21 C 321/00 |
Verkündet am 08.05.2000
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Amtsgericht Königstein im Taunus
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- *
Klägerin
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt
- *
Beklagter
- Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit der ursprünglich zulässigen und begründeten Klage in der Hauptsache in Höhe von 1.174,50 DM erledigt hat.
- Der Beklagt wird verurteilt, an die Klägerin 4% Zinsen p.a. aus 1.174,50 DM seit dem 15.03.2000 zu zahlen.
- Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
In Folge der Teilerledigungserklärung des Klägers vom 20.04.2000 war der Klageantrag zu 1 analog § 140 BGB teilweise umzudeuten in den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit der ursprünglich zulässigen und begründeten Klage in der Hauptsachen in Höhe von 1.174,50 DM erledigt hat.
Die Klage ist begründet.
Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache nach Rechtshängigkeit erledigt. Der Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 1.174,50 DM unstreitig nach Rechtshängigkeit gezahlt.
Die ursprünglich zulässige Klage war begründet.
Der Klägerin stand gegen den Beklagten gemäß § 305 BGB die vereinbarte Provision von 1.174,50 DM zu, weil sie das Fahrzeug des Klägers versteigert hat.
Der zuerkannte Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB begründet.
Die Entscheidung zu den Kosten des Rechtsstreits basiert auf § 91 Abs. 1 Satz ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.