29 C 1670/00 |
Verkündet durch Zustellung
als Urkundsbeamter |
Amtsgericht Erfurt
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Beklagter
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Erfurt, Zivildezernat
durch die Vizepräsidentin des Amtsgerichts * im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO am 14.07.2000
- Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 06.12.1996, Geschäfts-Nr.: 96-5327800-0-4, bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 449,19 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 29.06.1996 verurteilt worden ist. Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495a Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Einspruch des Beklagten hat nur hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 66,70 DM Erfolg. Im übrigen war der Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Mobilfunkvertrag der Parteien ein Anspruch auf Zahlung von 449,19 DM zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Anspruch nicht verjährt.
Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Mobilfunkrechnungen zwar binnen 2 Jahren (§ 196 Abs. 1 S. 1 BGB). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt. In diesem Fall gilt die vierjährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 2 BGB.
Vorliegend ist unbestritten geblieben und durch Vorlage des Auftrages des Beklagten vom 06.07.1994 (Kopie Bl. 29 d. A.) belegt, daß die Leistung der Klägerin für den Gewerbebetrieb des Beklagten "*" erfolgt ist. Die streitgegenständlichen Ansprüche verjähren daher erst in 4 Jahren. Diese Verjährungsfrist ist bisher nicht abgelaufen. Die Rechnung der Klägerin datiert aus dem Jahre 1996, sodaß Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2000 eintritt.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 286 BGB begründet.
Unbegründet ist die Klage dagegen, soweit die Klägerin Inkassokosten in Höhe von 66,70 DM geltend macht. Kommt es - wie vorliegend - zum Prozeß, können Inkassokosten nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten beansprucht werden. Denn in diesem Fall hätte der Gläubiger zur Schadensminderung (§ 254 BGB) gleich einen Anwalt beauftragen können. Bezüglich der Inkassokosten war der Vollstreckungsbescheid daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.