3 C 722/00 |
Verkündet am 28.11.2000
als Urkundsbeamtin |
Amtsgericht Bad Schwalbach
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Beklagte
- Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 31.07.2000 wird aufrechterhalten.
- Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da wegen Nichterreichens der Berufungssumme gemäß § 511a ZPO ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 31.07.2000 ist aufrechtzuerhalten.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 611 BGB aus dem zwischen den Parteien für den streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 1998 bis Mai 1999 bestehenden Telekommunikationsvertrag ein Anspruch auf Vergütung für Telekommunikationsleistungen in Höhe von 1.283,68 DM zu. Denn die Beklagte hatte in dem von der Klägerin betriebenen Mobilfunknetz XXX unstreitig einen Telefonanschluss unter der Anschluß-Nr.: XXX, über den in dem streitgegenständlichen Zeitraum am Telefonverkehr teilgenommen wurde, so daß sie sowohl die Grundgebühren als auch die angefallenen Tarifeinheiten im streitgegenständlichen Zeitraum zu tragen hat. Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß insbesondere die Rechnung vom 27.01.1999 für den Nutzungszeitraum 10.12.1998 bis 18.01.1999 Tarifeinheiten ausweise, die wesentlich höher lägen als ihre üblichen Telefonkosten. Denn die Beklagte hat unstreitig bei Abschluß des Telekommunikationsvertrages gegenüber der Klägerin auf die Erstellung von Einzelgesprächsnachweisen verzichtet und auch nicht innerhalb der 80-Tage-Frist des § 6 TDSV Einwendungen gegen die Rechnungen vorgebracht. Soweit sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2000 behauptet hat, sie habe die Klägerin mehrfach aufgefordert, die Rechnungen aufzuschlüsseln, hat sie nach dem Bestreiten des Zugangs dieser Schreiben durch die Klägerin den von ihr zu führenden Beweis des Zugangs derartiger Schreiben bei der Klägerin nicht angetreten. Nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins ist deshalb von der zutreffenden Erfassung der abgerechneten Tarifeinheiten auszugehen (vgl. LG Bielefeld, Multimedia und Recht 2000, S. 112, 113). Da die Klägerin nach § 6 TDSV verpflichtet war, die Verbindungsdaten 80 Tage nach Rechnungsversandt zu löschen und da die Beklagte mit dem Verzicht auf Einzelgesprächsnachweis auf eine Sicherung der Verbindungsdaten verzichtet hat, ist die Klägerin nach § 6 Abs. 4 Satz 2 TDSV nach Löschung der Verbindungsdaten von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit ihrer Abrechnung frei.
Danach trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sie lediglich in einem geringeren Umfang Tarifeinheiten vertelefoniert habe. Insoweit fehlt es sowohl an einem schlüssigen Vortrag als auch an entsprechenden Beweisantritten. Da die Beklagte auf die Rechnungen der Klägerin vom 27.01.1999, 24.02.1999, 25.03.1999, 26.04.1999 und 26.05.1999 keine Zahlungen erbracht hat, schuldet sie daraus den Betrag von insgesamt 1.283,68 DM.
Die Forderung der Klägerin ist gemäß §§ 286, 288 BGB aufgrund des durch das Mahnschreiben vom 22.05.1999 eingetretenen Verzuges ab dem 25.06.1999 in Höhe des unbestrittenen Zinssatzes von 8,35 % zu verzinsen.
Der Klägerin steht ferner aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 BGB ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Inkassokosten in Höhe von 160,08 DM zu. Denn nach dem klägerischen Vortrag wurde die Beklagte mit Schreiben vom 22.05.1999 angemahnt, so daß die danach durch die Beauftragung des Inkassounternehmens XXX entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Forderungsbeitreibung von 160,08 DM als Verzugsschaden von der Beklagten zu tragen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708, 711, 713 ZPO.