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Rechtsprechung

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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Mobilfunkkunden haften im Falle des Verlustes oder des sonstigen Abhandenkommens der Telekarte bis zum Eingang der Verlustmeldung beim Mobilfunkanbieter.

Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der auf den technischen Aufzeichnungen des Mobilfunkanbieters beruhenden Entgeltrechnungen wird nicht schon dadurch erschüttert, dass diese täglich nahezu 24 h Auslandstelefonate ausweisen.

13 C 6316/97 verkündet am: 10.2.99

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Chemnitz

Im Namen des Volkes

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit


  • Klägerin,

g e g e n

  • Beklagter

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Chemnitz durch die Richterin am Amtsgericht *** aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.1.99
für R E C H T erkannt:
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.194,74 DM nebst 8,35 % Zinsen seit dem 11. Juli 1997 zu zahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/11 und der Beklagte 8/11.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.550,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- DM, soweit der Beklagte vor der Vollstreckung nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

T a t b e s t a n d

Die Parteien haben am 9. April 1997 2 Mobilfunkverträge abgeschlossen. Der Mobilfunkauftrag *** ist Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Über den weiteren Mobilfunkauftrag wurde vor dem Landgericht Chemnitz verhandelt und entschieden.

Dem Beklagten wurden am 9. April 1997 die beiden ***-Telekarten aus den zwei abgeschlossenen Verträgen ausgehändigt. Die Karten selbst wurden durch die Klägerin am 15. April 1997 gesperrt. Am 18. April 1997 ging hei der Klägerin eine Verlustmeldung des Beklagten ein.

Die Klägerin behauptet, im streitgegenständlichen Zeitraum vom 9. April bis 15. April 1997 habe der Beklagte 33.244 Tarifeinheiten vertelefoniert. Unter Berücksichtigung dieser Tarifeinheiten eines Vielsprechbonus sowie Rückrechnungen nach Kündigung des Telefonvertrages stehe der Klägerin eine Forderung in Höhe von 7.953,79 DM, die mit der Klage geltend gemacht wird, zu. Die betreffenden Tarifeinheiten seien fehlerfrei ermittelt worden. Technische Fehler oder eine fehlerhafte Gebührenerfassung würde nicht vorliegen. Dies sei insbesondere durch die Kopien der Einzelgesprächsnachweise nachweisbar. Hier sei ersichtlich, daß der Funktelefonanschluß nahezu ununterbrochen genutzt worden sei. Die dem Beklagten ausgehändigte Telekarte könne von jedem beliebigen Endgerät aus genutzt werden, auch von öffentlichen Kartentelefonen. Die Eingabe einer besonderen Geheimnummer bedürfe es erst, wenn das Gerät selbst mit einer Geheimnummer versehen sei. Dies sei jedoch bei Aushändigung der Telefonkarten noch nicht gegeben. Darauf sei auch der Beklagte hingewiesen worden. Mit Aushändigung der Karten habe der Beklagte entsprechende Sorgfaltspflichten. Insbesondere habe er die Karten vor dem unrechtmäßigen Zugriff Dritter zu bewahren und damit eine mißbräuchliche Nutzung zu verhindern. Die Klägerin habe bereits 3 Tage, bevor die Verlustmeldung eingegangen sei, den Anschluß gesperrt. Der Beklagte wäre gehalten gewesen, sofort, als er den Verlust der Karten bemerkt habe, dies bei der Klägerin anzuzeigen. Dem sei er jedoch erst später nachgekommen.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.953,79 DM nebst 8,35 % Zinsen seit dem. 11. Juli 1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte erwidert, er habe die Karten am 9. April nach der Aushändigung verloren oder sie seien ihm sofort danach gestohlen worden. Dies habe er auch der Klägerin unverzüglich angezeigt. Aufgrund der hohen Gebührenrechnung sei es nicht auszuschließen, daß ein technischer Fehler vorliege oder eine fehlerhafte Gebührenerfassung. Die Benutzung durch Dritte sei unwahrscheinlich, da die Telekarten bei Ausgabe mit einer Geheimnummer versehen gewesen seien. Er habe schließlich nie einen Telefonapparat besessen, für den er die Telekarten hätte verwenden können. Anhand der nunmehr im Prozeß eingeführten Einzelgesprächsnachweise könne er lediglich 26.549 Gesprächseinheiten nachvollziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig und in Höhe von 6.194,74 DM begründet, im übrigen unbegründet.

Gemäß Ziffer 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Beklagte verpflichtet, die vereinbarten Preise, die sich aus den entsprechenden Preislisten ergeben, fristgerecht zu zahlen. Aus der ***-Preisliste, Stand 1. Januar 1996, ergibt sich, daß eine Tarifeinheit kostet netto 0,23 DM. Entsprechend dieser Tarifeinheit hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten abgerechnet.

Der Beklagte haftet, auch wenn ihm die Telekarte abhanden gekommen ist, gemäß Ziffer 5. Buchstabe B und gemäß Ziffer 12 Pkt. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Denn der Beklagte hätte sofort, nachdem er am 9. April 1997 festgestellt hat, daß er die Telekarten nicht mehr im Besitz hat, dies der Klägerin melden müssen. Sodann hätte es durch Sperrung der Karte durch die Klägerin zu keinen weiteren Telefonaten ab 10. April 1997 kommen können. Gemäß Ziffer 12.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Beklagte nach Verlust oder Abhandenkommen der Telekarte die Preise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung bei *** angefallen sind. Seine Meldung ist jedoch erst eingegangen am 18. April 1997, nachdem die Klägerin von sich aus zur weiteren Schadensminderung den Anschluß bereits am 15. April 1997 gesperrt hatte.

Mit dem Einwand, daß ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgehändigt worden seien, kann der Beklagte nicht gehört werden, da er am 9. April 1997 den Vertrag unterschrieben hat, in dem unter anderem er anerkennt und bestätigt die ihm ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste.

In Bezug auf die angefallenen Tarifeinheiten gilt für die Klägerin der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der auf den technischen Aufzeichnungen beruhenden Einzelgespräche, auf welche sich die Telefonrechnung aufbaut, vergl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 28. August 1996, NRW RR 1997, Seite 568 ff. Aufgrund der vorgelegten Einzelgesprächsnachweise ist das Gericht davon überzeugt, daß mit der Telekarte des Beklagten tatsächlich die dort aufgeführten Gespräche geführt worden sind. Der Beklagte konnte einen anderweitigen Beweis nicht erbringen. Der Beklagte konnte aufgrund der Tatsache, daß er die Karten wohl verloren oder diese ihm gestohlen worden sind, nicht nachweisen, daß nicht tatsächlich in der nachgewiesenen Höhe mit der Telekarte telefoniert worden ist. Die einzelnen Abrechnungen sind in sich auch schlüssig. Es sind vorwiegend Auslandsgespräche geführt worden. Zeitüberschneidungen selbst gibt es in keinster Weise. Die Telefonate sind zeitlich hintereinander, beginnend am 10. April, 15:30:06, und endend am 15. April 1997, 08:00:07, durchgeführt worden. Es handelt sich vorrangig um die Telefonate in die Länder Indien, Bahrain, Marokko, Saudi Arabien, Pakistan, Kolumbien, Jamaika, Italien, Jordanien sowie in die europäischen Länder Luxemburg, Großbritannien, Irland, Tschechien, Italien, Niederlande. Sämtliche Telefonate wurden vorrangig im Großraumgebiet Frankfurt/Main sowie Hanau durchgeführt. Auch hier sind keine Sprünge enthalten, die auf eine fehlerhafte Übermittlung der Daten hinweisen.

Auch die Tatsache, daß der Beklagte faktisch rund um die Uhr, ohne zu Schlafen hätte telefonieren müssen, deutet nicht auf Fehler in der Abrechnung hin, da der Beklagte selbst eingeräumt hat, daß ihm die Karten verlustig gegangen sind. Damit besteht die Möglichkeit, daß diese Karten durch Dritte genutzt wurden und insbesondere, was sich aus der Verschiedenheit der antelefonierten Länder ergibt, durch eine Vielzahl von Personen, an die evtl. die Karten herumgereicht wurden. Wie bereits erwähnt, haftet der Beklagte gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Telefonate, da er nicht unverzüglich den Verlust bei der Klägerin gemeldet hat.

Nach Vorlage der Einzelverbindungsnachweise ist es dem Gericht jedoch nicht möglich, die von der Klägerin geltend gemachten 33.244 Tarifeinheiten nachzuvollziehen. Nach Zusammenfassung aller Tarifeinheiten, kann das Gericht ebenso wie der Beklagte lediglich 26.549 Einheiten nachvollziehen. Diese Einheiten multipliziert mit 0,23 DM ergibt eine Forderung von 6.106,27 DM. Hiervon abzuziehen war der Vieltelefonierbonus in Höhe von 587,65 DM, was eine Forderung in Höhe von 5.518,62 DM ergibt. Zuzüglich der in der in der Rechnung vom 12. Mai 1997 enthaltenen Grundpreise von 37,62 DM sowie 51,31 DM ergibt sich eine Forderung in Höhe von 5.607,54 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer und damit in Höhe von 6.448,67 DM und nicht wie von der Klägerin in Höhe von 8.042,28 DM ausgeführt. Von dieser Forderung in Höhe von 6.448,67 DM sind die Beträge in der Rechnung vom 11. Juni 1997, nämlich in Höhe von 102,60 DM, 76,95 DM, 11,54 DM sowie 88,49 DM abzuziehen und die Berechnung in Höhe von 25,65 DM dazuzuaddieren, was insgesamt eine Klageforderung in Höhe von 6.194,74 DM ergibt.

Der Verzugszeitpunkt selbst wurde vom Beklagten nicht bestritten. In Bezug auf die Zinshöhe hat die Klägerin diese ausreichend glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 709, 708 Abs. 11, 711 ZPO.

Unterschrift