20 C 645/99 |
Verkündet am 2.10.2000
als Urkundsbeamter |
AMTSGERICHT NORDHAUSEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Beklagten
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 955,50 DM nebst 8,35 % Zinsen seit dem 16.1.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist überwiegend begründet, lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten unbegründet.
Der Beklagte ist verpflichtet, die hier streitgegenständlichen Rechnungen aufgrund des zwischen den Parteien am 3.9.1993 geschlossenen Vertrages über die zur verfügungstellung des Funktelefonanschlusses Nr. * zu zahlen.
Die Einwendungen des Beklagten, nicht er, sondern die Fa. * müsse in Anspruch genommen werden, sind unerheblich.
Unstreitig hat die Fa. * die Rechnungen für einen bestimmten Zeitraum bezahlt und was auch unstreitig ist, den Anschluß benutzt.
Diese Tatsachen rechtfertigen jedoch nicht anzunehmen, daß der Beklagte aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin ausgeschieden ist. Ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Mobilfunkverträge * ist eine Vertragsänderung nur nach schriftlicher Zustimmung durch die Klägerin als wirksam zustande gekommen anzusehen.
Die von dem Beklagten vorgetragene ÄnderungskündigUng kann demzufolge nur mit Zustimmung der Klägerin erfolgen.
Der Beklagte war für die Vorlage dieser Zustimmungserklärung beweisbelastet. Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung hat er diesen Beweis nicht angetreten. Sein Hinweis, die Unterlagen lägen beim "Konkursverwalter", reichen nicht aus. Als ehemaliger Geschäftsführer der * GmbH hätte der Beklagte sich zumindest eine Kopie dieser Zustimmungserklärung vom Konkursverwalter geben lassen können. Dies hat er bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht getan, so daß davon auszugehen ist, daß eine Zustimmungserklärung der Klägerin nicht vorliegt, so daß die Klage im wesentlichen begründet war.
Hinsichtlich der Geltendmachung der Inkassokosten ist die Klage unbegründet.
Der Anspruch auf Inkassokosten ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Beklagte mit seiner Zahlung in Verzug war. In Verzug gesetzt worden ist jedoch ausweislich der Klageschrift und den den Schriftsätzen anliegenden Anlagen lediglich die * GmbH, so daß der Beklagte als Privatperson nicht in Verzug gekommen ist. Inkassokosten sind ihm gegenüber demzufolge nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.