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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Telefonrechnungsforderungen werden erst fällig, sobald sie dem TK-Kunden zugegangen sind. Kann der TK-Anbieter keinen früheren Zugang nachweisen, so kann die Rechnungsforderung noch im Prozeß fällig werden, sofern der TK-Anbieter sie vorlegt.

In diesem Falle können seitens des TK-Anbieters, sofern der TK-Kunde nicht nur den Zugang der Rechnung, sondern auch den Zugang vorgerichtlicher Mahnungen bestreitet, keine Zinsen für Zeiträume verlangt werden, die vor der Fälligkeit liegen.

301 C 4357/99 Verkündet am 28.01.2000

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Frankfurt am Main
Abteilung Höchst

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit


  • Klägerin,

g e g e n

  • Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt a. M., Abt. Höchst durch Richterin am Amtsgericht * im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO (Schriftsatzschluß: 14.01.2000)
für R E C H T erkannt:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 348,71 DM nebst 8,35 % Zinsen seit dem 22.07.1999 zu zahlen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist bis auf eine Teilabweisung wegen der Nebenforderungen begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die Zurverfügungstellung eines Funktelefonanschlusses in einem Mobilfunknetz der Klägerin in Höhe der Klageforderung gegen die Beklagte zu. Die Beklagte vermag sich gegenüber der Vergütungsforderung der Klägerin nicht mit Erfolg darauf zu berufen, daß ihr eine Rechnung nicht zugegangen sei. Die Forderung der Klägerin ist jedenfalls nach Vorlage einer die Klageforderung begründenden Rechnung im Klageverfahren fällig geworden. Diese von der Klägerin eingereichte Rechnung ist der Beklagten nach Aktenlage auch zugegangen. Unerheblich ist es dabei, daß auf der Rechnung eine nicht mehr aktuelle Anschrift der Beklagten angegeben ist.

Zinsen aus dem zugesprochenen Betrag schuldet die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges.

Die Höhe des zugesprochenen Zinssatzes folgt aus der Inanspruchnahme von Bankkredit. Soweit die Klägerin Verzinsung schon zu einem früheren Zeitpunkt verlangt, liegen die Verzugsvoraussetzungen nicht vor. Die Klägerin hat den bestrittenen Zugang der Mahnschreiben nicht nachgewiesen. Aus dem gleichen Grunde sind die Inkassokosten nicht von der Beklagten zu erstatten.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Als im wesentlichen unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, denn die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keinen Kostensprung ausgelöst.

Unterschrift