Amtsgericht Bonn |
Beschlossen am 15.05.2001
als Urkundsbeamtin |
AMTSGERICHT BONN
BESCHLUSS
Einstweiliges Verfügungsverfahren
Antragsteller,
Antragsgegnerin
- Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Streitwert: bis zu 1.200,- DM.
Gründe
Der Antragsteller begehrt Unterlassung. Die Antragsgegnerin übersandte ihm einmal unverlangt ein Faxschreiben mit Werbung. Der Antragsteller mahnte sie daraufhin ab und trägt vor, eine "gesicherte Unterlassungserklärung" habe die Antragsgegnerin nicht fristgemäß abgegeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht Bonn örtlich zuständig ist, weil das Fax in Bonn angekommen ist und ob der Antragsteller den gesamten Vortrag hätte glaubhaft machen müssen. Der Antrag hat nämlich bereits aus einem anderen Grund keinen Erfolg. Es liegt kein Verstoß der Antragsgegnerin vor, der den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung rechtfertigt.
Das Gericht folgt der Rechtsprechung zu Brief- und Prospektwerbung, in der ausgeführt ist, dass diese Art der Werbung grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie dient nicht zuletzt dem Interesse der Verbraucher. Schon deshalb kann nicht von vorneherein angenommen werden, der Umworbene lehne diese Art der Werbung ab. Die mit einer solchen Werbung verbundene Belästigung nicht interessierter Empfänger bewegt sich noch in zumutbaren Grenzen insbesondere wenn die Sendungen auf den ersten Blick als Werbung zu erkennen und aus den Postsendungen ohne weiteres auszusondern sind. Anders verhält es sich erst, wenn der Empfänger ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er derartiges Werbematerial nicht erhalten möchte. Eine solche Willensäußerung muss der Werbende grundsätzlich beachten (BGHZ 106, 229, 232; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1516, 1517).
Für per Fax eingesandte Werbung gilt nichts anderes. Faxgeräte werden zunehmend als Ersatz für die Versendung per Post benutzt. Der Antragsteller begreift sich als Verbraucher, wie die Ausführungen S. 7 der Antragsschrift zeigen. Es ist dem Antragsteller zumutbar abzuwarten, ob die Antragsgegnerin erneut Werbung übersendet. Ein einziges bisher übersandtes Schreiben bedeutet keine erhebliche Störung des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 BGB.
Mit bis zu 1.200,- DM ist das Interesse des Antragstellers bereits großzügig bemessen.