12 C 197/01 | Verkündet durch Zustellung als Urkundsbeamter |
Amtsgericht Ibbenbüren
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- des *
Kläger,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Boris Höller, Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn
- *
Beklagten
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt *
- Das Versäumnisurteil des Amtsgericht Ibbenbüren vom 2. Oktober 2001, Az.: 12 C 197/01, wird aufrechterhalten.
- Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (nach § 495a ZPO)
Der zulässige, insbesondere fristgerechte Einspruch des Beklagten vom 30.10.2001, bei Gericht eingegangen am 31. Oktober 2001 gegen das am 17.10.2001 zugestellte Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 02. Oktober 2001 hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten gemäß § 433 Abs. 1 BGB ein Leistungsanspruch im Hinblick auf die aus dem Tenor des Versäumnisurteils näher ersichtlichen Kaufgegenstände Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von insgesamt 3,00 DM zu.
Mit den Ausdrucken aus dem Internet hat der Kläger substanziiert dargelegt, daß die Kaufgegenstände jeweils zu einem Kaufpreis von 1,00 DM angeboten wurden und daß die Firma AOL den Abschluß der jeweiligen Kaufverträge ebenfalls per E-Mail bestätigte. Die Einwendungen des Beklagten im Schriftsatz vom 30.10.2001 gegen die Berechtigung des Übereignungsanspruches gehen fehl. Wenn der Beklagte einen höheren Kaufpreis gewollt hätte, so hätte er dies in seinem Verkaufsangebot festlegen müssen, wie dies z.B. beim Ausziehtisch Biedermeier 1830 Angebots Nr. 405336 geschehen ist.
Danach war, wie geschehen, zu entscheiden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.