20 C 276/98 |
Verkündet am: 15.02.1999
als Urkundsbeamtin |
Amtsgericht Alzey
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägerin
Beklagter
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 311,37 DM nebst 8,35 % Zinsen hieraus seit dem 28.10.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen und die Inkassokosten begründet.
Unstreitig ist zwischen den Parteien im Jahr 1993 ein Telefondienstvertrag abgeschlossen worden. Für den Zeitraum von Oktober 1997 bis April 1998 sind insgesamt Telefongebühren in Höhe von 311,37 DM angefallen, die zunächst der Fa. *** in Rechnung gestellt worden sind. Der Beklagte kann sich· nicht mit Erfolg darauf berufen, nicht mehr Vertragspartner der Klägerin zu sein. Er hat die Voraussetzungen dafür, dass der Vertrag wirksam von der Fa. *** übernommen worden ist, nicht vorgetragen. Er vermutet zwar, dass zwischen der Klägerin und der Fa. *** ab August 1995 ein Vertrag geschlossen worden ist. Ein solcher Vertragsabschluss wäre jedoch ohne seine Mitwirkung nicht möglich gewesen. Er war Vertragspartner der Klägerin, und hätte daher durch eine eigene Willenserklärung den Vertragsübergang auf die *** herbeiführen müssen. Dass er mit der Telekom und der Fa. *** eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, hat er nicht schlüssig vorgetragen. Es ist daher' davon auszugehen, dass lediglich die Rechnungsanschrift geändert worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beklagte selbst Schuldner hinsichtlich der Telefongebühren bleibt. Er ist daher verpflichtet, die Hauptforderung zu zahlen.
Die Zinsforderung ist für die Zeit ab Eintritt der Rechtshängigkeit nach §§ 291, 286 BGB begründet. Ein weitergehender Zinsanspruch und ein Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten steht der Klägerin nicht zu. Der Beklagte ist vor Eintritt der Rechtshängigkeit nicht wirksam in Verzug gesetzt worden. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sind die Rechnungen lediglich an die Fa. *** versandt worden. Für eine Mahnung des Beklagten hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Das Kündigungsschreiben vom 19.03.1998 enthält keine Angaben zu dem noch offenstehenden Rechnungsbetrag, so dass auch mit diesem Schreiben eine Mahnung nicht erfolgt ist. Erst mit Schreiben der *** vom 05.06.1998 wurde dem Beklagten der geforderte Betrag mitgeteilt. Diese erstmalige Bezifferung der Forderung ist noch nicht als Mahnung anzusehen. Die Hauptforderung ist daher erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Da der Beklagte vor der Einschaltung der Fa. *** nicht in Verzug geraten ist, hat er die Inkassokosten nicht zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.