Rechtsprechung

online

mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

Nicht rechtskräftig.

2/3 O 466/99 Verkündet am 13.01.2000

*
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Frankfurt am Main

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Verfügungsklägerin


    Bevollmächtigte:
g e g e n
  • *

    Verfügungsbeklagte

  • *

    Verfügungsbeklagter


    Bevollmächtigter:
wegen:
Marken- und Namensschutz

hat das Landgericht Frankfurt arn Main - 3. Zivilkammer durch Vors. Richter am LG S* Richterin am LG Dr. M *, Richter am LG Dr. K * aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2000 für Recht erkannt:
für R E C H T erkannt
  1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.12.1999 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß den Verfügungsbeklagten untersagt wird, die Internet-Domain"CityF* de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
  2. Im übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlaß zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

T a t b e s t a n d

Die Verfügungsklägerin, nachfolgend Klägerin genannt, macht Ansprüche wegen Marken- und Namensschutz geltend.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, weiches unter ihrer Firmenbezeichnung sowie unter Verwendung des Firmenbestandteils "CityF*" verschiedenartige Transport- und Beförderungsleistungen erbringt. Sie firmierte zunächst unter der Bezeichnung"CityF* GmbH". Unter dieser Firmierung meldete sie am 17.08.1994 die Marke "CityF*" an. Die Marke wurde am 19.01.1995 für die Dienstleistung "Transportwesen" eingetragen. Die Klägerin firmierte mit Abänderungsbeschluß vom 25.11,1994 in"CityF* Fahrzeugbeförderungsgesellschaft mbH" um.

Die Klägerin entschloß sich Ende des Jahres 1999 dazu, eine Homepage im Internet unter der Anschrift CityF* de" einzurichten. Als sie sich daraufhin wegen der Registrierung bei der DENIC e.G. erkundigte, mußte sie erfahren, daß die Verfügungsbeklagte zu 1. - nachfolgend als Beklagte zu 1. Bezeichnet - die Domain"CityF* de" bereits registriert hatte. Der Verfügungsbeklagte zu 2. - im folgenden Beklagter zu 2. -'ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Und sogen. Administrativer Ansprechpartner für die Internet-Domain. Unter der Internet-Adresse CityF* de" befand sich per 09.11.1999 eine Website, auf der ein"Internet-Magazin" angeboten wurde. Dieses wurde als "Forum für alle Dinge, die mit dem Titel www.CityF*.de in Verbindung gebracht werden", bezeichnet. Es wurde aufgefordert, passende Angebote oder redaktionelle Beiträge sowie Links zu mailen. Per 09.12.1999 befindet sich auf der Website ein Hinweis, daß die aktuelle Ausgabe zur Zeit überarbeitet wird. Die Beklagte zu 1. bietet ihr Internet-Magazin auch unter weit über 1000 anderen Domains an wie z.B. unter"a*.de", "m*.de", "*.de". Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.1999 erfolglos ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten verstießen mit der Domain "CityF*.de" gegen Marken- und Namensrechte der Klägerin. Sie hat am 13.12.1999 eine einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt. Durch diese ist es den Beklagten untersagt worden, die IntemetDomain "CityF*.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder reserviert zu halten.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Beklagten.

Die Klägerin verfolgt ihr bisheriges Vorbringen weiter und verlieft es. Sie trägt vor, sie habe erstmals Anfang November 1999 davon erfahren, daß die Beklagte zu 1 die InternetDomain"CityF* de" nutze. Die Marke"CityF*" sei von Hause aus kennzeichnungskräftig. Die Kennzeichnungskraft sei durch umfangreiche Benutzung der Marke und enormes Presseecho auf ihre Aktivitäten hin zusätzlich gestärkt worden. Die Beklagten würden das angebliche Internet-Magazin nur vorschieben. Es gehe den Beklagten in Wirklichkeit nur darum, im Wege des sog. Domain-Grabbing Internet-Domains zu horten und für Wettbewerber zu blockieren, um sie anschließend diesen Unternehmen zum Kauf anzubieten, Tatsächlich gebe es das Magazin der Beklagten gar nicht. Der Beklagte zu 2 stehe persönlich hinter den Aktivitäten der Beklagten zu 1. Er hafte als Störer deshalb ebenfalls.

Die Klägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 13.12.1999 zu bestätigen.

Die Beklagten beantragen,

die vorgenannte einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

Die Beklagten führen aus, die Hauptsache werde in unzulässiger Weise vorweggenommen, soweit ihnen untersagt worden sei, die Domain reserviert zu halten.

Es fehle auch am Verfügungsgrund. Denn bereits im Frühsommer 1999 sei die Beklagte zu 1 von einer CityF* GmbH aus Frankfurt (0) kontaktiert worden und auf die Namensgleichheit und die bestehende gleichlautende Marke angesprochen worden. Jedenfalls besitze die Klägerin seit dem 09.11.1999 von einer Internet-Domain der Beklagten zu 1 Kenntnis.

Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Soweit der Anspruch auf Markenrecht gestützt werde, liege keine Benutzungshandlung der Beklagten in produktidentischer Form vor. Deshalb bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Die Marke der Klägerin - so sie überhaupt bestehe - besitze allerdings geringe Kennzeichnungskraft. Dies wirke sich unmittelbar auf die Bestimmung des Schutzkreises aus. Auch aus Namensrecht bestehe kein Anspruch der Klägerin. Die Beklagte zu 1 habe dem Verkehr zu erkennen gegeben, daß sie bereits einen Werktitel ihres onlineMagazins vorläufig fertiggestellt habe und im Begriffe sei, ihr redaktionelles Angebot zu und um den Begriff "CityF*" zu erweitern bzw. auszubauen. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten keinen Anlaß, unter WWW.CityF*.de" lediglich die Klägerin zu erwarten. Die Klägerin sei keinesfalls so bekannt, daß die Kennzeichenfolge"CityF*"'einen entscheidenden Bekanntheitsgrad erworben habe. Die Kennzeichenfolge"CityF*" sei kein Unikat, sondern eine Allgemeinwortzusammensetzung, die prinzipiell für verschiedene Zuordnungen offen sei. Tatsächlich bestehe auch ein Unternehmen Fa. CityF* in Frankfurt (0), das auch eine Wort/Bildmarke"CityF*" eingetragen habe. Die Beklagten haben im Kammertermin vom 13.01.2000 ein Vertragsstrafeversprechen überreicht. Wegen des Inhalts dieser Erklärung wird auf die Unterlage Bl. 151 und 152 d.A. verwiesen. Die Klägerin hat erklärt, sie nehme dieses Vertragsstrafeversprechen nicht an.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Unterlagen Bezug genommen. Die Parteien haben zur Glaubhaftmachung ihres wechselseitigen Vorbringens eidesstattliche Versicherungen und andere Unterlagen vorgelegt, auf deren Inhalt ebenfalls verwiesen wird.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf den Widerspruch der Beklagten hin war die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.12.1999 auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Diese Prüfung führte dazu, sie nur zum Teil zu bestätigen.

Aufzuheben war die einstweilige Verfügung und der auf sie gerichtete Antrag war zurückzuweisen, soweit die Klägerin Unterlassung verlangt, die streitige Domain reserviert zu halten. Dieser Antrag hält sich nicht im Rahmen der Vorläufigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Denn würden die Beklagten die Domain freigeben, so könnte diese von Dritten nunmehr ihrerseits reserviert werden. Die Klägerin ist schon ausreichend dadurch geschützt, daß den Beklagten untersagt wird, die Domain zu nutzen undloder nutzen zu lassen. Dadurch wird auch verhindert, daß die Beklagten zu Gunsten Dritter über die Domain verfügen.

Hingegen war die einstweilige Verfügung im übrigen zu bestätigen.

Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, es fehle ein Verfügungsgrund. Soweit sie insoweit auf ein Schreiben einer CityF* GmbH aus Frankfurt (0) vom Frühsommer 1999 verweisen, ist diese Firma mit der in Frankfurt a.M. domizilierenden Klägerin nicht identisch. Selbst wenn die Klägerin seit dem 09.11.1999 von der Domain der Beklagten zu 1 Kenntnis hatte, so fehlt es gleichwohl nicht an der für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, daß ihr die Sache eilig ist. Denn sie hatte sich bereits mit Abmahnschreiben vom 24.11.1999 an die Beklagten gewandt und nach de rendgüitigen Ablehnung der Beklagten unverzüglicham 10.12.1999 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Klägerin war in der Zeit zwischen Kenntnis und Einreichung des Verfügungsantrags keineswegs untätig geblieben. Ober die vorgenannten Maßnahmen hinaus hatte sie sich nach der Website der Beklagten zu 1 erkundigt, anwaltlichen Rat eingeholt und mit den Beklagten verhandelt.

Die Klägerin kann von den Beklagten verlangen, daß diese es unterlassen, die Internet-Domain"CityF*.de." benutzen und/oder benutzen lassen. Ein entsprechender Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 12 S. 2 BGB. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auch aus Marken- und/oder Firmenrecht heraus begründet ist.

Die Beklagten bestreiten durch ihr Verhalten das Recht der Klägerin zum Gebrauch ihres Namens. Die von der Klägerin gewählte Bezeichnung"City-F*" wird wie ein Name geschützt. Unter § 12 BGB fallen nicht nur der volle (Firmen)Name, sondern auch namensartige Abkürzungen, die unabhängig von der gesetzlichen Firmierung benutzt werden (Palandt/Heinrichs, BGB-Kommentar, 58. Auflage, § 12 BGB, RN 10 mit Nachweisen). Die sich aus dem Firmennamen der Klägerin ableitende Abkürzung"CityF*" ist ein solcher Name, Diese Abkürzung hat ihre Unterscheidungskraft durch Anerkennung im Verkehr erworben. Die Klägerin hat diese Anerkennung im Verkehr durch Vorlage ihrer Firmenbroschüre, der Eintragung der Marke "City-F*" für den Bereich Transportwesen und umfangreicher Presseberichterstattung über die Klägerin dokumentiert. In dieser öffentlichen Berichterstattung wird immer wieder über die Tätigkeit der Klägerin unter der schlagwortartigen Bezeichnung "CityF*" berichtet. Diese Fakten erlauben es, bei der Bezeichnung "CityF*" für die Klägerin von einem Namen auszugehen, der in den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Klägerin verstanden wird. Die Bezeichnung "CityF*" besitzt als Bestandteil des Firmennamens der Klägerin auch Unterscheidungskraft. Sie eignet sich als griffige schlagwortartige Kurzbezeichnung für das von der Klägerin betriebene Unternehmen, Denn nach der Art von Flöhen hupfen die von der Klägerin eingesetzten Fahrer durch die Stadt. Sie kommen z.B. auf telefonische Anforderung mit zusammenlegbaren Mokicks zu dem fahruntüchtigen PKW-Halter, packen das Mokick in den PKW und fahren den Halter in dessen PKW nach Hause.

Die Beklagten bestreiten der Klägerin diesen Namen, indem die Beklagte zu 1 für sich die Internet-Domain"CityF*.de" hat registrieren lassen. Das Bestreiten kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Indem die Beklagte zu 1. die InternetDomain "CityF*.de" für sich reservieren ließ und besetzt, nimmt sie der Klägerin die Möglichkeit, unter dieser Bezeichnung selbst im Internet aufzutreten (LG Ffm.. BB 1997, 1120). Hierbei ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß die Bezeichnung "CityF*" nicht mit dem -abgekürztenNamen"CityF*" der Klägerin voll identisch ist. Hierbei handelt es sich um rechtlich nicht relevante geringfügige Unterschiede. Die Klägerin wollte sich bei der DENIC e.G. ohnehin unter der Bezeichnung"CityF*.de" eintragen lassen, also unter der von der Beklagten zu 1 gewählten Bezeichnung. Die Kleinschreibung ist bei der Secondlevel-Domain im Falle der Registrierung bei der DENIC vorgeschrieben.

Die Beklagte zu 1 bestreitet der Klägerin unbefugt das Recht zum Gebrauch des Namens im Sinne von § 12 S. 1 BGB. Da die DENIC jede Domain nur einmal vergibt, blockiert die Beklagte zu einen Zugriff der Klägerin unter ihrem Namen auf den deutschen Teil dieses Informationsnetzes (de.). Die Beklagten können die Klägerin nicht darauf verweisen, diese könne sich unter der Bezeichnung ,CityF*.com"., also für kommerzielle Anbieter, registrieren lassen. Die Klägerin besitzt als Namensträgerin ein Recht darauf, ihren Firmennamen unter dem für den nationalen Bereich reservierten Teil des Internet zur Geltung zu bringen (OLG DüsseldorfZUM-RD 1999, 113).

Die Beklagten machen erfolglos geltend, die Beklagte zu 1 betreibe unter der Domain"CityF*.de." ein Internet-Magazin und sei schon deshalb mit dem von der Klägerin betriebenen Transport- und Beförderungsunternehmen nicht verwechslungsfähig. Im Rahmen von § 12 BGB wird für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch neben der Namensleugnung eine besondere Interessenverletzung auf Seiten der Klägerin - insbesondere durch Eintreten einer Verwechslungsgefahr - nicht vorausgesetzt (OLG Düsseldorf a.a.O. Palandt-Heinrichs a.a.O. § 12, RN 18). Die Beklagten können nicht darauf verweisen, daß auch eine andere Firma unter der Bezeichnung "CityF*" im Verkehr auftritt. Die Klägerin hat dargetan, daß sie nach Kenntnis davon unverzüglich gegen diese Firma in Frankfurt (0) vorgegangen ist. Das möglicherweise rechtswidrige Verhalten dieser Dritten berechtigt die Beklagten im übrigen nicht, ihrerseits der Klägerin das Recht zum Führen ihres Namens zu bestreiten.

Neben der Beklagten zu 1 haftet auch der Beklagte zu 2 auf Unterlassung. Denn er ist der handelnde Geschäftsführer der Beklagten zu 1, damit ebenfalls Störer.

Soweit die Beklagten im Kammertermin vom 13.01.2000 ein Vertragsstrafeversprechen überreicht haben, ist dadurch die Vermutung für die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, dieses Versprechen anzunehmen. Denn das Versprechen enthielt Einschränkungen, welche die Klägerin nicht hinnehmen mußte. Die Beklagten hatten ihr Versprecen, im geschäftlichen Verkehr den Begriff "CityF*" nicht zu benutzen, u.a. auf den Produkt-/Branchen(ähnlichkeits)bereich Transportwesen sowie Fahrzeugbeförderung beschränkt. Aus den zuvor gemachten Ausführungen ergibt sich indessen, daß im Rahmen von § 12 BGB eine Verwechslungsgefahr gerade nicht erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Unterschrift(en)