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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Behauptet ein Handynutzer, er habe die berechneten Telefonate wegen eines Defekts des Mobiltelefones nicht führen können, so genügt der Mobilfunkanbieter seinen Nachweispflichten, wenn er Einzelverbindungsnachweise vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Handynutzer keine Einwendungen gegen die Einzelverbindungsnachweise erhebt und nach Austausch des defekten Mobiltelefones Gesprächseinheiten in gleicher Weise registriert werden.

4 C 210/98 Verkündet durch Zustellung

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

AMTSGERICHT ERLANGEN

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit


  • Klagepartei

g e g e n

  • Beklagte Partei

erläßt das Amtsgericht - Zivilgericht - Erlangen durch den Richter am Amtsgericht * aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.10.1998 folgendes
Endurteil:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 8.596,20 nebst 8,35 % Zinsen hieraus seit dem 02.07.1997 zu zahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 11.700,00 vorläufig vollstreckbar.

Beschluß:

Der Streitwert beträgt DM 8.596,20.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten um die Zahlung der Grundgebühren und der angefallenen Tarifeinheiten für den Zeitraum vom 15.11.1996 bis 19.03.1997 in Höhe von DM 8.596,20.

Die Klägerin stellte als Betreiberin des Mobilfunknetzes * aufgrund eines Telefondienstvertrages zwischen den Parteien der Beklagten im Mobilfunknetz den Funktelefonanschluß Nr. *** zur Verfügung.

Nachdem die Beklagte über einen längeren Zeitraum die monatlich zu zahlenden Grundgebühren und die angefallenen Tarifeinheiten nicht bezahlt hat, sperrte die Klägerin entsprechend den vereinbarten Bedingungen diesen Funktelefonanschluß und kündigte den Telefondienstvertrag. Mit Schlußrechnung vom 02.06.1997 begehrt sie die angefallenen Gebühren und Tarifeinheiten in Höhe von DM 8.596,20.

Die Klägerin beantragt daher:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 8.596,20 nebst 8,35 % Zinsen seit dem 02.07.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Sie trägt vor, daß das zur Nutzung des Mobilfunkanschlusses von der Klagerin zur Verfügung gestellte notwendige Telefon nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, so daß es zu Unterbrechungen, Gesprächsabbrüchen oder völliger Funktionsunfähigkeit des Telefons gekommen sei. Entsprechende Reklamationen seien erfolgt. Schließlich sei das Telefon am 06.02.1997 ausgetauscht worden. Sie bestreitet daher die angegebenen Tarifeinheiten und ist der Meinung, daß aufgrund des Defektes an dem Mobiltelefon die Einheiten nicht ordnungsgemäß festgestellt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Dem Gericht lagen die Auswertungen der Einzelverbindungsdaten für den Zeitraum vom 15.11.1996 bis 13.03.1997 vor.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Forderung aufgrund des Telefondienstvertrages.

Durch Vorlage der Auswertungen der Einzelverbindungsdaten hat die Klägerin auch den Nachweis erbracht, daß die von ihr behaupteten Verbindungen tatsächlich in dem angegebenen Umfange zustandegekommen sind. Hiergegen hat die Beklagte auch keine Einwendungen mehr erhoben.

Aus dieser Auswertung ergibt sich auch, daß nach dem Austausch des Telefonapparates am 06.02.1997 Gesprächseinheiten in gleicher Weise registriert wurden, wie vor dem Austausch. Dies läßt den Schluß zu, daß auch die vor dem 06.02.1997 aufgezeichneten Gespräche. zustandegekommen sind. Andernfalls hätten die Gesprächseinheiten nach dem 06.02.1997 rapide abfallen mussen. Dies war aber nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

Unterschrift