4 C 106/00 |
Verkündet durch Zustellung
als Urkundsbeamter |
Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Klägerin -
- Beklagter -
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 222,70 nebst 7,25 % Zinsen hieraus seit dem 22.11.1999 sowie DM 58,-- an Inkassokosten zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Entscheidung ergeht ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 611 BGB zu.
Unstreitig haben die Parteien einen Telefondienstvertrag über einen Funktelefonanschluss des *-Tel-Netzes ohne feste Laufzeit geschlossen. Vertragsbestandteil waren - wie sich dem Vertrag entnehmen läßt - die allgemeinen Bedingungen für den Mobilfunkdienst * und die Tarifliste. Einer besonderen Aushändigung dieser Bedingungen zur Einbeziehung in den Vertrag bedurfte es nicht, da die Beklagte auf die amtliche Veröffentlichung und den Aushang in den Post- und Fermneldeämter ausdrücklich hingewiesen wurde, § 2 AGBG.
Diesen Vertrag hat die Klägerin mit Schreiben vom 8.5.1999 gekündigt. Zwar kann die Beklagte den Zugang ihrer Kündigung nicht beweisen. Mit Schreiben vom 2.8.1999 hat die Klägerin jedoch bestätigt, daß der Anschluss der Beklagten zum 1.7.1999 gekündigt wurde. In Anbetracht dessen kann unterstellt werden, daß das Kündigungsschreiben der Klägerin noch im Mai 1999 zuging. Bis zu dem im Schreiben vom 2.8.1999 genannten Termin sind die Grundgebühren aber noch geschuldet, denn § Ziffer 10.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunkvertrag sieht eine Kündigungsfrist von 6 Wochen vor. Diese war mangels Nachweises eines früheren Zugangs erst zum 1.7.1999 abgelaufen.
Die Beklagte kann auch nicht einwenden, sie habe ihren Funktelefonanschluss bis auf weiteres sperren lassen. Nach den Bedingungen der Klägerin in der Tarifliste ist eine Stillegung nur für die Dauer von maximal 6 Monaten möglich. Danach lebt der Vertrag automatisch wieder auf.
Mit dem Ausgleich der Forderung ist die Beklagte spätestens seit dem 21.11.1999 in Verzug, so daß der Klägerin gemäß §§ 284 ff., 288 Abs. 2 BGB die geltend gemachten Zinsen zustehen.
Die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten hat die Beklagte der Klägerin nach § 286 Abs. 1 BGB zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.