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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

2/03 O 321/00 Verkündet am 27. Juli 2000

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als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Landgericht Frankfurt am Main

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

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    Verfügungsklägerin

g e g e n
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    Verfügungsbeklagte


    Proz. -Bev.: RA Boris Hoeller - Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn
wegen:
Domainstreit

hat das Landgericht Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht *, Richterin am Landgericht Dr. *, Richter am Landgericht * aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2000
für R E C H T erkannt
  1. Der Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 06.09.1999 wird aufgehoben, soweit sie darauf gerichtet war, der Verfügungsbeklagten das Reserviert-Zu-Halten und Reserviert-Halten-Zu-Lassen zu untersagen.
  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insoweit zurückgewiesen.
  3. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Anordnungsverfahrens zu 1/4, die Verfügungsbeklagte zu 3/4 zu tragen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zur Last.
  4. Das Urteil ist auch hinsichtlich des aufgehobenen Teils der einstweiligen Verfügung vorläufig vollstreckbar; die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

In dem Verlag der Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) erscheint unter anderem seit Jahrzehnten die Zeitung "Die WELT". Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) bezeichnet sich als "Internet-Agentur". Sie bzw. ihr Geschäftsführer ist Inhaberin einer Vielzahl von Internet-Domains. Sie hält unter an derem die Domain "weltonline.de".

Mit Beschluss vom 06.09.1999 untersagte es die Kammer der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, die Internet-Domain "weltonline.de" unabhängig von der Schreibweise, insbesondere unabhängig davon, ob die Zeichenbestandteile in einem oder mehreren Worten und/oder mit einem Punkt oder Strich getrennt geschrieben werden, zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder resier viert zu halten oder reserviert halten zu lassen.

Hiergegen richtet sich der Teilwiderspruch der Beklagten, die sich gegen das Verbot des Reserviert-Haltens und Reserviert-Hal ten-Zu-Lassens wendet.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte beantragt,

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die einstweilige Verfügung war anlässlich des Teilwiderspruchs der Beklagten insoweit auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte dazu, sie im angegriffenen Umfang aufzuheben.

Der Anspruch, dem unberechtigten Inhaber einer Domain das Reserviert-Halten oder. Reserviert-Halten-Zu-Lassen zu untersagen, kann im Wege der einstweiligen Verfügung nicht durchgesetzt wer den, weil er die Hauptsache vorwegnehmen würde. Es ist zwar anerkannt, dass der Erlass von Leistungsverfügungen, namentlich die insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz häufigen Unterlassungsverfügungen, zulässig ist, obwohl auch diese dem Ausspruch in der Hauptsache entsprechen und letztere insoweit vorwegnehmen. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass diese Leistungsverfügungen die Entscheidung in der Hauptsache nur zeitlich begrenzt vorwegnehmen. Demgegenüber verliert der Inhaber einer Internet-Domain das Recht an dieser endgültig, wenn ihm untersagt wird, diese reserviert zu halten. In der Sache läuft dies nämlich auf eine Verpflichtung zur Freigabe der Domain hinaus mit der Folge, dass entweder der Verfügungskläger oder auch ein Dritter die Domain konnektieren kann. Zumindest letzterenfalls ist der Rechtsverlust für den Verfügungsbeklagten nicht wieder rückgängig zu machen. Deshalb geht der Verfügungsanspruch der Klägerin nur dahin, dass die Beklagte jegliche Benutzungshandlung unterlässt. Die endgültige Beseitigung des Störungszustandes kann erst im Hauptsacheverfahren verlangt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO; sie war für Anordnungs- und Widerspruchsverfahren getrennt zu treffen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 925, RN 8).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des aufgehobenen Teils der einstweiligen Verfügung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Unterschrift(en)