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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Die Übernahme des Mobilfunkvertrages folgt nicht allein aus dem Umstand, dass die Rechnungsanschrift nachträglich geändert wurde. Dies gilt umso mehr dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des TK-Unternehmens für eine Vertragsübernahme die schriftliche Zustimmung des TK-Unternehmens vorschreiben.

Die Kündigung des Mobilfunkvertrages kann nur durch den Vertragspartner erfolgen. Eine Kündigung durch den Rechnungsempfänger ist demgegenüber wirkungslos.

12 C 1096/00 (10) Verkündet am 10.08.2000

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Celle

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit


  • Klägerin,

g e g e n

  • Beklagter

hat das Amtsgericht Celle im Verfahren gem. § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 27.07.2000 durch die Richterin am Amtsgericht XXX
für Recht erkannt:
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 450,70 DM nebst 6,75 % Zinsen vom 10.10.1999 bis zum 21.11.1999 sowie 7,5 % Zinsen seit dem 22.11.1999 zu zahlen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 495a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der eingeklagten Vergütungsanspruch gegen den Beklagten persönlcih zu.

Unstreitig ist von den Parteien ein Vertrag über ein Funktelefonanschluss zustande gekommen. Verpflichtet und berechtigt aus diesem Vertrag ist allein der Beklagte.

Der Beklagte hat eine Vertragsübernahme durch die GmbH nicht mit Substanz dargetan.

Eine Vertragsübernahme ist eine Verfügung über das Schuldverhältnis im Ganzen und bedarf der Zustimmung aller Beteiligten (vgl. Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB § 398 Rd.-Nr. 38).

Allein die Tatsache der Änderung der Rechnungsanschrift an die GmbH ist hierfür nicht ausreichend. Der Beklagte hat weder eine Erklärung der GmbH dargelegt, dass die Firma in den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten eintreten wolle, noch eine entsprechende Zustimmung der Klägerin, die nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zudem auch schriftlich hätte erfolgen müssen.

Eine Kündigung der GmbH ging daher ins Leere.

Auch die Einwendungen zur Höhe sind unbegründet.

Die Klägerin verlangt mit der Schlussrechnung vom 13.09.1999 keine Gebühren für Tarifeinheiten, sondern lediglich Grundgebühren für die Monate März 1999 bis einschließlich August 1999.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Unterschrift