19 C 08436/96 |
Verkündet am 25.09.1996
als Urkundsbeamter |
AMTSGERICHT LEIPZIG
IM NAMEN DES VOLKES
In Sachen
Klägerin,
Beklagten
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch die Richterin * im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
Endurteil
- Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Euskirchen - 95-6857893-0-0 vom 17.11.1995 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagten aufgegeben worden ist, an die Klägerin 456,41 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 27.06.1995 sowie 37,50 DM Inkassokosten zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage zurückgenommen.
- Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495a Abs. 2 Satz 1 ZPO verzichtet.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Vollstreckungsbescheid war in der zugesprochenen Höhe aufrechtzuerhalten, da die Klage insoweit zulässig und begründet ist.
Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien unter Einbeziehung der Bedingungen für den Mobilfunkdienst * und der Tarifliste zustandegekommenen Telefondienstvertrag ein Anspruch auf 456,41 DM zu. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, daß die Beklagte mit Unterzeichnung des Auftragsformulares am 31.08.1994 Auftraggeber des Telefondienstauftrages wurde. Allein aus dem Umstand, daß als Rechnungsempfänger eine dritte Person in den Telefondienstauftrag aufgenommen wurde, folgt nicht, daß die Beklagte lediglich als Bürgin auftrat, zumal sie im Auftragsformular ausdrücklich als Auftraggeber und Vertragspartner der Klägerin bezeichnet wurde. Für ihre Behauptung, daß sie den Vertrag telefonisch gekündigt habe, hat die beweispflichtige Beklagte keinen Beweis angetreten. Auf die Frage, ob die Kündigung der Schriftform bedurft hätte, kommt es insoweit nicht an. Unerheblich ist auch, ob das Telefon durch eine dritte Person genutzt wurde. Dies ergibt sich bereits aus den unstreitig einbezogenen Bedingungen für den Mobilfunkdienst * Ziff. *. Die Höhe des aufgelaufenen Betrages, welcher sich aus dem monatlichen Entgelt, den Tarifeinheiten und den vertraglich vereinbarten Nebenforderungen zusammensetzt, wurde von der Klägerin substantiiert dargelegt und von der Beklagten nicht bestritten.
Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Sowohl der Zugang des letzten Mahnschreibens vom 24.06.1995 als auch der erhöhte Zinssatz wurde von der Beklagten nicht bestritten und ist als zugestanden zu betrachten. Die nunmehr noch geltend gemachten Inkassokosten stehen der Klägerin als adäquater Verzugsschaden gemä~3 § 286 Abs. 1 BGB zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf S§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreites zu tragen, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismägig geringfügig war und keine besonderen Kosten verursachte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.