II ZR 148/99 |
Verkündet am 12. Februar 2001
Justizangestellte
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Bundesgerichtshof
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
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Klägerin
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Beklagte
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. April 1999 aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen
T a t b e s t a n d
Die Klägerin hat gegen die Kauffrau H. S. zwei vollstreckbare Titel über 69.687,08 DM und 1.745,-- DM, jeweils zuzüglich Zinsen, erwirkt, hinsichtlich derer sie die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte mit der Begründung begehrt, die Beklagte führe das Handelsgeschäft H. Ss. unter der bisherigen Firma fort.
H. S. , die im Handelsregister nicht eingetragen war, vertrieb Lebensmittelzusätze, die sie nach vorgegebenen Rezepturen für die Abnehmer mischte und ihnen auslieferte. Sie verwendete auf Briefköpfen die Bezeichnung "HS Handelsagentur Lieferant von Additiven für die Lebensmittelindustrie". Unter derselben Bezeichnung, lediglich um den Zusatz "GmbH" ergänzt, handelt die am 5. Juni 1996 gegründete und am 13. September 1996 in das Handelsregister eingetragene Beklagte unter der früheren Anschrift H. Ss. und Verwendung deren früherer Telefon- und Faxnummern mit Additiven für die Lebensmittelindustrie.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache.
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Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte das Handelsgeschäft der H. S. fortgeführt hat. Jedenfalls habe sie deren Firma nicht fortgeführt, so daß eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ausscheide. Die Benutzung der Wortfolge "HS Handelsagentur Lieferant von Additiven für die Lebensmittelindustrie" durch die Beklagte genüge dafür nicht, weil es sich dabei nur um eine Geschäftsbezeichnung, nicht um eine Firma handele. Firmenfortführung sei nur anzunehmen, wenn der Kern einer nach §§ 17 ff. HGB für einen Kaufmann überhaupt möglichen Firma übernommen werde. Da es sich bei der von H. S. betriebenen Firma um die eines Einzelkaufmanns gehandelt habe, habe der Name der Inhaberin den Kern der Firma gebildet. Diesen habe die Beklagte jedoch nicht übernommen, die Initialen HS reichten insoweit nicht aus.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Firmenfortführung liegt auch dann vor, wenn die verwendete Bezeichnung keine nach §§ 17 ff. HGB a. F. mögliche Firma ist.
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§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft die Haftung des Nachfolgers für im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers an die Kontinuität des Unternehmens. Diese tritt durch die Fortführung der Firma nach außen in Erscheinung, weshalb nach dem Gesetz die Firmenfortführung eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung des Nachfolgers ist (vgl. Senat, Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912).
Ob Firmenfortführung anzunehmen ist, muß aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs beurteilt werden (Senat aaO). Für dessen Sicht aber kommt es nicht auf die firmenrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der alten oder der neuen oder beider Firmen an. Entscheidend ist allein, daß die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, daß der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei spielen gewisse Änderungen der alten Firma keine Rolle, sofern der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten ist (Senat aaO). Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn die Unzulässigkeit der tatsächlich geführten Firma darauf beruht, daß der nach altem Recht als sogenannter Firmenkern geltende bürgerliche Familienname und Vorname des Geschäftsinhabers entgegen § 18 Abs. 1 HGB a. F. nicht in ausgeschriebener, sondern in abgekürzter Form geführt wird. Auch dann kommt es für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB entscheidend darauf an, ob die eigentlich prägende Kraft der Bezeichnung, unter der das alte Unternehmen bekannt ist, von einem fortgeführten Bestandteil ausgeht, der nach früherem, vom Gesetzgeber mit der Handelsrechtsreform inzwischen in zutreffender Anerkennung der Bedeutung derartiger "Zusätze" für die Kennzeichnung des Unternehmens und seine Verkehrsgeltung geänderten Firmenrecht lediglich als Firmenzusatz galt.
Nach diesen Kriterien muß die unveränderte Weiterbenutzung der Bezeichnung "HS Handelsagentur Lieferant von Additiven für die Lebensmittelindustrie" durch die Beklagte als Firmenfortführung gemäß § 25 HGB gewertet werden. Denn die Zusammenstellung ihrer - mit einer Ausnahme - für sich genommen unauffälligen einzelnen Bestandteile und die Verwendung des Fremdworts "Additive" statt des im alltäglichen Sprachgebrauch üblichen deutschen Begriffs "Zusätze" machen die Bezeichnung zum unverwechselbaren Kennzeichen des Unternehmens. Die Beifügung des Zusatzes "GmbH" ändert daran nichts.
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Die Zurückverweisung erfolgt, damit das Berufungsgericht die - aus seiner Sicht zutreffend - für entbehrlich angesehenen Feststellungen über das Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nachholen kann. Das gibt der Beklagten zugleich die Möglichkeit, dem Berufungsgericht ihre Bedenken gegen die Annahme vorzutragen, H. S. habe ihre Geschäfte im wesentlichen unter der Bezeichnung "HS Handelsagentur Lieferant von Additiven für die Lebensmittelindustrie" betrieben.