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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)

Info

Zwischen einem ISP-Provider und einer Gesellschaft, die Vorbereitungshandlungen für die (ungewisse) künftige Aufnahme von Geschäftstätigkeiten für eine Zeit trifft, in der entgeltliche Glücksspiele allgemein erlaubt sind, besteht kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG § 13.

135 C 550/00 Verkündet am 8.5.2001

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Köln

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

  • der *

  • Klägerin,

g e g e n
  • *

  • Beklagten

    Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Boris Höller, Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn

hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2001 durch den Richter am Amtsgericht *
für R E C H T erkannt:
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Erstattung der Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Die Klägerin wurde 1996 ins Handelsregister eingetragen. Als Gegenstand des Unternehmens ist angegeben: das Erstellen von OnlineGlücksspiel-Systemen, einschließlich Software, der Vertrieb dieser Produkte, das Management von Qnline-Glücksspielen, das Betreiben von Glücksspielen im Internet, soweit letzteres gesetzlich zulässig ist, das Erbringen von Beratungsleistungen sowie das Erbringen von weiteren Dienstleistungen im lT Bereich.

Der Beklagte unterhielt auf seiner Internethomepage einen Hyperlink, der auf die Seite des Kasinos "Casino Treasure" aus Costa Rica führte, wo eine konkrete Glücksspielmöglichkeit um Geld angeboten wird.

Die Klägerin sah in dem Hyperlink einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Beklagten ab. Dieser gab gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Rechtsanwaltskosten der Abmahnung zu zahlen, die die Klägerin mit 1.633,80 DM angab.

Diese Kosten macht die Klägerin nunmehr mit der Klage geltend.

Die Klägerin beantragt,

    den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.633,80 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 28.10.1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

Nach seiner Ansicht war die Klägerin zu der Abmahnung nicht befugt. Auch sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich. Die Unterlassungserklärung habe er nur vorsorglich wegen der unsicheren Rechtslage abgegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und überreichten Unterlagen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht Erstattung der ihr für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen.

Ob es sich bei dem Angebot des Beklagten auf seiner Homepage um eine Straftat nach § 284 Abs. 4 StGB handelte, für deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft zuständig wäre, ist für den geltend gemachten Erstattungsanspruch unerheblich. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin bestände nur, wenn sie den behaupteten Unterlassungsanspruch auch gerichtlich hätte durchsetzen können, denn nur dann wäre sie auch zur Abmahnung befugt gewesen. Das ist aber nicht der Fall. Die Klägerin war nicht klagebefugt.

Eine Klagebefugnis der Klägerin bestand nicht als unmittelbar betroffene Mitbewerberin nach § 3 UWG.

Nach der vom Beklagten in Kopie vorgelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (I ZR 237/98) sind von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung unmittelbar betroffen nur die Mitbewerber, die zu dem Verletzer oder dem von diesem Geförderten, in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Die Klägerin steht weder zum Beklagten noch zu dem "Casino Treasure" in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, weil nicht versucht wird, gleichartige Waren oder Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Unstreitig ist die Klägerin im Internet nicht auf dem Gebiet des in Deutschland ohne behördliche Erlaubnis verbotenen Glücksspiels um Geld tätig. Schon alleine deshalb werden nicht dieselben Endverbraucher angesprochen, selbst wenn die Klägerin zur Zeit der Abmahnung im Internet ein "Roulettespiel" als Unterhaltung ohne Gewinnmöglichkeit und ohne Geldeinsatz angeboten haben sollte.

Eine Klagebefugnis der Klägerin ergab sich auch nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Die Klägerin kann zwar als Gewerbetreibende im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, jedoch folgt daraus noch keine Klagebefugnis. Allerdings ist auch nicht erforderlich, dass der Gewerbetreibende bereits Leistungen gleicher Art vertreibt, sondern es genügt, dass er den Vertrieb vorbereitet und die ernstliche Absicht hat, Leistungen auf den Markt zu bringen (Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl. Rdnr. 13 zu § 13 UWG). Nach dem Vortrag der Klägerin bemüht sie sich um Verträge mit Spielbanken, um bei einer gesetzlich gegebenen Zulässigkeit Glücksspiele im Internet anbieten zu können. Nach Ansicht des Gerichtes reicht dieses jedoch nicht aus, eine Klagebefugnis der Klägerin zu bejahen. Wenn man bereits eine Klagebefugnis im Stadium der Vorbereitung eines Vertriebes bejaht, falls die ernsthafte Ab- sicht der Realisierung besteht, muss nach Ansicht des Gerichts hinzukommen, dass die Realisierungsabsicht nicht nur abstrakt, sondern konkrete Aussichten hat. So reicht es etwa nicht für eine Klagebefugnis aus, wenn eine behördliche Genehmigung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit fehlt (Baumbach/Hefermehl, Rdnr. 12 zu § 13 UWG)

Unterschrift