7 C 851/99 |
Verkündet am 29.05.2000
als Urkundsbeamtin |
AMTSGERICHT LÜNEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Beklagte
hat das Amtsgericht Lünen
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2000
durch den Richter am Amtsgericht *
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a I, 495a II ZPO abgesehen.)
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist auf der Grundlage des Parteivorbringens unbegründet.
Das Gericht geht mit der Beklagten davon aus, daß die Klägerin durch die Regelung des § 5 Ziff. 1 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, zumindest aber einen dahingehenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat, daß sie alle aus der Nutzung des Handys entstehenden Kosten monatlich abrechnen würde. Die Erklärung gemäß § 5 Ziff. 1 Satz 1 AGB, daß die *** die ihr zustehenden Ansprüche monatlich in Rechnung stelle, ist im Zusammenhang mit dem ohne Absatz angefügten Satz 2 des § 5 Ziff. 1 AGB zu sehen, gemäß dem "sämtliche Zahlungsansprüche nach Leistungserbringung, spätestens aber mit Zugang der Rechnung fällig" werden. Bei der gebotenen vernünftigen Auslegung aus dem Empfängerhorizont ist die Regelung demgemäß so zu verstehen, daß die bloße Erbringung sämtlicher Leistungen bereits die Fälligkeit sämtlicher Ansprüche auslöst, und daß die Klägerin diese monatlich abrechnet.
An diese Regelung ist die Klägerin gebunden. Ein Hinweis darauf, daß Fremdkosten entstehen und erst wesentlich später an die Klägerin weitergegeben und durch diese berechnet werden, findet sich im Vertrage und den einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit diese dem Gericht zugänglich gemacht worden sind, nicht. Demgemäß muß davon ausgegangen werden, daß die Beklagte als Kundin der Klägerin mit der späteren Berechnung von Fremdkosten durch die Klägerin nicht rechnen konnte.
Werden dementsprechend aus der Rechnung der Klägerin vom 15.03.99 die Kosten für die Versendung von SMS aus der Zeit vom 01.05.98 bis einschließlich 10.02.99 in Höhe von insgesamt 363,03 DM zzgl. MWSt. herausgerechnet, ergibt sich angesichts des erfolgten Ausgleichs der Rechnung bis auf einen Restbetrag von 322,50 DM ein Guthaben der Beklagten in Höhe von 98,61 DM.
Die Rechnung vom 15.05.99 ist aus dem gleichen Grunde um die Positionen 01 bis 03 der Kostenaufstellung vom 15.05.99 um 62,26 DM zzgl. MWSt. = 72,22 DM zu reduzieren. Die Restforderung ohne Berücksichtigung der Sperrgebühr macht 74,-- DM aus und ist durch das o.g. Guthaben der Beklagten sowie die geleistete Zahlung in Höhe von 42,28 DM jedenfalls getilgt worden.
Da kein Zahlungsanspruch der Klägerin anzuerkennen war, stellen sich die Kosten für die Sperrung gemäß Rechnung vom 15.05.99 sowie die unter dem 07. und 09.06.99 in Rechnung gestellten Kosten der Deaktivierung und der Kündigungsschaden ebenfalls, als unberechtigt dar.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.