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mitgeteilt von RA Frank Feser (HOELLER Rechtsanwälte)

Leitsätze von RA Feser

1. Eine Formularklausel, wonach die Übernahme des Mobilfunkvertrages durch einen Dritten voraussetzt, dass der Mobilfunkanbieter sein vorheriges schriftliches Einverständnis hiermit erklärt, ist nicht zu beanstanden.

2. Erhebt ein TK-Kunde gegen die Höhe der Mobilfunkrechnung nicht binnen 80 Tagen Einwendungen und weist der Mobilfunkanbieter den TK-Kunden darauf hin, dass die Verbindungsdaten nach Fristablauf gelöscht werden, so obliegt dem TK-Kunden im nachfolgenden Rechtsstreit die Beweislast dafür, dass die Höhe der Mobilfunkrechnung nicht korrekt ist.

71 C 269/98 Verkündet durch Zustellung

Amtsgericht Altenkirchen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit


  • Klägerin,

g e g e n

  • Beklagte

hat das Amtsgericht Altenkirchen im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO nach Schriftsatzfrist bis zum 28. Dezember 1998 am 25. Januar 1999 durch den Richter am Amtsgericht ***
für Recht erkannt:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1,36 DM nebst 8,35 % Zinsen hieraus seit dem 02.09.1998 zu zahlen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

(Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen).

Die Klage ist - soweit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt - begründet.

Auszugehen ist vom Antrag der Klägerin am 24.11.1998. Das Vorbringen der Klägerin - und insbesondere der neue Antrag - in diesem Schriftsatz ist nicht gem. § 296 a ZPO ausgeschlossen. Der Klägerin war in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.1998 ein Schriftsatznachlass von drei Wochen eingeräumt worden. Somit wurde der Schluss der mündlichen Verhandlung auf das Ende der gesetzten Frist hinausgeschoben und der fristgemäße Vortrag der Klägerin musste Berücksichtigung finden, §§ 283 2, 296 a 2 ZPO. Der neue Antrag kann keinesfalls als verspätet behandelt werden.

Die Beklagte ist gern. § 611 I BGB i.V.m. dem Telefondienstvertrag verpflichtet, einen Restbetrag von 1,36 DM an die Klägerin zu zahlen.

Zwischen den Parteien ist am 21.02.1995 ein Telefondienstvertrag über die Bereitstellung eines Funktelefonanschlusses nebst Telekarte unter Zugrundelegung der Vertragsbedingungen der Klägerin geschlossen worden. Dieser Vertrag ist auch nicht durch die Zeugin Bruder übernommen worden. Zwar wäre eine Vertragsübernahme rechtlich zulässig und möglich gewesen, eine solche hätte aber gem. Ziffer 19.2 der Vertragsbedingungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin bedurft. Diese Klausel ist nicht zu beanstanden, da sie in Einklang mit den von der Rechtsprechung zum Institut der Vertragsübernahme entwickelten Grundsätzen steht.

Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung zu einer Vertragsübernahme erklärt. Erfolgt ist lediglich eine Rechnungsumschreibung auf die Zeugin Bruder und dies auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten hin. Dies ist selbst von der Zeugin Bruder in ihrer Aussage glaubhaft bestätigt worden. Die Verschiedenheit von Auftraggeber und Rechnungsempfänger ist im Geschäftsverkehr der Klägerin keine Seltenheit. So sehen auch ihre Auftragsformulare ein gesondertes Feld für Rechnungsempfänger falls abweichend vor. Weiterhin gab die Zeugin Bruder zu Protokoll, dass sie von der Klägerin immer nur Rechnungen erhalten habe, der Mahnbescheid aber sei an die Beklagte gerichtet worden. Auch dies ist ein Beleg dafür, dass die Klägerin immer noch die Beklagte als ihren Vertragspartner ansieht. Mithin hatte zum Zeitpunkt der fraglichen Rechnungsstellung der ursprünglich geschlossene Telefondienstvertrag weiterhin Bestand, so dass die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung verpflichtet ist.

Auch der Höhe der ursprünglich in Rechnung gestellten Vergütung ist nicht zu beanstanden. Die Abrechnung erfolgte nach der damals aktuell gültigen Preisliste. Dafür, dass die angesetzten Tarifeinheiten tatsächlich angefallen sind, ist die Klägerin nicht mehr beweisbelastet. Diese ist gern. § 6 III der Teledienstunternehmen Datenschutzverordnung verpflichtet, die bei ihr gespeicherten Verbindungsdaten 80 Tage nach der Übersendung der jeweiligen Rechnung zu löschen. Die Beklagte hätte insofern ihre Bedenken innerhalb des genannten Zeitraums anmelden müssen, zumal die Beklagte im Anschluss an ihre Vertragsbedingungen auf diese datenschutz- rechtliche Bestimmung hingewiesen hat. Insoweit oblag es der Beklagten zu beweisen, dass die Rechnung unrichtig ist. Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht. Darüber hinaus spricht die Tatsache, dass der überwiegende Teil der Rechnung beglichen worden ist, für deren Richtigkeit.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch die Zahlungen der Zeugin Bruder erloschen. Zwar zahlte die Zeugin mit dem Willen, die Verbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. In Höhe der gezahlten Beträge von 612,80 DM ist der Anspruch der Klägerin auch gem. §§ 362 I, 267 I BGB erloschen. Offen geblieben ist aber ein Restbetrag mindestens in Höhe von 1,36 DM.

Nach der ersten Anzahlung von 150,-- DM war unstreitig noch ein Betrag von 447,25 DM nebst 8,35 % Zinsen seit dem 20.03.1998 zu begleichen. Unter Berücksichtigung eines Zinszeitraums von 166 Tagen (20.03. bis 01.09.1998) ergibt sich ein absoluter Betrag von 464,47 DM (447,25 DM + 17,22 DM). Gezahlt hat die Beklagte bzw. die Zeugin Bruder mit Tilgungsbestimmung zu Gunsten der Beklagten 462,80 DM, so dass noch ein Zahlungsanspruch mindestens in Höhe der Klageforderung besteht.

In dieser Höhe steht der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 14 UStG zu. Eine ordnungsgemäß Rechnungsaufstellung ist erfolgt und zwar an die Zeugin Bruder. Die Beklagte selbst hat mit Schriftsatz vom 20.03.1995 gebeten, künftig die Rechnungen an die Zeugin Bruder zu richten. Damit hat sie konkludent ihren Verzicht auf das Zurückbehaltungsrecht des § 14 UStG zum Ausdruck gebracht.

Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin nach Verzugsgrundsätzen zu (§§ 284, 286 I BGB). Mit Zustellung des Mahnbescheides am 12.03.1998 befindet sich die Beklagte in Verzug, § 284 I 2 BGB. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus der Tatsache, dass die Klägerin durch Vorlage zweier Bankbescheinigungen den Nachweis erbracht hat, dass ihr durch die ständige Inanspruchnahme von Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe ein Zinsschaden in selbiger Höhe entstanden ist.

Die Kostenentscheidung in der Hauptsache beruht auf § 91 ZPO.

Nach § 91 a ZPO waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des für erledigt erklärten Betrages aufzuerlegen.

Die Parteien haben in Höhe von 150,-- DM und 462,80 DM den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Dass die Beklagte hinsichtlich des zweiten Betrages ihre Erledigterklärung vor der der Klägerin abgegeben hat, lässt die Wirksamkeit der Erledigterklärung unberührt. Bei inhaltlicher Übereinstimmung ist die Reihenfolge der Erledigterklärungen unbeachtlich (Baumbach/Lauterbach/Albers./Hartmann, § 91 a RdNr 97). Insoweit greift die Dispositionsmaxime des Zivilrechts. Die Kostenverteilung entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Die Klägerin hätte mit ihrer Klage Erfolg gehabt. Wie in der Hauptsacheentscheidung dargelegt, stand ihr ein Vergütungsanspruch aus dem Dienstvertrag in der eingeforderten Höhe zu, der durch die Zahlungen nach Rechtshängigkeit erfüllt wurde.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: bis 600,-- DM.

Unterschrift