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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Kann die unbare Zahlung eines TK-Kunden, welcher über vier getrennte Funktelefonanschlüsse bei einem TK-Anbieter verfügt, bei diesem nicht zugeordnet werden, sei es wegen der Höhe des Betrages, sei es wegen der unterbliebenen Angabe der Rechnungsnummer(n), und erfolgt daraufhin eine Rückbuchung, so gehen die anschließend entstehenden Mahn- und Rechtsverfolgungskosten jedenfalls dann zu Lasten des TK-Anbieters, wenn der TK-Kunde seine Kundennummer angegeben hatte.

TK-Anbietern obliegen im unbaren Zahlungsverkehr erhöhte Sorgfaltspflichten.

57 C 659/00 Verkündet durch Zustellung

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Eisenach

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit


  • Klägerin,

g e g e n

  • Beklagter

hat das Amtsgericht Eisenach durch die Richterin am Amtsgericht * im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO am 30.10.2000
für R E C H T erkannt:
  1. Das Versäumnisurteil vom 22.08.2000 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 177,49 DM nebst 6,75 % Zinsen hieraus seit dem 16.10.1999 bis zum 21.11.1999 und 7,25 % Zinsen seit dem 22.11.1999 abzüglich am 14.12.1999 gezahlter 177,49 DM zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten im Termin vom 22.08.2000, diese zahlt der Beklagte.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der

T a t b e s t a n d

entfällt gemäß § 495a Abs. 2 ZPO.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen begründet. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 284 BGB. Mit Mahnschreiben vom 16.10.1999 befindet sich der Beklagte in Zahlungsverzug. Mit Uberweisung vom 14.12.1999 war die Klageforderung beglichen. Der Zinssatz ergibt sich daraus, daß die Klägerin laufend einen die Klageforderung übersteigenden Bankkredit in Anspruch nimmt, der in der jeweils geltend gemachten Höhe zu verzinsen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 91 a, 344 ZPO. Nachdem beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung für erledigt erklärt haben, war über die Kostentragung aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte vorliegend zur Kostentragung der Klägerin. Unstreitig hat der Beklagte unter Angabe der Kundennummer den Gesamtrechnungsbetrag für seine getrennten vier Funktelefonanschlüsse aufgrund der Kartenverträge für das Mobilfunknetz in einer Überweisung über einen Betrag von 1.494,07 DM an die Klägerin überwiesen. Dieser Betrag wurde von der Klägerin zurückgebucht und unstreitig auf Nachfrage des Beklagten telefonisch mitgeteilt, daß dies seine Richtigkeit habe. Der Beklagte hat nunmehr die Klageforderung in Höhe von 177,49 DM beglichen. Der Anspruch der Klägerin war bereits durch die erste Überweisung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Erfüllung tritt nämlich mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ein, was vorliegend der Fall war. Durch Angabe der Kundennummer war die Zahlung auch für die Klägerin zuzuordnen, so daß sie sich auch nicht darauf berufen kann, daß ihre Informationen über den Verwendungszweck der Zahlung unzureichend gewesen wären. Der Klägerin war auch bei mehreren offenstehenden Rechnungen zumutbar zu prüfen, ob die Einzelrechnungen tatsächlich gezahlt worden sind. Wenn sie dem Beklagten dann eine unzutreffende Auskunft gibt, geht dies zu ihren Lasten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZP0.

Unterschrift - ACHTUNG WAPPEN NACHTRAGEN