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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Boris Hoeller ( HOELLER Rechtsanwälte )

38 O 88/00 Verkündet am 08.12.2000


JUSTIZANGESTELLTER
als Urkundbeamter
der Geschäftsstelle

Landgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • *

    Klägerin,

g e g e n
  • *

    Beklagter,


hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht *, den Handelsrichter * und den Handelsrichter *
für R E C H T erkannt
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch selbst schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Entwicklung und des Vertriebes von Softwarelösungen für den Tonträgerhandel. Die Klägerin vertreibt als Warenwirtschaftssystem ihr Produkt "CashKIT", die Beklagte das Programm "PhonoCash". Außerdem verwendet die Klägerin den Begriff "mediapool" als Bezeichnung für ein elektronisches Katalog und Bestellsystem für Medien.

Der Beklagte hat sich im Internet die Domain "media pool.net" reservieren lassen. Es findet sich auf dieser Seite der Hinweis, es werde demnächst unter dieser URL ein neues Angebot entstehen, sowie der Vermerk "hosted by city shop online". Wird dieser Vermerk angeklickt, erreicht der Benutzer die Internetseite "cityisp.de", wo sich mehrere Links, so auch der Begriff "Software", finden. Wird dieser Begriff gewählt, erscheint unter "software.cityshop-online.de" Werbung für das PhonoCash Programm des Beklagten.

Die Klägerin sieht in der Verwendung der Domain "media pool" durch den Beklagten eine Verletzung ihrer seit 1992 bestehenden Titelschutzrechte und einen unzulässigen Wettbewerbsverstoß.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Begriff "Mediapool" zur Bezeichnung eigener Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, insbesondere im Internet eine Domain, die diesen Begriff enthält, zur direkten oder indirekten Adressierung einer eigenen oder Website eines Anbieters von Software, insbesondere in Verbindung mit Warenwirtschaftssystemen für den Medienhändler, zu nutzen;
  2. durch schriftliche, - notariell beglaubigte Erklärung gegenüber der Network Solutions, Inc., als Betreiberin der Vergabestelle InterNIC auf die Internet-Domain "mediapool.net" zu verzichten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, der Begriff "Mediapool" sei zu allgemein, als dass er Titelschutz genießen könne. Er werde von einer Vielzahl weiterer Unternehmen genutzt, von der Klägerin aber allenfalls seit 1998. Der Beklagte sei in weiteren Internetwirtschaftszweigen tätig, beispielsweise als Internet-Service-Provider. Hierfür sei die Registrierung unter der allgemeinen Bezeichnung legitim und sinnvoll. Eine Verwechslungsgefahr bestehe in keiner Weise. Die von der Klägerin verwendete Bezeichnung lautet zudem "CashKIT's Mediapool".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Begriffes "Mediapool" gemäß § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG.

Ausgehend von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit der Bezeichnung eines Computerprogrammes als Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG mag die Bezeichnung "Media Pool" Titelschutz genießen, auch wenn die Klägerin diesen Titel nicht einheitlich verwendet, sondern - wie aus den eigenen Unterlagen ersichtlich - häufig auch die Bezeichnung "CashKIT'S Mediapool" benutzt.

Unabhängig hiervon stellt jedoch die Art und Weise der Benutzung durch den Beklagten keine unbefugte Benutzung eines geschützten Titels in einer zu Verwechslungen geeigneten Weise im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG dar.

Der Begriff "Mediapool" ist für sich betrachtet äußerst kennzeichnungsschwach. Es handelt sich um eine Wortkombination zweier Bestandteile, die der - englischen - Umgangssprache entnommen sind. Auch im Deutschen hat sich der Begriff "Media" für elektronische Medien, speziell für Kommunikationsmittel, ebenso eingeprägt, wie der Begriff "Pool" im Sinne eines Zusammenschlusses oder einer Bündelung. Insofern versteht insbesondere der angesprochene Verkehrskreis, der sich des Internet bedient, die Wortkombination Mediapool vorwiegend beschreibend etwa als Zusammentreffen mehrerer Medien oder Mediensparten. Die fehlende Eignung zur Individualisierung wird auch durch die vielfache Drittverwendung dieses Begriffes im Internetbereich deutlich.

Der Beklagte benutzt das Wort "Medienpool" nicht für ein Softwareprogramm, so dass Verwechslungen angesichts des kennzeichnungsschwachen Begriffes nicht naheliegen. Der Domain-Name "mediapool.net" dient derzeit allein zur Kennzeichnung einer Internetseite, die ein zur Zeit gänzlich unbestimmtes Angebot ankündigt. Ein Zusammenhang mit dem titelgeschützten Softwareprogramm der Klägerin ist nicht ersichtlich. Durch die net-Registrierung wird eher ein Hinweis auf allgemeine Netzwerke gegeben.

Auch ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1, 3 UWG besteht nicht. Der Beklagte verwendet nicht in wettbewerbswidriger Weise eine auf die Klägerin hinweisende Bezeichnung zur Werbung für ein eigenes Konkurrenzprodukt. Unter der beanstandeten Domain findet sich kein Hinweis auf das Produkt PhonoCash. Es bedarf hierzu mehrfacher Zwischenschritte, die ein planmäßiges Suchen erfordern. Auf der Seite mediapool.net findet sich keinerlei Aufforderung, die Firma Cityshop-online anzuklicken, etwa um weitere Informationen zu erhalten. Der Nutzer erkennt, dass er sich bei Inanspruchnahme der Links von der Ursprungsseite entfernt. Wenn das PhonoCash-Programm sichtbar wird, ist der "Einstieg" über die Anschrift "mediapool.net" nicht mehr sichtbar. Ein Hinweis auf den Begriff Mediapool wird an keiner Stelle mehr gegeben.

Da die Klägerin zudem nicht etwa durch die Reservierung des Namens gehindert ist, selbst eine Domain unter der Bezeichnung "Mediapool" zu unterhalten, vielmehr unstreitig die für den internationalen Handel bedeutsamen Registrierungen bereits besetzt hält, liegt auch keine unzulässige Behinderung vor.

Eine Irreführung der Verbraucher, die unter dem Begriff Mediapool ein Programm der Klägerin erwarten, ist auszuschließen, da der Begriff aus sich heraus wegen seiner nur geringen Kennzeichnungskraft auf eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten im Internet hinzuweisen geeignet ist.

Mangels Unterlassungsanspruch kann ein Anspruch bei einer Verzichtserklärung gleichfalls nicht bestehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

Unterschrift(en)