- 107 Qs 36/02 - 503 Gs 135/02 - AG Köln 116 UJs 330/01 - StA Köln |
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen
Unbekannt
z.N. ***
wegen
Computerbetruges
- Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 15.01.2002 - 503 Gs 135/02 - wird verworfen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11.01.2002 zu Recht zurückgewiesen. Dieser war gerichtet auf Verpflichtung der Firma *** zur Auskunftserteilung betreffend alle Aufzeichnungen aus Log-Dateien sowie alle der Identifikation dienlichen Daten, insbesondere Namen und Rufnummer der Person(en), welche unberechtigt unter Benutzung des Kennworts der Geschädigten Zugang zum Internet erlangt haben.
Nach Inkrafttreten der §§ 100 g und 100 h StPO als Nachfolgeregelungen zu § 12 FAG richtet sich die richterliche Anordnung der Auskunftserteilung über Verbindungsdaten nach diesen neuen Vorschriften.
Nach dem Wortlaut des § 100 g Abs. 1 StPO besteht das Auskunftsrecht dann, wenn jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat mittels einer Endeinrichtung begangen, versucht oder vorbereitet hat und die Verbindungsdaten den Beschuldigten oder die sonstigen in § 100 a Satz 2 StPO bezeichneten Personen betreffen. § 100 h Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt, daß die Anordnung Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten muß. Hiernach muß der Betroffene grundsätzlich als Person bekannt sein.
Dies einschränkend und einem Bedürfnis der Praxis folgend, macht § 100 h Abs. 1 Satz 2 StPO die Ausnahme, daß bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, über die Auskunft erteilt werden soll, genügt, wenn anderenfalls die Erforschung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Nach ihrem klaren Wortlaut ist diese Vorschrift in Fällen, in denen der Beschuldigte namentlich nicht bekannt ist, anwendbar, jedoch nur mit den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Beschränkungen. Folglich muß bei namentlich nicht bekannten Tätern auch dann, wenn eine Straftat mittels einer Endeinrichtung begangen worden ist, eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen, um die Auskunftserteilung richterlich anzuordnen.
Da § 100 h Abs. 1 Satz 2 StPO eine eigene Regelung betreffend (noch) unbekannte Beschuldigte enthält, verbietet sich der von der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung gezogene Vergleich zu der Vorschrift des § 100 b Abs. 2 Satz 2 StPO, die praktisch mit § 100 h Abs. 1 Satz 1 StPO übereinstimme und bei der ein Beschluß auch dann für zulässig erachtet werde, wenn der Beschuldigte nicht namentlich bekannt sei. Die Staatsanwaltschaft übersieht hierbei, daß es in § 100 b Abs. 2 StPO gerade an einer dem § 100 h Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechenden Regelung fehlt.
Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, daß vorliegend (Computerbetrug mit einem Schaden von knapp 70 DM) eine Straftat von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt. § 100 g Abs. 1 StPO gebraucht den unbestimmten Rechtsbegriff der "Straftat von erheblicher Bedeutung" unter Verweis ("insbesondere") auf den Katalog des § 100 a Satz 1 StPO. Daher kann eine erhebliche Straftat im Sinne der §§ 100 g, 100 h StPO nur angenommen werden, wenn sie entweder in diesem Katalog enthalten ist oder nach Unrechts- und Schweregehalt den Katalogtaten vergleichbar ist, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Auch § 81 g StPO kennt den Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung; dort wird er so verstanden, daß ein Verbrechen oder ein schwerwiegendes Vergehen gegeben sein muß. Auch nach diesem Maßstab ist vorliegend eine Straftat von erheblicher Bedeutung nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.