I ZR 25/96 |
Verkündet am 18. Juni 1998
Justizamtsinspektor
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Bundesgerichtshof
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
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Klägerin zu 1.)
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Beklagte zu 1.) - 3.)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. * und die Richter Prof. Dr. *, Dr. v. *, Prof. Dr. * und Dr. *
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I, 4. Kammer für Handelssachen, vom 9. Februar 1995 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist Reiseveranstalterin. Sie bietet u.a. Kulturreisen mit dem Fahrrad an. Sie ist Inhaberin der beiden nachfolgend abgebildeten Marken, die - mit Priorität vom 14. August 1985 (Nr. 1 089 445) und vom 17. Januar 1990 (Nr. 1 187 599) - u.a. für die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen eingetragen sind:
[Nr. 1 089 445] [Nr. 1 187 599]
Die beklagten Tourismusverbände dreier oberösterreichischer Städte boten im Juni 1993 eine Viertagesradreise auf einem "Kultur-Radweg" von Linz über Steyr und Wels zurück nach Linz an. Mit einer auch an deutsche Interessenten verschickten Pressenotiz stellten sie die Reise wie folgt vor:
Radlferien pauschal: "Tour de culture"
Rund 140 Kilometer lang ist der Kultur-Radweg, der die oberösterreichischen Städte Linz, Steyr und Wels miteinander verbindet und nun als 4-Tage-Pauschale zu buchen ist. In bequemen Tagesetappen führt der Weg durch die hügelige Voralpenlandschaft, vorbei an bekannten Sehenswürdigkeiten - wie zum Beispiel dem Stift St. Florian. Die Tour für Körper, Geist und Seele kann täglich gestartet werden, das Gepäck wird vom Veranstalter zu den Viersterne-Hotels gebracht. Drei Übernachtungen einschließlich speziellem Radlerfrühstück kosten 410 Mark (Einzelzimmerzuschlag 120 Mark). Im übrigen läßt sich die Tour hervorragend mit dem Donau-Radweg verbinden, man braucht nur in Linz auf den ruhigeren Kultur-Radweg der drei Städte abzweigen. Informationen und Buchung: A. Radreisen ... oder bei den Tourismusverbänden in A-4010 Linz, A-4400 Steyr oder A-4601 Wels.
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Bildunterschrift:
Das schloßartige Augustiner-Chorherrenstift St. Florian mit Bibliothek (130.000 Bände), Kunstsammlungen und der "Bruckner-Orgel", eines der klangschönsten Werke der Orgelbaukunst, gehört zu den Highlights der "Tour de culture". Carlo Antonio Carlone entwarf das barocke Juwel auf altem Grundriß.
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Die Klägerin hat das Verhalten der Beklagten als Verletzung ihrer Markenrechte beanstandet und die Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Ferner hat sie die Feststellung beantragt, daß die Beklagten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben (NJWE-WettbR 1996, 160).
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Klagemarken nach den Bestimmungen des Warenzeichengesetzes ebenso wie nach denen des Markengesetzes bejaht. Mit dem beanstandeten Schreiben hätten die Beklagten nicht lediglich über eine bestimmte Region informiert und Radfahrten zu Sehenswürdigkeiten als interessant dargestellt. Vielmehr seien sie wie Reiseveranstalter aufgetreten und hätten ebenso wie die Klägerin Buchungen entgegengenommen, so daß es sich um ein Angebot identischer Dienstleistungen handele. Da der Schutz des Klagezeichens nicht auf der Kombination des Textes und der graphischen Darstellung, sondern - wie der Eintragungsbeschluß des Bundespatentgerichts zeige - auf der Originalität der Bezeichnung beruhe, könne die Klägerin ausnahmsweise Schutz aus dem Zeichenbestandteil "Tour de KULTUR" beanspruchen. Diesem Bestandteil komme wegen der Kombination verschiedener Sprachen und im Hinblick auf den Reimeffekt die erforderliche Unterscheidungskraft zu. Mit diesem Bestandteil könne die von den Beklagten verwendete Bezeichnung "Tour de culture", für die ein Freihaltebedürfnis nicht bestehe, verwechselt werden.
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Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Wiederherstellung des die Klage in vollem Umfang abweisenden Urteils des Landgerichts.
Auf den Streitfall, in dem es um eine vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes begangene Verletzungshandlung geht, sind für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch grundsätzlich die Bestimmungen des Markengesetzes anwendbar (§ 152 MarkenG). Gegen die Weiterbenutzung der angegriffenen Bezeichnung können jedoch Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn das beanstandete Verhalten bereits nach altem Recht eine Warenzeichenverletzung darstellte (§ 153 Abs. 1 MarkenG). Ebenfalls nach neuem wie nach altem Recht sind die auf eine Schadensersatzverpflichtung gestützten Feststellungs- und Auskunftsanträge zu beurteilen, soweit sie (mögliche) Benutzungshandlungen der Beklagten nach dem 1. Januar 1995 betreffen; soweit es um das Verhalten vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes geht, ist dagegen allein das alte Recht anwendbar (vgl. BGHZ 131, 308, 315 - Gefärbte Jeans; BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 65/92, GRUR 1997, 629, 631 = WRP 1997, 742 - Sermion II).
In dem beanstandeten Angebot liegt weder nach neuem noch nach altem Recht eine Verletzung der Klagemarken.
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Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 MarkenG stehen der Klägerin nicht zu, weil die Beklagten die Bezeichnung "Tour de culture" lediglich zur Beschreibung der von ihnen angebotenen Leistung verwendet haben (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Unter diesen Umständen kommt es auf die Streitfrage nicht an, ob § 23 Nr. 2 MarkenG - anders als § 16 WZG - auch dann anzuwenden ist, wenn die Angabe in der Art einer Marke, also markenmäßig, benutzt wird (verneinend etwa Fezer, WRP 1996, 973, 974; ders., Markenrecht, § 23 MarkenG Rdn. 10; Klaka in Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 5. Aufl., § 23 Rdn. 5; a.A. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 23 Rdn. 35).
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Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht der Frage nicht nachgegangen ist, ob die Beklagten die Bezeichnung "Tour de culture" lediglich als eine Angabe über Merkmale und Eigenschaften der angebotenen Rundreise mit dem Fahrrad benutzt haben. Das Berufungsgericht hat allein darauf abgestellt, daß die Beklagten in der beanstandeten Werbung nicht nur Sehenswürdigkeiten beschrieben hätten, sondern wie Veranstalter aufgetreten seien. Damit ist indessen noch nichts darüber ausgesagt, ob die Bezeichnung "Tour de culture" nur der Beschreibung der angebotenen Leistung dient (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697, 699 = WRP 1998, 763 - VENUS MULTI).
Ungeachtet des Umstands, daß die Bezeichnung "Tour de culture" in der Pressenotiz der Beklagten in der Überschrift erscheint und zusätzlich durch die graphische Gestaltung (Fettdruck, Unterstreichung) herausgestellt ist, sprechen die Umstände des Streitfalls gegen eine Verwendung als Herkunftskennzeichen. Bei der Pressenotiz handelt es sich nicht um herkömmliche Werbung, bei der üblicherweise bereits die blickfangmäßig herausgestellte Bezeichnung auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen soll. Mit derartigen Pressemitteilungen soll vielmehr der Eindruck eines redaktionell gestalteten Artikels erweckt werden, in dem die Informationen über das beschriebene Angebot im Mittelpunkt stehen und nur am Rande auf den Anbieter hingewiesen wird ("Informationen und Buchung: A. Radreisen ... oder bei den Tourismusverbänden ..."). Der Eindruck einer beschreibenden Verwendung wird dadurch noch verstärkt, daß die Bezeichnung "Tour de culture" im Text der Pressenotiz in dem Sinne näher erläutert wird, daß es sich um einen 140 km langen "Kultur-Radweg" handelt.
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Dem Berufungsgericht hat sich der Blick auf den beschreibenden Charakter der Angabe auch deswegen verstellt, weil es zu Unrecht ein Freihaltebedürfnis hinsichtlich der Bezeichnung "Tour de culture" verneint hat. Die Annahme, ein Begriff sei als Herkunftshinweis zu verstehen, liegt aber um so ferner, je größer dem Verkehr die Notwendigkeit der Freihaltung dieses Begriffs für den allgemeinen Gebrauch erscheinen muß (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1994 - I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 911 = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN, m.w.N.).
aa) Unzutreffend ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, dem Wortbestandteil "Tour de KULTUR" komme ausnahmsweise ein isolierter markenrechtlicher Schutz zu. Dem Markenrecht ist ein selbständiger Schutz einzelner Markenelemente fremd. Maßgeblich für die Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist vielmehr der Gesamteindruck, den das jeweilige Zeichen vermittelt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - C-251/95, GRUR Int. 1998, 56, 57 f. Tz 23 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH, Beschl. v. 10.7.1997 - I ZB 6/95, WRP 1997, 1186, 1187 - IONOFIL; Beschl. v. 28.5.1998 - I ZB 33/95, WRP 1998, 752, 754 - Fläminger). Dieser Gesamteindruck wird allerdings zumindest bei der zweiten Klagemarke durch den Wortbestandteil "Tour de KULTUR" geprägt. Demgegenüber treten sowohl die bildliche Darstellung als auch die glatt beschreibende Angabe "Studienreisen mit dem Rad" zurück.
bb) Der Schutzumfang der Klagemarken wird maßgeblich dadurch beschränkt, daß sich ihr Wortbestandteil "Tour de KULTUR" an die Bezeichnung "tour de culture" anlehnt, die vom Verkehr als eine Bezeichnung der Beschaffenheit der zu vermittelnden Reise verstanden wird und hinsichtlich deren daher ein Freihaltebedürfnis besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Wie die Revision mit Erfolg rügt, hat das Berufungsgericht dem Umstand nicht genügend Beachtung geschenkt, daß es sich bei "tour de culture" zwar um einen fremdsprachigen, gleichwohl aber für die angesprochenen Verbraucherkreise ohne weiteres verständlichen Begriff handelt, mit dem der Bildungs- und Kulturbezug der zu vermittelnden Reise verdeutlicht, aber auch - durch den Anklang an das bekannte Radsportereignis der "Tour de France" - im gegebenen Zusammenhang auf das Fahrrad als Fortbewegungsmittel hingewiesen wird. Für diese doppelte Bedeutung bedarf es der Verwendung der französischen Sprache, weil mit dem ins Deutsche übersetzten Begriff der "Kultur-Rundreise" (oder "Kultur-Tour") nur die erste Bedeutung, nicht aber der Einsatz des Fahrrads zum Ausdruck gebracht wird. Dabei ist unerheblich, ob der Begriff "tour de culture" im Französischen üblich ist und ob gegebenenfalls das Verständnis des deutschen Verbrauchers der Bedeutung des Begriffs in der französischen Sprache entspricht. Denn für die Frage, ob es sich um eine Bezeichnung handelt, die zur Beschreibung der fraglichen Ware oder Leistung dienen kann, ist das Verständnis des inländischen Geschäftsverkehrs maßgeblich (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover, zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG; Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 33; Ströbele in Althammer/Ströbele/Klaka aaO § 8 Rdn. 92; Busse/Starck, WZG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 70).
Mit dieser Betrachtung steht es im übrigen im Einklang, daß das Bundespatentgericht, auf dessen Beschwerdeentscheidung die Eintragung der Klagemarke Nr. 1 187 599 zurückzuführen ist (BPatG, Beschl. v. 25.11.1992 - 29 W (pat) 216/90), die Bezeichnung "Tour de KULTUR" wegen der phantasievollen Verbindung der französischen Wörter "Tour de ..." mit dem deutschen Wort "Kultur" als hinreichend unterscheidungskräftig angesehen hat und damit dem Einwand begegnet ist, das angemeldete Zeichen könne nicht eingetragen werden, weil der deutsche Verbraucher die Bezeichnung "tour de culture" als eine rein beschreibende Angabe für "Kulturfahrt" oder "Kulturreise" ansehe.
cc) Danach sind im Streitfall die Grundsätze anzuwenden, die für den Schutzumfang einer Marke gelten, die sich an eine freizuhaltende Bezeichnung anlehnt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 636 = WRP 1997, 758 - Turbo II; WRP 1998, 752, 754 - Fläminger; ferner zum alten Recht BGH, Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - ROAL; Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; Beschl. v. 14.12.1988 - I ZB 6/87, GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; Beschl. v. 27.2.1997 - I ZB 2/95, GRUR 1997, 627, 628 = WRP 1997, 739 - à la Carte). Auch nach neuem Recht ist der Ausdehnung des markenrechtlichen Schutzes gegenüber der freizuhaltenden Angabe im Verletzungsstreit zu begegnen. Unter der Geltung des Markengesetzes kann dies - neben der sachgerechten Handhabung des Erfordernisses der Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) - vor allem durch die Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG erfolgen, die es dem Markeninhaber verwehrt, mit Hilfe des Markenschutzes gegen beschreibende Angaben einzuschreiten (vgl. zum alten Recht BGH, Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 43 - REHAB; GRUR 1994, 908, 911 - WIR IM SÜDWESTEN).
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Danach scheidet eine Verletzung der Klagemarken im Streitfall aus, weil die Beklagten die Bezeichnung "Tour de culture" allein zur Beschreibung der angebotenen Dienstleistung benutzt haben und die Benutzung auch nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 Nr. 2 MarkenG).
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Die Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ausschließlich die Bestimmungen des Warenzeichengesetzes anzuwenden sind. Auch hier gilt, daß den Klagemarken nur ein eingeschränkter Schutzumfang zukommt, weil sie sich an die freizuhaltende Bezeichnung "tour de culture" anlehnt. Im Streitfall scheidet ein Zeichenschutz nach § 24 WZG aus, weil sich das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin nach § 15 WZG lediglich gegen einen zeichenmäßigen Gebrauch richtet, der im Streitfall aus den oben angeführten Gründen zu verneinen ist.
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Danach ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da eine Verletzung der Klagemarken nicht in Betracht kommt, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO.