3A C 360/00 |
Verkündet durch Zustellung
als Urkundsbeamter |
AMTSGERICHT LEBACH
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
- Klägerin -
- Beklagte -
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 888,86 DM nebst 6,75 % Zinsen seit dem 27.11.1999 sowie 90,70 DM Inkassokosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig und begründet.
Auf Grund des unstreitigen Sachverhaltes kam es zwischen den Parteien zu einem Telefondienstvertrag über die Nutzung des Funktelefonanschlusses Nummer *.
Seitens der Klägerin wurden die vertraglichen Leistungen erbracht. Da die Zahlungen durch die Beklagte ausblieben, kündigte die Klägerin und erstellte insofern Schlussrechnung vom 30.10.1999 über den Klagebetrag.
Einwände gegen die Forderung hat die Beklagte nicht erhoben. Soweit die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 31.07.2000 in der Sache eingelassen hat, steht der Forderung nicht entgegen, dass sie selbst das Telefon nicht genutzt hat. Inwieweit im Innenverhältnis der Beklagten eventuelle Ausgleichsansprüche gegenüber ihrem Ehemann als tatsächlichem Nutzer des Telefons zustehen könnten, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung. Die Beklagte kann jedenfalls die Klägerin nicht an ihren Ehemann verweisen. Vielmehr haftet sie selbst für die von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch, soweit Zinsen ab dem 27.11.1999 in Höhe von 6,75 % verlangt werden, wie auch der Anspruch auf die Inkassokosten in Höhe einer 7,5/10 Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale steht der Klägerin aus Verzug nach §§ 284 ff. BGB zu. Die Forderung der Klägerin war nach Erteilung der Schlussrechnung jedenfalls fällig. Nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Klägerin hatte diese vor dem 27.11.1999 mehrfach die Zahlung der Forderung gegenüber der Beklagten angemahnt. Die Beklagte befand sich daher spätestens ab dem 27.11.1999 in Verzug. Dagegen ist ein früherer Verzugseintritt nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen war daher die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.