9 C 320/98 |
Verkündet durch Zustellung
als Urkundsbeamter |
Amtsgericht Lichtenberg
I m N a m e n d e s V o l k e s
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Beklagter
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 958,53 DM nebst 8 % Zinsen ab 29.08.1994 zuzüglich Mahnkosten von 19,00 DM und Inkassokosten von 26,46 DM zu zahlen.
- Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (§ 4 9 5 a A b s. 2 S. 1 Z P O ) :
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Lichtenberg ist nach § 29 ZPO örtlich zuständig. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Erfüllungsansprüche aus einem Funktelefondienstvertrag geltend, bei dessen Abschluss der Beklagte im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Lichtenberg wohnte, nämlich in der *-Straße *, 10369 Berlin, wo er auch auch § 269 Abs. 1 S. 1 BGB die zur Entgeltzahlung erforderliche Erfüllungshandlung vorzunehmen hatte, so dass das Amtsgericht Lichtenberg als Gerichtsstand des Erfüllungsortes ungeachtet späterer Anschriftenänderungen des Beklagten örtlich zuständig war und ist.
Die Klage ist auch begründet.
Der Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Funktelefonvertrags entsprechend § 611 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, an die Klägerin die aus den Rechnungen vom 28.03., 28.04., 30.05. und 29.06.1994 ersichtlichen, zwischen den Parteien unstreitigen Gebühren von insgesamt 1 027,53 DM abzüglich der am 30.05.1994 geleisteten 50,01 DM und der gesondert geltend gemachten Mahnkosten von 19;00 DM, mithin von insgesamt 958,53 DM zu zahlen.
Die vom Beklagten (durch Schriftsätze vom 03.10. und 24.10.1999) erhobene Einrede der Veijährung greift im Ergebnis nicht durch.
Die Verjährungsfrist beträgt zwar nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB 2 Jahre, begann nach §§ 201, 198 BGB mit dem 31.12.1994 und hätte mit dem 31.12.1996 geendet. Sie ist alsdann durch die Zustellung des diesen Rechtsstreit einleitenden Mahnbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 20.01.1995 am 24.01.1995 nach § 209 Absätze 1 und 2 Nr. 1 BGB unterbrochen worden.
Diese Unterbrechung endete nach §§ 213 S. 1,212 a S. 2, 211 Abs. 2 BGB am 31.01.1995, als die Mitteilung über die Zustellung des Mahnbescheids an die Klägervertreter erging - nachdem unter dem 30.01.1995 die weiteren Kosten für das streitige Verfahren angefordert waren - und das Verfahren nicht weiter betrieben wurde. Die nunmehr beginnende neue Verjährungsfiist endete mit dem 31.01.1997 (§ 211 Abs. 2 S. 2 BGB) und konnte durch die am 19.06.1998 bewirkte Einzahlung der angeforderten Gerichtskosten, durch die das Verfahren weiter betrieben wurde, nicht mehr unterbrochen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Unterlassung der Verfahrensbetreibung ausschließlich auf der Verzögerung der Einzahlung der angeforderten Kosten seitens der Klägerin beruhte, nicht auf den Anschriftenänderungen des Beklagten, die sich erst später auf die Dauer des Verfahrens ausgewirkt haben.
Auf die damit eingetretene Verjährung kann sich der Beklagte aber nicht mit Erfolg berufen, da er nachträglich auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Er hatte nämlich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin am 21.09.1999 telefonisch gegenüber einer Mitarbeiterin der Klägervertreter die Forderung anerkannt, seine Bereitschaft zur Zahlung durch Schreiben an die Klägervertreter vom 26.09.1999 unter Bezugnahme auf dieses Telefonat wiederholt und diesem Schreiben die Rücknahme seines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid beigefügt. Diese Rücknahme hätte zwar zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, ist aber gleichwohl im Zusammenhang mit dem telefonischen und schriftlichen Anerkenntnis der Klageforderung zwar nicht geeignet, nach § 208 BGB die Verjährung erneut zu unterbrechen, da diese bereits abgelaufen war, aber als konkludenter Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu deuten. Dieser Verzicht ist nach Vollendung der Verjährung zulässig, wie sich aus § 222 Abs. 2 BGB ergibt (vgl. BGH NJW 73, 1690 mit weiteren Hinweisen). Ein Verzicht ergibt sich bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Klägerin daraus, dass der Beklagte im Schreiben vom 26.09.1999 hervorgehoben hatte, "dass dies lange zurückliegt", und durch sein gleichwohl erklärtes Anerkenntnis deutlich zu erkennen gegeben hatte aus diesem langen Zeitablauf seit Entstehen der Forderung keine Rechte für sich herleiten zu wollen.
Die somit begründete Klageforderung ist gemäß §§ 284, 286 BGB antragsgemäß ab 29.08.1994, dem durch die Mahnungen vom 30.05.1994 und 29.06.1994 bewirkten Verzug, mit 8 % zu verzinsen, da die Klägerin Bankkredit in Anspruch nimmt und der Beklagte diesen Zinsnachteil, darüber hinaus auch die Mahnkosten voh 19,00 DM und die Inkassokosten in nach teilweiser Klagerücknahme geltend gemachter Höhe von 26,46 DM, als Verzugsschaden zu ersetzen hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713, 511a ZPO.