121 C 195/98 |
Verkündet am 27.07.1998
als Urkundsbeamter |
AMTSGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Beklagten
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 3.549,12 nebst 8,35 % Zinsen seit dem 06.03.1998 zu zahlen.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,- DM vorläufig vollstreckbar.
- Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
T a t b e s t a n d
Unter dem 27.11.1996 bestellte der Beklagte bei der Klägerin mit einem vorgedruckten Auftragsformular der Klägerin ein *-Netz-Handy. In der Rubrik "Auftraggeber" ist der Beklagte mit vollem Namen, Anschrift und Telefonnummer angegeben. In der Rubrik "Rechnungsempfänger" ist ein "Büro *" mit voller Anschrift eingetragen. Das Auftragsformular ist vom Beklagten unterzeichnet; ein Hinweis auf eine etwaige Vertretung fehlt. Nachdem der Beklagte einige der monatlichen Rechnungen nicht beglichen hatte, kündigte die Klägerin den Vertrag entsprechend den vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen fristlos und erteilte dem Beklagten unter dem 19.09.1997 eine Schlußrechnung, die über 3.549,12 DM lautete. Die Klägerin nimmt ständig einen Bankkredit zu einem Zinssatz von 8,35 % in Anspruch.
Die Klägerin behauptet, den Beklagten mehrfach gemahnt zu haben, letztmalig mit Mahnschreiben vom 16.10.1997.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.549,12 DM nebst 8,35 % Zinsen seit dem 19.10.1997 sowie 310,50 DM Inkassokosten zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 15.05.1998, eingegangen bei Gericht am 16.05.1998, hat sie die Klage in Höhe der Inkassokosten zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.549,12 DM nebst 8,35 % Zinsen seit dem 19.10.1997 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, bei Auftragserteilung am 27.11.1996 gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin ausdrücklich erklärt zu haben, namens und im Auftrag des "Büro *" zu handeln.
Er ist der Ansicht, Vertragspartner der Klägerin und damit passivlegitimiert sei das "Büro *".
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist bis auf einen Teil des Zinsantrags begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.549,12 DM aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über einen Telefonanschluß des *-Netzes.
Der Vertrag über den Funktelefonanschluß ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen. Der Beklagte hat diesen Vertrag unterzeichnet, ohne auf ein etwaiges Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Insbesondere trägt seine Unterschrift unter das Vertragsformular nicht den Zusatz "i.V." oder etwas vergleichbares. Auch ist der Name des Beklagten in der Rubrik "Auftraggeber" eingetragen. Soweit der Beklagte demgegenüber behauptet, bei Auftragserteilung mündlich auf eine Vertretung des Büros * durch ihn hingewiesen zu haben, hat er dieses Vorbringen nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Dem dafür angebotenen Zeugenbeweis kann nicht nachgegangen werden, da der Beklagte den Namen des Mitarbeiters der Klägerin nicht angegeben hat. Zwar trifft die Klägerin eine prozessuale Mitwirkungspflicht, die sie verpflichtet, ihrerseits den Namen des möglichen Zeugen anzugeben, soweit ihr dieser bekannt ist. Doch hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.07.1998 erklärt, denjenigen Sachbearbeiter, der damals den Auftrag entgegengenommen hatte, nicht mehr identifizieren zu können.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich als Anspruch auf Prozeßzinsen aus § 291 BGB.
Ein weitergehender Anspruch aus Verzug seit dem 19.10.1997 besteht nicht. Die Klägerin hat die bestrittene Tatsache, daß dem Beklagten eine Mahnung zugegangen ist, nicht unter Beweis gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO.
Die Teilrücknahme betrifft eine Nebenforderung und bleibt daher ohne Kostenfolge.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.