12 O 10/01 |
Verkündet am 5.4.2001
Justizangestellte
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Landgericht Bochum
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
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Kläger
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Beklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Boris Hoeller, Bonn
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Kläger, die bekannten Formel 1 Rennfahrer, machen gegen den Beklagten, der Träger desselben Nachnamens ist, einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten geltend.
Am 07.07.1999 übertrug die Hermann E. Sieger GmbH die InternetDomain "schumacher.de" auf die Firma PPM GmbH. Unter letztlich nicht vollständig geklärten Umständen wurde diese Domain im Mai 2000 irrtümlich wieder für die Hermann E. Sieger GmbH, die einen Briefmarkenhandel betreibt, registriert. Auf Veranlassung des Beklagten wurde die Domain seit dem 25.05.2000 mit einem sogenannten Dispute-Eintrag versehen und konnte daher nach den Richtlinien der DeNIC e.G. nicht mehr übertragen werden. Mit Schreiben vom 06.07.2000 teilte die DeNIC e.G. dem Prozeßbevollinächtigten der Kläger mit, daß sie die Angelegenheit überprüfe und den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 24. Juli 2000 setze. Mit Schreiben vom 11.07.2000 forderte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger den Beklagten auf, den Dispute-Antrag zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 20.07.2000 erging eine förmliche Abmahnung. Die Kosten dieses Abmahnschreibens, die die Kläger mit 5.783,74 DM beziffern, sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Die Kläger behaupten, die Firma PPM GmbH sei Lizenznehmerin der Kläger. Auch die Hermann E. Sieger GmbH sei früher Lizenznehmerin gewesen und habe nach Beendigung dieses Verhältnisses die Domain "schumacher.de" übertragen.
Die Kläger vertreten die Auffassung, unter namens- und kennzeichenrechtlichen Gesichtspunkten - der Kläger zu 1. ist unstreitig Inhaber der Marke ,Schumacher" sei die ausgesprochene Abmahnung berechtigt gewesen und der Beklagte daher zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet.
Die Kläger beantragen,
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den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von denjenigen Gebührenforderungen freizustellen, die Rechtsanwalt Dr. * und Patentanwalt Dr. * von Gesetzes wegen für die Abmahnung des Beklagten vom 20. Juni 2000 auf der Grundlage eines Gegenstandswertes der Abmahnung von DM 250.000,00 gegen diese erheben.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Er vertritt mit näherem Vorbringen die Auffassung, berechtigte Ansprüche der Klägerin, die Grundlage einer Abmahnung hätten sein können, hätten gegen ihn zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht weder unter namens- noch unter kennzeichenrechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr bestand kein Unterlassungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten, der im Wege einer Abmahnung hätte verfolgt werden können. Das von den Klägern beanstandete Verhalten des Beklagten erschöpft sich in der Stellung eines Dispute-Antrags bei der DeNIC e.G.. Hintergrund dieses Antrags war die Eintragung der Hermann E. Sieger GmbH als Inhaberin der Domain "schumacher.de". Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien hatte diese Gesellschaft jedenfalls im Mai 2000 im Verhältnis zu Trägern des Namens Schumacher keine Berechtigung zur Benutzung dieser Domain. Als Namensträger hatte der Beklagte hingegen grundsätzlich ein schützwürdiges Interesse daran, daß die Hermann E. Sieger GmbH die Domain nicht weiter innehielt und auch nicht an beliebige andere Stellen weiter übertragen konnte. Dagegen enthält der Dispute-Antrag für sich genommen keine Leugnung der möglicherweise vorrangigen Namensrechte der Kläger. Erst recht kann in der bloßen Stellung eines Antrags gegenüber der privaten Vergabestelle, die in ihren Entscheidungen frei bleibt, keine Verletzung oder auch nur eine bevorstehende Beeinträchtigung der Markenrechte des Klägers zu 1. gesehen werden. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.