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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

Der Mobilfunkanbieter kann unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns die monatliche Grundgebühr bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer selbst dann verlangen, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung vorzeitig beendet wurde.

Die Einschaltung eines Inkassoinstitutes verstößt jedenfalls dann gegen die Schadenminderungsobliegenheit nach § 254 BGB, wenn der Schuldner zuvor eine Teilzahlung geleistet und um Aufhebung der Sperre seines Mobilfunkanschlusses gebeten hat.

31 C 996/99 Verkündet durch Zustellung
Kläg.-Vertr.:

Bekl.:

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Buxtehude

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit


  • Klägerin,

g e g e n

  • Beklagter

hat das Amtsgericht Buxtehude im Verfahren gem. § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 10.12.1999 durch die Richterin am Amtsgericht * am 14.01.2000
für Recht erkannt:
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 702,91 nebst 8,35 % seit dem 01.04.1999 zu zahlen.

    Im Übrigen, nämlich wegen der Inkassokosten, wird die Klage abgewiesen.

  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird nach § 495a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet.

Der Beklagte hat gemäß dem nicht widersprochenen Vorbringen der Klägerin mit dieser einen Telefondienstvertrag für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen, der wegen Nichtzahlung des Beklagten für zwei aufeinander folgende Monate von der Klägerin vertragsgerecht gekündigt worden ist. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß ihren Vertragsbedingungen die Grundgebühr bis zur vereinbarten Vertragsdauer trotz Kündigung ihrerseits verlangen, da eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten vereinbart worden war und zwar als entgangenen Gewinn (siehe BGH in NJW 91/221, 223 und BGH Z 82/121, 129 f.). Somit ist die Klage gemäß Schlussrechnung vom 09.03.1999 in Höhe von DM 1.001,10 abzüglich vom Beklagten gezahlter DM 298,19 begründet.

Die Klägerin kann jedoch von dem Beklagten die vorgerichtlichen Mahnkosten (Inkassokosten) nicht verlangen. Dies ergibt sich aus der Schadenminderungspflicht der Klägerin nach § 254 BGB (siehe RdZiff. 9 zu § 286 BGB im Kommentar Palandt, 59. Auflg.). Kommt es, wie im vorliegenden Fall, anschließend zum Prozeß, können die Inkassokosten in der Regel wegen § 254 BGB nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten beansprucht werden, da die Klägerin zur Schadensminderung ihren Rechtsanwalt sogleich hätte beauftragen können. Dies ist zwar streitig, das Gericht schließt sich jedoch der herrschenden Meinung an. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Beklagte sich mit seiner Überweisung in Höhe von DM 298,19 an die Klägerin mit einem Zusatz gewandt hatte und zwar mit der Bitte um schnellstmögliche Öffnung des Funkanschlusses. Somit ist es nach Auffassung des Gerichtes nicht erforderlich gewesen, ein Inkassoinstitut einzuschalten, um den Beklagten, der immerhin Teilzahlung geleistet hatte, zur weiteren Zahlung zu veranlassen. Somit war die Klage hinsichtlich der Inkassokosten abzuweisen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 ff. BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO, bei Inkassokosten handelt es sich um Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO, so dass diesbezüglich keine Kostenquotelung erfolgt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO, wobei die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Unterschrift