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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Die Änderung der Rechnungsanschrift allein führt nicht ohne weiteres dazu, dass sich zugleich der Vertragspartner des Mobilfunkvertrages ändert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des TK-Unternehmens für die Vertragsübernahme die schriftliche Zustimmung des anderen Teils verlangen und keine solche Zustimmung vorliegt.

312 C 205/00 Verkündet am:

21.08.2000

als Urk.Beamt.
d.Gesch.St.d.AG.

Amtsgericht Darmstadt

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit


  • Klägerin,

g e g e n

  • Beklagter

hat das Amtsgericht Darmstadt durch den Richter *** aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2000
für Recht erkannt:
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136,02 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 17.02.1999 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 27 % und der Beklagte zu 73 % zu tragen.
  3. Das Urteil ist - für beide Parteien - vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts abgesehen (§ 313a I 1 ZPO).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist mit Blick auf den - nach teilweiser Klagerücknahme (§ 269 ZPO) - verbliebenen Streitgegenstand in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem - insoweit unstreitig - zwischen beiden Parteien geschlossenen Mobilfunkdienstleistungsvertrag vom 12.11.1996 (Bl. 17 d. A.) für bis zum 12.01.1999 abgerechnete Mobilfunkdienste ein Anspruch auf Zahlung restlicher 136,02 DM gemäß der Rechnung vom 14.01.1999 (BI. 41 d. A.) zu (§ 611 I BGB).

Dabei ist der Beklagte für die Klage hinsichtlich der fraglichen, nach Umfang und Rechnungshöhe von der Klägerin unstreitig erbrachten Mobilfunkdienstleistungen insbesondere auch passivlegitimiert. Denn die ***-GmbH ist im Februar des Jahres 1998 entgegen der Ansicht des Beklagten nicht im Wege der Vertragsübernahme (§ 305 BGB) statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem streitgegenständlichen Mobilfunkdienstleistungsvertrag gegenüber der Klägerin eingetreten.

Dem steht zum einen bereits der Inhalt der diesbezüglichen Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 13.02.1998 (Bl. 59 d. A.) und 27.03.1998 (BI. 60 d. A.) entgegen. Denn in diesen Schreiben bat der Beklagte die Klägerin lediglich darum, "... keine weiteren Abbuchungen von seinem Konto bei der Apotheker- und Ärztebank Darmstadt vorzunehmen und als Rechnungsempfänger (bei unveränderten sonstigen Daten) die ***-GmbH anzugeben". Diesen Schreiben kann bei verständiger Würdigung aller erkennbaren Umstände aus der Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin (§§ 133, 157 BGB) nicht der Erklärungsgehalt entnommen werden, daß nunmehr die ***-GmbH statt des Beklagten Vertragspartnerin aus dem abgeschlossenen Mobilfunkdienstleistungsvertrag werden sollte. Denn die Formulierung "Rechnungsempfänger (bei unveränderten sonstigen Daten)" konnte nach ihrem Sinngehalt von der Klägerin berechtigterweise nur dahin verstanden werden, als sollten - bei im übrigen unverändertem Fortbestand der Vertragsbeziehung allein zwischen den Parteien - lediglich die Rechnungen aus dem streitgegenständlichen Mobilfunkdienstleistungsvertrag zukünftig an einen Dritten - nämlich die ***-GmbH - adressiert werden.

Die Gründe für dieses Ansinnen des Beklagten, die ersichtlich im lnnenverhältnis zwischen diesem und der ***-GmbH ihre Ursache hatten, brauchten die Klägerin hierbei nicht näher zu interessieren, war doch aus ihrer Sicht eine Erfüllung der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen des Beklagten aus dem abgeschlossenen Mobilfunkdienstleistungsvertrag auch durch die ***-GmbH als Dritte gemäß § 267 I 1 BGB ohne weiteres möglich. Dementsprechend wiesen die von der Klägerin erstellten, auf den streitgegenständlichen Mobilfunkdienstleistungsvertrag bezogenen Rechnungen (so etwa die vom Beklagten vorgelegte Rechnung vom 17.04.1998, Bl. 58 d. A., sowie die von der Klägerin vorgelegte Rechnung vom 14.12.1998, Bl. 40 d. A., und die streitgegenständliche Rechnung vom 14.01.1999, Bl. 41 d. A.) fortan denn auch durchgängig zwar einerseits die ***-GmbH als Rechnungsempfänger, andererseits aber weiterhin explizit den Beklagten als Vertragspartner aus. Ebenso wies eine von der Klägerin mit Schreiben vom 03.04.1998 (Bl. 61 d. A.) an den Beklagten überlassene Ubersicht über die Vertragsdaten (Bl. 62 d. A.) in Übereinstimmung mit der zuvor vom Beklagten geäußerten Bitte, bei unveränderten sonstigen Daten die ***-GmbH als Rechnungsempfänger anzugeben, nunmehr die ***-GmbH als Rechnungsempfänger hingegen weiterhin den Beklagten selbst als den Auftraggeber des Mobilfunkdienstleistungsvertrages aus.

Bereits unter diesem Gesichtspunkt - nämlich nach dem Erklärungsgehalt der entsprechenden Schreiben des Beklagten vom 13.02.1998 (Bl. 59 d. A.) und 27.03.1998 (Bl. 60 d. A.) - war darin bei verständiger Würdigung aller erkennbaren Umstände (§ 133, 157 BGB) aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin (objektivierter Empfängerhorizont) kein Ersuchen des Beklagten um eine Ubertragung der Rechte und Pflichten aus dem streitgegenständlichen Mobilfunkdienstlelstungsvertrag auf die ***-GmbH enthalten. Schon aus diesem Grund ist der Beklagte daher unverändert Vertragspartner der Klägerin aus dem Mobilfunkdienstleistungsvertrag vom 12.11.1996 geblieben und dieser zum Ausgleich der streitgegenständlich geltend gemachten restlichen Vergütung für die bis zum 12.01.1999 abgerechneten Mobilfunkdienstleistungen in Höhe von 136,02 DM verpflichtet.

Zum anderen hätte eine Ubertragung der Rechte und Pflichten aus dem streitgegenständlichen Mobilfunkdienstleistungsvertrag auf einen Dritten wie hier die ***-GmbH nach Nr. 13 Ziff. 1 der gemäß § 23 II Nr. la AGBG rechtswirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zum Mobilfunkvertrag *** und *** (BI. 19 ff. d. A.) darüber hinaus aber auch generell eine hierauf bezogene vorherige schriftliche Zustimmung der Klägerin vorausgesetzt. Die Voraussetzungen dieser Klausel, die auch im Lichte der §§ 11 Nr. 13, 9 AGBG keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten darstellt, weil sich eine Vertragsübernahme allgemein nur unter Zustimmung aller Beteiligten vollziehen läßt (vgl. dazu allgemein nur Palandt-Heinrichs, Rn. 38 zu § 398 BGB, 58. Auflage, München 1999), sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn daß die Klägerin einer - vom Beklagten vielleicht subjektiv gewünschten, nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht objektiv von ihm erklärten - Ubertragung der Rechte und Pflichten aus dem streitgegenständlichen Mobilfunkdienstleistungsvertrag auf die ***-GmbH zuvor schriftlich zugestimmt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch gar nicht behauptet.

Die hiernach gegenüber dem Beklagten als Vertragspartner bestehende Klageforderung über 136,02 DM ist im folgenden auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung in Höhe von 203,-- DM gemäß § 389 BGB erloschen.

Denn eine solche, im Wege der Abtretung (§ 398 BGB) auf den Beklagten übergegangene behauptete Gegenforderung steht diesem nicht zu.

Soweit die Klagerin am 20.02.1998 trotz eines entsprechenden Widerrufs der Einzugsermächtigung durch den Beklagten mit Schreiben vom 13.02.1998 (Bl. 59 d. A.) und erneut mit Schreiben vom 27.03.1998 (Bl. 60 d. A.) noch eine Abbuchung von dem Konto des Beklagten bei der Apotheken- und Ärztebank Darmstadt in Höhe von 82,78 DM vornahm und der Beklagte daraufhin in mehreren Schreiben, etwa vom 28.04.1998 (Bl. 64 d. A.) und vom 15.02.1999 (Bl. 67 d. A.), diesen Vorgang moniert hat, hat die Klägerin - zwischen den Parteien unstreitig - diesbezüglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Schreiben vom 29.03.1999 (Bl. 68 ff. d. A.) einen Betrag in Höhe von 90,-- DM an den Beklagten überwiesen. Soweit der Beklagte behauptet, daß die Klägerin in der Folge versucht hätte, die mit der versehentlichen Abbuchung vom Konto des Beklagten angefallen Rücklastschriftgebühren sodann bei der ***-GmbH einzutreiben, erweist sich sein Vorbringen bereits als unschlüssig. Denn die diesbezüglich vom Beklagen vorgelegten Schreiben der ***-GmbH vom 27.04.1998 (Bl. 71, 73 d. A.), 15.02.1999 (Bl. 72, 75 d. A.> und 20.02.1999 (Bl. 74 d. A.) beziehen sich einerseits sämtlich auf einen vorangegangenen Zeitraum und sind schon unter diesem Aspekt ungeeignet, eine angeblich Einforderung von Rücklastschriftgebühren bei der ***-GmbH durch die Klägerin nach der Gutschrifterteilung gegenüber dem Beklagten nach dem 29.03.1999 inhaltlich nachvollziehbar zu belegen. Aber auch im übrigen geht aus den vorgenannten Schreiben der ***-GmbH an die Klägerin an keiner Stelle hervor, daß die Klägerin von jener - außerhalb des streitgegenständlichen Mobilfunkdienstleistungsvertrags stehenden - Firma zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahlung von Rücklastschriftgebühren verlangt hätte. Der Beklagte hat daher bereits nicht schlüssig dargetan, daß die Klägerin insoweit überhaupt an die ***-GmbH zwecks Geltendmachung von Ansprüchen herangetreten wäre.

Daneben hat der Beklagte einen solchen im Wege der Abtretung auf ihn übergegangenen angeblichen Schadensersatzanspruch der ***-GmbH über 203,-- DM wegen entstandener Unkosten und Mühewaltung auf das erhebliche Bestreiten der Klägerin hin freilich auch sonst weder nach seinem Entstehungsgrund noch nach seiner Höhe substantiiert und plausibel dargelegt. Denn der Zeitaufwand und die Mühewaltung - hier die unsubstantiierte Behauptung "einer Vielzahl" vom Beklagten als Geschäftsführer der ***-GmbH mit der Klägerin geführter Telefonate -, die mit der außergerichtlichen Abwicklung von rechtlichen Auseindersetzungen und Schadensfällen verbunden ist, erweist sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als im Wege des Schadensersatzes ersatzfähig (vgl. dazu allgemein nur Palandt-Heinrichs, Rn. 23 zu § 249 BGB, aaO).

Die geltend gemachte Klageforderung ist daher bei abschließender Betrachtung auch nicht durch die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen, so daß der Klage im Ergebnis in der Hauptsache vollumfänglich stattzugeben war.

Der Zinsantrag ist nach teilweiser Klagerücknahme im verbliebenen Umfang uneingeschränkt aus Verzug begründet (§§ 286 I, 288 I 1 BGB). Die Klägerin hat den Beklagten wegen des klageweise geltend gemachten restlichen Rechnungsbetrages unwidersprochen mit Schreiben vom 14.02.1999 gemäß § 284 I 1 BGB zur Zahlung aufgefordert und mithin den seinerzeit bereits fälligen Betrag angemahnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 92 I 1 ZPO. Dabei war die mit Blick auf die geltend gemachten Inkassokosten vorliegende teilweise Klagerücknahme durch die Klägerin gemäß § 269 ZPO einem teilweisen Unterliegen ihrerseits gleichzustellen und zur Ermittlung der Kostenquote zugleich ein fiktiver Streitwert zu bilden, weil die als Nebenforderung zunächst eingeforderten Inkassokosten in Höhe von 98,60 DM mehr als 10 % der Hauptforderung ausmachten und daher im Verhältnis zur Hauptforderung nicht unbeträchtlich waren.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich beider Parteien jeweils auf den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZP0.

Unterschrift