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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Für die Klage des Mobilfunkanbieters gegen den Mobilfunkkunden wegen Zahlung seiner Handyrechnung ist (auch) das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Mobilfunkkunde zum Zeitpunkt des Abschlusses des Handyvertrages seinen Wohnsitz hatte.

Der pauschale Einwand des Mobilfunkkunden, die Mobilfunkrechnung sei nicht prüffähig und nicht nachvollziehbar, ist unerheblich.

53 C 133/00 Verkündet am 13.07.00

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Rostock

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit


  • - Klägerin -

g e g e n

  • - Beklagter -

hat das Amtsgericht Rostock durch Richter am Amtsgericht * auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.00
für R E C H T erkannt:
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.200,05 nebst 6,75 % Zinsen vom 19.04.1999 bis 21.11.1999, 7,25 % Zinsen vom 22.11.1999 bis 22.12.1999 und 4 % Zinsen ab dem 23.12.1999 zu zahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig.

Der Einwand des Beklagten über die doppelte Rechtshängigkeit dieser Forderung ist unbegründet. Gegenstand des Verfahrens 53 C 73/00 sind rückständige Gebühren und Telefoneinheiten im Zusammenhang mit der Nutzung des **-Netzes. In diesem Verfahren werden lediglich rückständige Gebühren und Telefoneinheiten für die Nutzung des *-Netzes verlangt. An dieser Tatsache ändert sich auch nichts dadurch, daß die Klägerin für die Abrechnung des **-Netzes den Begriff Schlußrechnung verwendet.

Das Amtsgericht Rostock ist örtlich zuständig, denn der Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mobilfunkvertrages seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Amtsgericht Rostock.

Die Klage ist in der Hauptsache begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mobilfunkvertrag einen Vergütungsanspruch in Höhe von DM 1.200,05.

Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein sogenannter *Vertrag über die Nutzung des **-Netzes und *-Netzes durch den Beklagten. Die Nutzung ist dem Beklagten von der Klägerin ermöglicht worden.

Die Klägerin hat zur Höhe der rückständigen Grundgebühren und der Tarifeinheiten schlüssig unter Bezugnahme auf die Rechnungen 19.12.1998, 20.01.1999, 17.02.1999 und 16.03.1999 vorgetragen.

Die Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe der Vergütung unerheblich.

Der pauschale Vortrag des Beklagten, die Rechnungen seien nicht nachvollziehbar und nicht prüffähig, ist unbeachtlich. Der Beklagte hat trotz ausdrücklichem Hinweises des Gerichtes seine Einwendungen gegen die Rechnungen nicht substantiiert. Dies geht zu seinen Lasten.

Nicht gefolgt wird der Auffassung des Beklagten, ein substantiiertes Bestreiten sei deshalb nicht möglich, weil die Klägerin der Klage die Rechnungen nicht beigefügt hat. Bereits aus dem Vortrag des Beklagten folgt, daß dieser die Rechnungen erhalten hat. Inwiefern nunmehr eine Überprüfung bzw. eine substantierte Stellungnahme hierzu nicht möglich ist, ist nicht ersichtlich.

Die Nebenforderung ist gem. §§ 284 ff. BGB teilweise begründet. Die Klägerin hat durch Einreichung einer Kopie der Bankbestästigung vom 22.12.1999 ihre Zinsbelastung in Höhe von 6,75 % bzw. 7,25 % zumindest bis zum 22.12.1999 ausreichend bewiesen. Allerdings hat die Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen, daß nach dem 22.12.1999 ebenfalls eine entsprechende Zinsbelastung vorhanden war und ihr dadurch ein entsprechender Verzugsschaden entstanden ist. Die Nebenforderung ist deshalb ab dem 23.12.1999 lediglich in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711, 713 ZPO.

Unterschrift