1608-0 7b C 272/97 |
Verkündet durch Zustellung an die Parteien
als Urkundsbeamter |
Amtsgericht Leer
Urteil gemäß § 495a ZPO
Im Namen des Volkes !
In der Zivilprozeßsache
- Klägerin -
- Beklagte -
- Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 650,34 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 2. Oktober 1996 zu zahlen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 87 % und die Klägerin 13 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist nach der teilweisen Klagrücknahme hinsichtlich der In- kassokosten begründet.
Die Klägerin ist berechtigt, der Beklagten das monatliche Grundentgelt bis zum Wegfall des Vertragsverhältnisses am 19. August 1996 sowie anschließend bis zum vereinbarten Vertragsende, das heißt dem 18. Februar 1997, in Rechnung zu stellen. Der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung umfaßt grundsätzlich den vollständigen Gewinn, den der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erzielt hätte.
Die Klägerin hat hier in nachvollziehbarer Weise dargestellt, in welcher Weise das Grundentgelt als Vertragsgewinn angesehen werden kann und von den Betriebskosten nicht anteilig aufgezehrt wird. Die Beklagte, die versucht hat, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, ist an den Vertragsinhalt bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses gebunden, da der Zeitraum von zumutbarer Länge ist, und die Umstände, die zu ihrer Kündigung geführt haben, ausschließlich in ihren eigenen Risikobereich fallen. Die Zahlungsbedingung verstößt nicht gegen §§ 9 Nummer 1, 11 Nummer 2 a AGB, da hier keine Abweichung von dem gesetzlichen Äquivalenzprinzips von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Dies betrifft auch die Sonderleistung gemäß Ziffer * hinsichtlich des teilweisen Sperrens des *-Anschlusses, ein Dienstleistungsaufwand, der bei vertragstreuen Partnern nicht entstehen würde.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286, 284 BGB, 92 Absatz 1, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.