrecht als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Person verletzt, deren Namen er für die versuchte Registrierung in Anspruch nimmt.

Das um so mehr, als dieser kausale Beitrag der Verfügungsbeklagten zu der Namensrechtsverletzung eigenen kommerziellen Zwecken dient. Es kann keine Rede davon sein, dass sie ihre Leistungen für den Kunden im Rahmen der Mitwirkung hei der Registrierung kostenlos erbringt. Aus den Ausdrucken ihrer eigenen Website und auch aus den Rechnungen im Falle der "Testanmelderinnen" J*** und W*** ergibt sich, dass sich die Verfügungsbeklagte diese Dienste bezahlen lässt, sie also nur gegen Entgelt erbringt. Dabei kann es hier dahinstehen, ob sie, wie der Verfügungskläger behauptet, darüber hinaus den Kunden dazu verpflichtet, ein Werbebanner der Verfügungsbeklagten auf einer von ihm geführten Homepage zu dulden und hierin ein zusätzliches Entgelt zu sehen ist. Entgegen dem Vorbringen des Verfügungsklägers ergibt sich aus den - allerdings nur auszugsweise - vorliegenden AGB der Verfügungsbeklagten - anders als bei der Verfügungsbeklagten in dem Parallelverfahren 28 0 144/01 keine entsprechende Duldungspflicht des Kunden der Verfügungsbeklagten.

Der Störer- oder jedenfalls Mitstörereigenschaft der Verfügungsbeklagten stehen auch nicht ihre im Verhältnis zum Kunden geltenden AGB entgegen. Diese AGB, die ohnehin nur im Verhältnis der Verfügungsbeklagten zum Kunden, nicht jedoch gegenüber einem Dritten (z.B. dem Träger des Namens, der als Domain angeboten wird) Geltung haben, sind ersichtlich darauf angelegt, für den Fall einer Rechtsverletzung durch den Kunden (sei es Namensrecht, sei es Markenrecht) die Haftung hierfür ausschließlich auf den Kunden abzuwälzen und eine eigene Verantwortlichkeit auszuschließen. Hierauf kann sie sich jedenfalls im Verhältnis zu einem Dritten, dessen Rechte durch die Domain- Wahl verletzt werden, nicht berufen.

Es besteht im Übrigen um so weniger Anlass, die Haftung der Verfügungsbeklagten als Störer oder jedenfalls Mitstörer im Zusammenhang mit der Namensrechtsverletzung durch einen Kunden oder potentiellen Kunden abzulehnen, als sie nicht nur, wie dargelegt und von ihr auch eingeräumt, einen kausalen Beitrag zu der Rechtsverletzung leistet, sondern auch den Anstoß hierfür gibt. Dadurch, dass sie die Auskunft erteilt, dass ein bestimmter Domainname frei ist, erweckt sie nach außen zumindest den Eindruck der Verfügbarkeit (mag sie nach ihren AGB hierfür auch keine Gewähr übernehmen) und setzt damit auch eine Ursache für das nachfolgende Geschehen.

Nach allem ist festzustellen, dass die Verfügungsbeklagte durch ihre geschilderte Mitwirkung bei der Registrierung der in Rede stehenden Domainnamen bzw. durch das Angebot der Mitwirkung hierbei unbefugt Gebrauch von dem Namen des Verfügungsklägers macht. Dem unbefugten Gebrauch steht auch nicht die geringfügige Veränderung in der Schreibweise des Namens (Vorname ohne "h") entgegen, denn eine völlige Übereinstimmung ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Verwechslungsfähigkeit zwischen dem gewählten Domainnamen und dem richtig wiedergegebenen Namen des Namensträgers, die hier angesichts der geringfügigen Veränderung nicht bezweifelt werden kann und die im Übrigen ersichtlich auch gewollt ist, denn das mit den Domainnamen "guenter-jauch.de" und so weiter mit dem Verfügungskläger als Träger dieses namens hingewiesen werden sollte, bestreitet die Verfügungsbeklagte nicht.

Schließlich kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass das Verbot praktisch darauf hinausliefe, diesen Domainnamen dem Internet zu entziehen und aufgrund des komplett automatisierten Verfahrens für sie gar nicht erkennbar sei, ob der Anmelder (der Kunde) mit ihrer Beauftragung zur Durchführung der Registrierung die Rechte des Namensträgers verletze. Ob der Name Guenter Jauch durch das ausgesprochene Verbot dem Internet entzogen wird (soweit er nicht selbst einen entsprechenden Domainnamen für eigene Zwecke verwendet) ist nicht erheblich, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Name für einen unbefugten Gebrauch durch Dritte im Internet zur Verfügung stehen soll. Die von der Verfügungsbeklagten angeführte mangelnde Erkennbarkeit der fehlenden Berechtigung des Anmelders, den gewünschten Domainnamen zu benutzen, liegt ausschließlich in ihrem Risikobereich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, ihr dieses Risiko - wenn es sich verwirklicht abzunehmen, wenn sie den Domainnamen in ihre Auskunft aufgenommen und ihre Mitwirkung bei der Registrierung der Domain angeboten hat, ohne sich zuvor über das Einverständnis des Namensträgers mit der Verwendung seines Namens zu vergewissern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung des Namensgebrauchs unabhängig von einem Verschulden der Verfügungsbeklagten ist, insbesondere kein vorsätzliches Handeln erfordert. Schließlich besteht auch ein Verfügungsgrund, wie schon aus folgendem erhellt: Nachdem der Verfügungsbeklagten in dem Parallelverfahren 28 0 144/01 unter anderem die Verwendung des Domainnamens "guenter-jauch.de" durch einstweilige Verfügung der Kammer vom 29.03.2001 verboten worden war und diese daraufhin die Löschung der Domain veranlasst hatte, hat die Verfügungsbeklagte ausweislich des Ausdrucks ihrer Website vom 02.04.2001 ihrerseits diese Domain in die Liste der verfügbaren Domainnamen aufgenommen. Die Tatsache, dass zwischenzeitlich auf der Website der Verfügungsbeklagten des Parallelverfahrens alle vier Domainnamen gesperrt worden sind, berührt den Verfugungsgrund und ohne Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr bezüglich der Verfügungsbeklagten dieses Verfahrens nicht.

Nach allem ist die einstweilige Verfugung zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Natur der einstweiligen Verfügung.

Streitwert: x00.000,-- DM

Unterschrift(en)