4 Gs 234/02 StA Bonn: 29 UJs 15257/01 |
Amtsgericht Ulm
Beschluss
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn
gegen Unbekannt
zum Nachteil * GmbH
wegen Beleidigung.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn, die *-AG zur Bekanntgabe bestimmter Daten zu verpflichten, wird
abgelehnt.
Gründe:
Vorliegend besteht der Verdacht, dass mittels einer Endeinrichtung im Sinne der §§ 100g Abs. 1 StPO, 3 Nr. 3 TKG eine Beleidigung begangen wurde.
Gemäß § 100 h Abs. 1 Satz 1 StPO muss die Anordnung jedoch auch den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, enthalten. Name und Anschrift des Betroffenen sind indes nicht bekannt.
Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 100 h Abs. 1 Satz 2 StPO - Straftaten von erheblicher Bedeutung - liegen nicht vor.