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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telefondienstvertrages vor, dass die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten von einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Mobilfunkanbieters abhängig ist, so kann sich dieser nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hierauf nicht mehr berufen, wenn er über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren die Rechnungen an den Dritten ausstellt und die jeweiligen Gesprächsentgelte von dessen Konto abbucht.

1 C 798/98 (72) Verkündet am 29.09.1999

ohne Hinzuziehung einer Urk.Beamt.d.Gesch.St.d.AG

Amtsgericht Nidda

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit


  • Klägerin

g e g e n

  • Beklagter

hat das Amtsgericht Nidda durch Richter am Amtsgericht * aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.09.1999
für R E C H T erkannt:
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach §§ 495 a Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Beklagte ist nicht passiv legitimiert.

Es ist zwar unstreitig, daß zwischen den Parteien ein Telefondienstvertrag zustande gekommen ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, daß dieser Vertrag durch die Fa. * GmbH im Oktober 1994 übernommen wurde, so daß diese unter Entlastung des Beklagten in die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten des Beklagten eingetreten ist. Der zu diesem Beweisthema vemommene Zeuge * hat bekundet, daß nach der Übernahme eine Fahrzeugs von dem Beklagten in dem sich das Mobiltelefon mit dem streitgegenständlichen Telefonanschluß befunden habe, dieser Tatbestand der Klägerin angezeigt worden sei, die, nachdem nach der Ubernahmeanzeige eine weitere Rechnung an den Beklagten fakturiert worden sei, auf ein weiteres Schreiben der Fa. * GmbH in der Folgezeit bis zur der nunmehr streitgegenständlichen Rechnung die Rechnungen an die Fa. * gesandt habe und die Rechnungen auch immer auf die Fa. * GmbH ausgestellt habe.

Zwar ist ausweislich der dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag zugrundeliegenden und von der Klägerin vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziff. 19.2) die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Telefondienstvertrag von einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin abhängig, auf diese Bestimmung kann sich die Klägerin jedoch nach § 242 BGB nicht mehr berufen, da sie die Rechnungen spätestens ab Dezember 1994 über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren an die Fa. * GmbH ausstellte und auch die jeweiligen Gesprächsentgelte von dem Konto der Fa. * GmbH abbuchte. Bereits seit der Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RGZ 144, 90 ff. (92), immer noch zitiert bei Heinrichs in: Palandt, BGB, 58. Aufl. 1999, § 242 Rn. 56) ist anerkannt, daß es treuwidrig sein kann, wenn sich eine Partei nach langandauernder, zwischen den Parteien bis dahin nie umstrittener Vertragspraxis plötzlich auf die Unwirksamkeit des Vertrages beruft. Diese Rechtsprechung basiert auf dem Gedanken, daß ein widersprüchliches Verhalten einer Partei dann treuwidrig ist, wenn hierdurch bei der anderen Partei durch das vorherige Verhalten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder sich aus anderen Umständen ergibt, daß das insoweit widersprüchliche Verhalten als treuwidrig anzusehen ist (vgl. BGH, NJW 1992, 834 ff. [834]). Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, daß eine Vertragsübernahme wegen fehlender schriftlicher Zustimmung ihrerseits nicht wirksam zustande gekommen ist, wenn sie den Vertrag über eine derartig lange Zeit so abwickelt, als hätte sie diese Zustimmung wirksam erteilt.

Daß es hier nicht nur um eine Änderung der Recbnungsanschrift geht, folgt für das Gericht daraus, daß in der von der Klägerin überreichten "Abbuchungsänderung" des Femmeldeamtes 2 vom 08.02.1995. Hieraus ist ersichtlich, daß nicht nur die Rechnungsanschrift von der Kundenanschrift differierte, sondern auch die Abbuchungen für die Gesprächsentgelte von dem Konto der Fa. * GmbH, die auch als solche ausdrücklich aufgenommen war, erfolgen sollte. Dies geht über die Änderung einer Recbnungsanschrift hinaus und indiziert ebenfalls eine Vertragsübernahme, die vor allem vor dem Hintergrund der von dem Zeugen * geschilderten Vertragspraxis plausibel erscheint. An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen * und der Glaubwürdigkeit seiner Person hat das Gericht keine Zweifel, auch wenn es sich bei dem Zeugen um den Vater des Beklagten handelt; letzteres begründet nicht per se Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.

Da andere Anspruchsgrundlagen weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil war nach § § 708 Nr. 11, 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Unterschrift