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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Aus § 69b UrhG folgt nicht nur, dass ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an einem Computerprogramm, welches von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben geschaffen wurde, berechtigt ist. Vielmehr schließt diese Vorschrift auch zusätzliche Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers aus dem Gesichtspunkt des technischen Verbesserungsvorschlages aus.

Ob sich aus den §§ 36 (Bestsellerparagraf), 43 UrhG ein anderes ergeben kann, bleibt unerörtert.

Der BGH verneint die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruches aus dem Aspekt des technischen Verbesserungsvorschlages (§§ 3, 20 ArbnErfG).

X ZR 72/98 Verkündet am 24. Oktober 2000

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

In dem Rechtsstreit


  • Kläger,

g e g e n

  • Beklagte

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter *, die Richter *, *, * und die Richterin *
für R E C H T erkannt:
  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1998 aufgehoben.
  2. Die Klage wird hinsichtlich des in dieser Entscheidung zuerkannten Anspruchs auf Rechnungslegung abgewiesen.

T a t b e s t a n d

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt bekleidete er dort die Funktion eines Leiters der Gruppe "Wettertechnik", die der Abteilung "Mathematisch/technische Anwendungsentwicklungen" zugeordnet war. In diesem Zusammenhang wurde er von der Beklagten ferner als Mitglied des Arbeitskreises "Plotten von Wetterführungsplänen" bestellt, der sich in erster Linie mit der Erstellung eines EDV-Programms für die Anfertigung der Wetterführungspläne bei Grubenbauten befassen sollte. Im Rahmen seiner Tätigkeit entwickelte der Kläger von 1979 bis 1992 gemeinsam in erster Linie mit einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten ein Computerprogramm für eine graphische Darstellung von Grubengebäuden, bei dem es sich um ein EDV-Verfahren zur graphischen Erstellung von Wetterführungsplänen handelt. Derartige Pläne dienen zum einen der Überwachung der Gruben und zum anderen zur Unterstützung der Einsatzkräfte in Katastrophenfällen. Sie bilden die Grundlage behördlicher Entscheidungen bei genehmigungspflichtigen Anlagen. Ihrem Inhalt nach geben sie eine räumliche Darstellung insbesondere der untertägigen Anlagen des Bergbaus. Wegen ihrer Eigenschaft als Grundlage behördlicher Entscheidungen müssen sie in verhältnismäßig kurzen Abständen aktualisiert werden. Ihre bis zur Entwicklung des Programms durch den Kläger bei der Beklagten übliche manuelle Erstellung war - insbesondere im Hinblick auf die dabei auszuwertenden Daten - mit einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, was vielfach zu mangelnder Aktualität und nicht exakten Daten mit einem geringen Informationswert der Darstellung führte. Nachdem das Programm Anfang 1982 in zwei Schachtanlagen einem Praxistest unterzogen worden war, wurde ein mit seiner Hilfe geplotteter Wetterführungsplan am 5. November 1982 durch das Bergamt D. zugelassen. In der Folge setzte die Beklagte das Verfahren in ihren Bergwerken ein und bot es anderen Grubenunternehmen zum Kauf bzw. zur Lizenznahme an. Als der Kläger im Jahre 1992 befürchtete, im Rahmen von Anpassungsmaßnahmen aus den Diensten der Beklagten ausscheiden zu müssen, verlangte er von dieser eine Vergütung für die Überlassung und Inanspruchnahme des Programms, das nach seiner Auffassung eine Diensterfindung darstellte. Diese Erfindung sei im einzelnen in einem von ihm und seiner Mitarbeiterin H. mit Zustimmung der Beklagten im August 1982 veröffentlichten Artikel dargestellt; dieser Artikel enthalte die "Niederschrift des Verfahrens als Lehre zum technischen Handeln".

Im Anschluß an dieses Verlangen verhandelten die Parteien über die Forderung des Klägers. Das Ergebnis dieser Gespräche und ihr genauer Inhalt werden von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Im Verlauf dieser Gespräche hat der Kläger die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt angerufen. Deren Einigungsvorschlag, nach dem das Programm als technischer Verbesserungsvorschlag behandelt und entsprechend vergütet werden sollte, hat die Beklagte widersprochen. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst nur Rechnungslegung bzw. Auskunft über im einzelnen näher bezeichnete Angaben zum betrieblichen Nutzen aus der Verwendung des Programms zur Darstellung von Grubengebäuden verlangt hat.

Das Landgericht hat die Klage nach Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Mit seinem gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs neu gefaßt und weiter konkretisiert sowie durch einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die erteilte Auskunft ergänzt. Ferner hat er Zahlung des sich nach der Auskunft ergebenden offenen Betrages einer Vergütung zu seinen Gunsten verlangt. Mit Teilurteil vom 5. März 1998 hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen antragsgemäß zur Rechnungslegung verurteilt (WRP 1998, 1202). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Der Kläger ist in der Revisionsinstanz anwaltlich nicht vertreten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Über sie ist im Hinblick darauf, daß der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung über das Rechtsmittel anwaltlich nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund einer umfassenden Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 f.). Danach erweist sich das Rechtsmittel als begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht, so daß die Klage in dem mit dem Teilurteil in die Revisionsinstanz gelangten Umfang abzuweisen ist.

I. In tatrichterlicher Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Parteien hat das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Vergütung für die Überlassung des Programms an die Beklagte aufgrund einer gesonderten Vereinbarung verneint. Es hat sich außerstande gesehen, eine solche Absprache festzustellen und insbesondere ausgeschlossen, daß die Beklagte derartige Vergütungsansprüche in der Vergangenheit durch die anläßlich des Ausscheidens des Klägers aus ihren Diensten gegebenen Zusicherungen anerkannt hat. Die Revision greift diese Überlegungen als ihr günstig nicht an; Rechtsfehler treten insoweit auch nicht hervor.

II. Vergütungsansprüche des Klägers nach den §§ 9, 10 ArbnErfG kommen nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht, da es insoweit sowohl an einer ausreichenden Meldung der von dem Kläger behaupteten Erfindung als auch an deren Inanspruchnahme durch die Beklagte fehle. Daß, wie der Kläger geltend gemacht hat, die Beklagte das Programm benutzt habe, stelle allein eine solche Inanspruchnahme nicht dar. Insoweit könne er die geltend gemachten Ansprüche nach den §§ 9, 10 ArbnErfG auch nicht darauf stützen, daß die Beklagte eine Schutzrechtsanmeldung schuldhaft unterlassen habe. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls könne ihr in diesem Zusammenhang jedenfalls ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden. Da bei Abschluß der Entwicklung des Programms nach der weitaus vorherrschenden Ansicht Computerprogramme einem Patentschutz nicht zugänglich gewesen seien, könne in dem Unterbleiben einer Anmeldung ein schuldhaftes Unterlassen im Verhältnis zum Kläger nicht gesehen werden. Auch diese Würdigung, die von der Revision, weil ihr günstig, nicht beanstandet wird, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß aus der Sicht der Beklagten bei Abschluß der Arbeiten an dem Programm dessen Anmeldung zum Patent als offensichtlich aussichtslos erscheinen mußte; hiervon ist letztlich auch der Kläger ausgegangen, der nicht den in einem solchen Fall üblichen und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihm bekannten Weg der Meldung einer Diensterfindung gegangen ist.

III. 1. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, dem Kläger stehe für die Benutzung seiner Erfindung durch die Beklagte eine Vergütung aus dem Gesichtspunkt des technischen Verbesserungsvorschlags zu (§§ 3, 20 ArbnErfG). Bei dem Programm handele es sich auch um einen solchen Vorschlag, dessen Technizität von der Beklagten zu Unrecht in Abrede gestellt werde. Technischen Charakter weise die Software unabhängig davon auf, ob - wie der Kläger behaupte, aber nicht hinreichend sicher festzustellen sei - der Vorschlag auch eine besondere Anweisung zur Übergabe der Daten an den Plotter und dessen Behandlung einschließe. Das Verfahren stelle sich nicht lediglich als ein Computerprogramm als solches dar, das einem Schutz als Patent oder Gebrauchsmuster nicht zugänglich sei, und daher auch nicht Gegenstand eines technischen Verbesserungsvorschlags sein könne. Sein Gegenstand sei vielmehr eine softwarebezogene technische Lehre. Unter den Begriff des Computerprogramms als solchem falle nur der Programmtext, der dem Urheberrechtsschutz zugänglich sei. Demgegenüber spreche für den technischen Charakter, daß das zu lösende Problem und die dessen Lösung dienenden Mittel technischer Natur seien. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob die Lehre selbst einen technischen Beitrag zum Stand der Technik enthalte. Entscheidend sei allein, daß sie in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstelle. Dieser Charakter ergebe sich schon aus ihrer konkreten Bezugnahme auf die Bergwerkstechnik und ihre Zweckbestimmung, in diesem Bereich eingesetzt zu werden. Inhaltlich sei sie auf technische Größen, nämlich die für technische Zwecke notwendige technische Darstellung der Lage und Abmessungen von Stollen und Strecken eines Bergwerkes gerichtet. Ihre programmtechnische Realisierung habe umfangreiche technische Vorüberlegungen erfordert, wie sich auch daraus ergebe, daß die besondere Art der Darstellung, die durch das Programm eröffnet werde, zuvor nie gelöst worden sei. Mit Hilfe des offenbarten Verfahrens sei die Beklagte in die Lage versetzt worden, die bisher nur manuell erstellten Wetterführungspläne nunmehr mit Hilfe der EDV anzufertigen. Soweit die Beklagte deren Patentfähigkeit im übrigen in Zweifel ziehe, könne dem nicht gefolgt werden. Ein Verfahren wie das hier vorgeschlagene sei bei Aufnahme der Benutzung durch die Beklagte nicht bekannt gewesen und müsse daher als neu angesehen werden. Ergänzend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter darauf hingewiesen, daß es nicht die Überzeugung habe gewinnen können, daß die Entwicklung des Klägers und seiner Mitarbeiterin ohne erfinderisches Bemühen abzuschließen gewesen wäre. Weiter führt das Berufungsgericht zur Begründung an, die Beklagte habe durch das in Rede stehende Programm eine Vorzugsstellung im Sinne des § 20 Abs. 1 ArbnErfG erhalten. Dafür genüge eine tatsächliche Monopolstellung, von deren Vorhandensein hier schon deshalb ausgegangen werden müsse, weil allein die Beklagte im Besitz des Programms und des diesem zugrundeliegenden Quellcodes gewesen sei, für deren Nachschöpfung ihre Wettbewerber einen erheblichen zeitlichen, personellen und sachlichen Aufwand hätten treiben müssen.

2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an.

a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch nur dann zusteht, wenn die Beklagte ihm gegenüber zur Zahlung einer Vergütung für die Überlassung des streitigen Programms verpflichtet ist und er die für die Ermittlung und Durchsetzung dieses Anspruchs erforderlichen Daten nicht anders als durch eine Auskunft der Beklagten erhalten kann. Mit dem Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, daß diese weitere Voraussetzung des von dem Kläger geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs erfüllt ist. Maßstab für die Arbeitnehmererfindervergütung, die der Kläger hier beansprucht, ist auch der von ihr ausgehende Nutzen. Die dafür erforderlichen, im wesentlichen den Betrieb der Beklagten betreffenden Daten kann der Kläger nicht kennen, während sie der Beklagten bekannt sind und nichts dafür ersichtlich ist, daß ihr eine entsprechende Auskunft unzumutbar wäre. Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, daß dem Kläger insoweit ein Zahlungsanspruch zusteht.

b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist im Hinblick auf die Überlassung der hier streitigen Software ein Vergütungsanspruch des Klägers aufgrund der Regelung des § 69 b UrhG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift, die in Umsetzung der Richtlinie 91/250/EWG (ABl. EG Nr. L 122 v. 17.5.1991) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes vom 9. Juni 1993 (BGBl I S. 912) in das deutsche Urhebergesetz eingefügt wurde, ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an einem Computerprogramm berechtigt, das ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitnehmers geschaffen hat. Gegenstand dieser Regelung ist ein umfassender Übergang der genannten Rechte auf den Arbeitgeber, der die ausschließliche Befugnis zur alleinigen Benutzung des Programms einschließt, wobei dieser Übergang weitgehend als eine Form der gesetzlichen ausschließlichen Lizenz verstanden wird (vgl. statt aller Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 69 b Rdn. 12). Eine Beschränkung des Rechtsübergangs aus dem Gesichtspunkt der Zweckübertragungslehre findet nicht statt; deren Anwendung ist im Geltungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen (Schricker/Loewenheim, aaO, Rdn. 12 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Die Vorschrift, die nach dem durch dasselbe Gesetz eingefügten § 137 g UrhG auch auf Computerprogramme anzuwenden ist, die vor dem 24. Juni 1993, dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, geschaffen worden sind, sieht ebenso wie die hier zugrundeliegende Regelung in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 91250/EWG eine Vergütung für die Überlassung der Rechte an dem Programm nicht vor. Das entspricht in seinem Kern der sonstigen Behandlung entsprechender Entwicklungen durch Arbeitnehmer im Urheberrecht, wo davon ausgegangen wird, daß die besondere Leistung des Arbeitnehmers bei der Schaffung des Werkes durch seinen Arbeitslohn abgegolten ist (vgl. Schricker/Rojahn, aaO, § 43 UrhG, Rdn. 64). Das schließt auch im vorliegenden Fall eine Vergütung auch aus dem Gesichtspunkt des technischen Verbesserungsvorschlages aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger - gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin - die fragliche Entwicklung im Rahmen der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entwickelt. Dabei kann dahinstehen, ob sich das bereits aus seiner Stellung als Leiter der Gruppe "Wettertechnik" und deren Einbettung in die Abteilung "Mathematisch/technische Anwendungsentwicklungen" der Beklagten ergibt. Über diese Funktionen hinaus war der Kläger auch als Mitglied des Arbeitskreises "Plotten von Wetterführungsplänen" bestellt worden, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit beauftragt war, die Nachteile der bisherigen manuellen Erstellung solcher Pläne mit Hilfe der EDV zu vermeiden. Das schloß schon nach der Aufgabenstellung dieser Gruppe die Entwicklung eines entsprechenden Programms ein. Damit sind insoweit die Voraussetzungen des § 69 b UrhG erfüllt mit der Folge, daß der Kläger gegenüber der Beklagten vor Übertragung sämtlicher vermögensrechtlicher Nutzungsbefugnisse an dem von ihm entwickelten Programm verpflichtet war, ohne dafür eine Vergütung fordern zu können. Im vorliegenden Fall läßt diese umfassende Pflicht zur Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte an dem Programm für eine auf andere Regelungen zu stützende Vergütungspflicht der Beklagten keinen Raum mehr. Insoweit bedarf hier keiner Erörterung, ob eine solche Verpflichtung bestehen kann, wenn die Entwicklung des Arbeitnehmers einen von § 69 b UrhG nicht mehr erfaßten weiteren Gegenstand, insbesondere einen das aus dem Gesichtspunkt des Urheberrechts schutzfähige Werk übersteigenden technischen Anteil aufweist. Ein solcher Überschuß ist hier nicht gegeben, wie der Senat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, selbst feststellen kann. Das Berufungsgericht hat - in anderem Zusammenhang - der Entwicklung des Klägers und seiner Mitarbeiterin einen technischen Gegenstand zugebilligt, weil es Algorithmen benutze und aufweise, die inhaltlich auf technische Größen festgelegt seien und damit einen direkten Bezug zu technischen Gegenständen im klassischen Sinne besäßen. Schon wegen dieses Bezuges sei es "dem Patentschutz zugänglich und damit technischer Natur". Dieser Zusammenhang ergebe sich schon aus der Bezugnahme auf die Anwendung der Lehre in der Bergwerkstechnik; inhaltlich sei das Programm zudem auf technische Größen, nämlich die für technische Zwecke erforderliche technische Darstellung der Lage und Abmessungen der Stollen und Strecken eines Bergwerks gerichtet. Seine Realisierung bedinge umfangreiche technische Vorüberlegungen. Die bei diesen auftretenden Schwierigkeiten seien zuvor nie gelöst worden. Auch das spreche für einen technischen Charakter der Software. In jeglicher Form habe im übrigen eine technische Beschwerdekammer beim EPA ein Verfahren zur Rotation graphischer Objekte, also ein graphisches Darstellungsverfahren zur Änderung des Betrachtungswinkels als technisch und deshalb dem Patentschutz zugänglich angesehen. Diese, vom Berufungsgericht angeführten Umstände können einen über den Geltungsbereich des § 69 b UrhG hinausgehenden technischen Charakter der Software nicht begründen. Sie betreffen allein das mit ihrer Anwendung angestrebte Arbeitsergebnis und dessen tatsächliche Voraussetzungen, die in gleicher Weise auch für eine entsprechend manuell erstellte zeichnerische Darstellung gelten würden, die nicht als das Ergebnis eines technischen Vorgangs, sondern allenfalls als urheberrechtsfähiges Werk Schutz genießen könnte. Daß die Ergebnisse des eingesetzten Verfahrens auch oder primär einen technischen Bereich betreffen, kann dem Verfahren selbst einen aus dem Anwendungsbereich des § 69 b UrhG herausführenden zusätzlichen technischen Charakter nicht verleihen. Auch die von einem technischen Zeichner angefertigte Zeichnung, die Grundlage für die Herstellung einer Vorrichtung oder eines sonstigen Produktionsvorganges bilden soll, dient in gleicher Weise einem technischen Zweck wie die mit Hilfe des hier streitigen Programms angefertigte zeichnerische Darstellung, ohne daß damit die Herstellung der Zeichnung durch einen Menschen zu einem technischen Vorgang würde. Für die Verwendung der bei der Herstellung dieser Zeichnungen eingesetzten Daten gilt insoweit nichts anderes. Die Benutzung solcher Daten durch den menschlichen Zeichner macht weder seine Arbeit noch deren Ergebnis zu einem technischen Gegenstand. Insoweit beschränkt sich die von dem Kläger und seiner Kollegin entwickelte Software vielmehr auf das Zusammenwirken mit einem handelsüblichen Computer zur Herbeiführung eines Arbeitsergebnisses. Auch wenn für die Entwicklung dieser Software auf seiten des Klägers und seiner Kollegin ein, wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat, erheblicher Aufwand betrieben werden mußte, weist deren Ergebnis damit nichts auf, was die Beklagte nicht ohnehin nach § 69 b UrhG zur ausschließlichen Nutzung durch sie beanspruchen könnte. Für eine von der dort geltenden grundsätzlichen Verpflichtung zur Überlassung dieser Nutzungsrechte ohne zusätzliche Vergütung abweichende Entgeltregelung ist damit kein Raum mehr. Dazu hätte es einer nach § 69 b UrhG in gleicher Weise wie auch sonst bei urheberrechtlichen Schöpfungen von Arbeitnehmern zulässigen Vereinbarung der Parteien bedurft, deren Zustandekommen das Berufungsgericht hier - wie bereits ausgeführt - rechtsfehlerfrei verneint hat.

Unterschrift