- 320 LG Bonn -

 

 

Geschäftsplan

des Landgerichts Bonn für das Geschäftsjahr

2002

 

Die richterlichen Geschäfte des Landgerichts Bonn werden bearbeitet von:

 

                        13 Zivilkammern

                         4 Kammern für Handelssachen

                         7 Strafkammern

                         1 Strafvollstreckungskammer

 

Dem Landgericht sind angegliedert eine Gnadenstelle und eine Führungsaufsichtsstelle.

 

A

 

Allgemeine Grundsätze

zur Verteilung der Geschäfte

 

1)   Die  nachfolgende  Geschäftsverteilung gilt für die ab Anfang des Geschäftsjahres neu eingehenden Sachen. Für alte Sachen verbleibt es - soweit nichts anderes bestimmt ist - bei der Zuständigkeit, die sich aus der am 31.12.2001 geltenden Regelung ergibt.

 

2)   Maßgebender Zeitpunkt ist - vorbehaltlich der unter B V 5) getroffenen Regelung - der Zeitpunkt des Eingangs der Sache bei dem Landgericht, in Zivilsachen der (erste) Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Spätere Veränderungen zuständigkeitsbegründender Umstände bleiben außer Betracht.

 

 

 

3)   Abgaben aus Gründen der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit können nur so lange erfolgen, als

 

a)   in Zivilsachen

aa)  noch  nicht  streitig  verhandelt  worden  oder noch   

kein Urteil aufgrund nichtstreitiger Verhandlung ergangen ist,

         bb)  noch  keine Entscheidungen über Anträge auf Bewilli-    gung von Prozeßkostenhilfe ergangen sind,

     cc)  im schriftlichen Vorverfahren prozeß- und verfahrensleitende Verfügungen (z.B. gem. § 273 Abs. 2 ZPO), das Verfahren in der Sache fördernde Beschlüsse (z.B. gemäß § 358 a oder § 348 ZPO) oder Urteile gemäß §§ 331 Abs. 3, 307 Abs. 2 ZPO noch keine Außenwirkung erlangt haben - hierzu zählt nicht die Anfrage, ob Antrag auf Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil gestellt wird -,

         dd)  über  Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung

in der Sache noch nicht entschieden ist und

         ee)  vom  Eingang  der  Klageerwiderung,  der  Berufungs-

erwiderung oder der Stellungnahme des Antragsgegners in den unter bb) und dd) genannten Verfahren bis zur Abgabeverfügung nicht mehr als eine Woche verstrichen ist - diese Frist verlängert sich in Fällen der Abgabe wegen Sachzusammenhangs bis zum Ablauf einer Woche nach dem Eingang der Akten des anderen Rechtsstreits, sofern deren Beiziehung innerhalb einer Woche nach dem Eingang der Klageerwiderung oder dem Bekanntwerden des Aktenzeichens verfügt worden ist, und in Berufungsverfahren bis zum Ablauf einer Woche nach dem Eingang der erstinstanzlichen Akten,


 

     b)   in Strafsachen

noch nicht Hauptverhandlungstermin bestimmt worden oder ein Eröffnungsbeschluß ergangen ist.

 

4)   Die  Kammer,  welche  eine  Sache  abschließend  erledigt hat,

bleibt ohne Rücksicht auf etwaige spätere Änderungen der Geschäftsverteilung auch für die weitere Bearbeitung (z.B. Berichtigungsbeschlüsse, Streitwertfestsetzungen) zuständig, soweit nicht eine Sonderzuständigkeit gegeben ist.

 

5)   a)   Bei  Zweifeln  oder  Meinungsverschiedenheiten  unter den

Kammern über die Zuständigkeit entscheidet vorbehaltlich der Beschlußfassung durch das Präsidium der Präsident des Landgerichts als Vorsitzender des Präsidiums.

 

     b)   Bis  zur  Bekanntgabe der Entscheidung  zu  5 a)  ist für

unaufschiebbare Handlungen und Entscheidungen die Kammer zuständig, bei der die Sache zuerst einging.

 

 

B

 

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

 

I.   Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden nach Amtsgerichtsbezirken, Buchstaben und nach Sachgebieten verteilt. Die Zuständigkeit nach Sachgebieten hat Vorrang.

 

II.  Für die Aufteilung nach Amtsgerichtsbezirken gelten folgende allgemeine Regeln:

 

     1)   Maßgebend ist  -  auch  bei anderen besonderen, auch aus-

schließlichen Gerichtsständen - in der nachstehenden Reihenfolge:

a)   ein  Gerichtsstand  des  Beklagten  aus  unerlaubter

Handlung (z.B. § 32 ZPO), sofern der Anspruch sich aus einem Unfall im Straßenverkehr herleitet;

         b)   der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten;

 

         c)   der allgemeine Gerichtsstand des Klägers;

         d)   fehlt  ein  solcher Gerichtsstand im Landgerichtsbe-

zirk Bonn oder ist ein Gerichtsstand bei mehreren Amtsgerichten des Bezirks begründet, so gilt der Amtsgerichtsbezirk Bonn als maßgebend.

 

2)   Ist für mehrere Beklagte oder Kläger ein Gerichtsstand gleicher Rangordnung nach Ziff. 1) im Landgerichtsbezirk gegeben, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Beklagten/Kläger; dies gilt für die Aufteilung sowohl nach Amtsgerichtsbezirken wie nach Buchstaben. Bei Gleichheit des Nachnamens entscheidet über die Aufteilung nach Amtsgerichtsbezirken der im Alphabet an erster Stelle stehende erste Vorname des Beklagten/Klägers.

Ist für einen Beklagten oder Kläger eine Spezialzuständigkeit gegeben, hat diese Vorrang.

 

III. Für die Kammern für Handelssachen ist ausschließlich die Bezeichnung des Beklagten maßgebend.

 

IV.  Für die Aufteilung nach Buchstaben und Sachgebieten gelten folgende allgemeine Regeln, wobei nur die für die Bestimmung des Amtsgerichtsbezirks nach II. maßgebliche Partei zu berücksichtigen ist:

 

     1)   Bei  natürlichen Personen  ist maßgebend der Anfangsbuch-

stabe des Nachnamens; dabei kommt nur das erste Hauptwort in Betracht. Adelsprädikate, Präpositionen usw. bleiben unberücksichtigt.

 

z.B. Freiherr Raitz von Frentz: R

     Auf der Mauer: M

 

     2)   Bei  Körperschaften,  Anstalten  des  öffentlichen Rechts

und öffentlich-rechtlichen Kirchengemeinden ist maßgebend die im Namen enthaltene geographische Bezeichnung, bei mehreren die speziellere.

Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt 3).

 

     3)   a)   Bei  juristischen  Personen  des  Privatrechts, Han-

delsgesellschaften, Firmen, politischen Parteien und dergleichen ist maßgebend der Anfangsbuchstabe des ersten Hauptworts (wozu Phantasiebezeichnungen zählen), hilfsweise des ersten Worts der Firma oder sonstigen Benennung.

 

Bei Registereintragungen entscheiden diese; bei Einzelkaufleuten ist der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Inhabers maßgebend.

 

Unberücksichtigt bleiben Vornamen, Adelsprädikate, Artikel, Präpositionen, Namen oder Bezeichnungen in der Bedeutung eines Adjektivs - auch bei Großschreibung -, soweit sie nicht als einzige Anknüpfungsmöglichkeit für die Zuständigkeit in Betracht kommen. Namenszusätze, die die Art des Unternehmens kennzeichnen, gelten nicht als Bezeichnung in der Bedeutung eines Adjektivs (z.B. Elektro-Meyer, Sahne-Müller). Durch Bindestrich verbundene Wörter werden wie selbständige Wörter behandelt.

 

         b)   Unberücksichtigt bleiben die Wörter oder Wortverbin-

              dungen sowie Kombinationen hiervon aus der folgenden              abschließenden Aufzählung:      

 

Aktien                      Krankenhaus

Aktion                      Land

Allgemeine                  Liquidation

Anstalt                     Partei       

Arbeitsgemeinschaft              Raiffeisenbank

Bank (Kredit)               Sankt

Bau (-unternehmung)              Sparkasse (Kreis-,

Betreuung                   Stadt-)

Bund                       Stiftung

Firma                       Union

Gemeinde                    Verband

Gemeinschaft                Verein(-igung)

Genossenschaft                   Vereinigte(-r)

Gesellschaft                Versicherung

Handel                      Volksbank

Kirchengemeinde             Wohnung

Kommandit                   Wohnbau

Korporation                 Zentralverband                  

 

Besteht die Bezeichnung nur aus Wörtern, die nach diesen Abschnitten unberücksichtigt bleiben, ist maßgebend der erste Buchstabe des ersten Wortes, das nicht Adelsprädikat, Artikel oder Präposition ist.

 

         c)   Bei gemischtsprachigen Bezeichnungen entscheidet der

Anfangsbuchstabe des ersten deutschen Hauptwortes, hilfsweise des ersten deutschen Wortes der Benennung. Bei ausschließlich fremdsprachigen Bezeichnungen ist der erste Buchstabe des ersten Wortes maßgebend, und zwar auch dann, wenn das Wort klein geschrieben ist. Fremdwörter, die im allgemeinen Sprachgebrauch anstelle eines deutschen Wortes benutzt werden (z.B. Auto, Jeans, Squash, Tennis), gelten nicht als fremdsprachige Bezeichnung im Sinne dieser Bestimmung. Altgriechisch und Latein gelten nicht als Fremdsprachen im Sinne dieser Bestimmung.

 

         Beispiele für die vorstehenden Bestimmungen:

         Basalt AG: B

         BONNFINANZ AG für Vermögensbildung: B

         Bonner Papierfabrik: P

         Bundesverband der deutschen Volksbanken: B

         Deutscher Bundesverband der Volksbanken: D

         Bundesverband der Mischfutterherstellung e.V.: M

         Niederdeutsche Bank für Landwirtschaft: L

         Deutsche Bank AG: D

         NEP Bank: B

         NEP Handelsbank AG: H

         Deutsche NEP Bank AG: D

         Interkom Gesellschaft für Internationale

         Kommunikation mbH: I

         Modsoft Gesellschaft für Modern Software: M

         Papierfabrik Schleusner KG: P

         polyglott schools Deutschland GmbH: D

         polyglott schools GmbH: P

         Wohnbau-Allzweckbau GmbH: A

         Allgemeine Wohnbau-Genossenschaft: A

         CDU: D

     SPD: D

 

4)          Bei Klagen gegen eine BGB-Gesellschaft ist ausschließlich 

die Bezeichnung maßgeblich, mit der die Gesellschaft nach außen in Erscheinung getreten ist.

 

V.   Im übrigen gelten -  auch bei Klagehäufung mit andersgearteten

Ansprüchen - vorrangig vor den Bestimmungen zu Ziffern II bis IV folgende besondere Regeln:

 

     1)   Bei  Klagen gegen Konkurs-/Insolvenzverwalter ist für die

Aufteilung  nach  Amtsgerichtsbezirken  der   allgemeine

Gerichtsstand  des  Gemeinschuldners  im  Zeitpunkt  der

Konkurs-/Insolvenzeröffnung,  für  die  Aufteilung  nach

Buchstaben dessen Name maßgebend.

 

2)   Bei Rechtsstreitigkeiten i.S.  von  §§  27 Abs. 1, 28 ZPO    ist  für  die  Aufteilung  nach  Amtsgerichtsbezirken der

letzte Wohnsitz des Erblassers, wenn er diesen im LG-Bezirk hatte, für die Aufteilung nach Buchstaben dessen Name maßgebend.

 

3)   Klagen gemäß  §§  323, 717 Abs. 2, 731, 767, 768, 893 und

945 ZPO, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, Klagen, die sich auf einen in einem Vorprozeß abgeschlossenen Vergleich beziehen, sowie Klagen nach vorausgegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren gehören vor die Kammer, die den früheren Rechtsstreit in der Sache zuletzt bearbeitet hat, sofern die betreffende Kammer für Verfahren dieser Art noch zuständig ist. Im übrigen ist für die vorgenannten Klagen sowie für Klagen nach §§ 796 Abs. 3, 797 Abs. 5 ZPO vorrangig auf den allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, für die Aufteilung nach Buchstaben auf den Namen des Schuldners abzustellen.

Die Regelung gilt auch für zweitinstanzliche Verfahren.

 

4)   Klagen  der  Prozeßbevollmächtigten  wegen ihrer Gebühren

und Auslagen (§ 34 ZPO) sowie Schadensersatzklagen gegen Prozeßbevollmächtigte gehören vor die Kammer, die den früheren Rechtsstreit in der Sache zuletzt bearbeitet hat. Kommen danach  mehrere Kammern in Frage, so ist die Kammer zuständig, bei der der zeitlich letzte rechtskräftige Abschluß eines früheren Rechtsstreites erfolgt ist.

 

5)   a)   Streitigkeiten eines Rechtszuges (einschließlich Be-

weissicherungsverfahren) zwischen denselben Parteien sind - unabhängig von der ”Parteirolle” - von derselben Kammer zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn in einzelnen Rechtsstreitigkeiten neben den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses noch andere Personen als Partei erscheinen. Dies gilt nicht für bis zum 31.12.2001 eingeleitete Verfahren in Sachgebieten, für die in diesem Geschäftsver-teilungsplan erstmalig Spezialzuständigkeiten geschaffen werden.

 

b)   Werden aus demselben Sachverhalt Rechtsfolgen in ge-

trennten Rechtsstreitigkeiten (einschließlich PKH-Verfahren) hergeleitet (z.B. Ansprüche eines oder mehrerer Verletzter gegen mehrere Schadensurheber aus demselben Unfall), so sind alle Rechtsstreitigkeiten von derselben Kammer zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn

a) diese Kammer für einzelne Streitigkeiten nach den

   allgemeinen Regeln nicht zuständig ist oder

b) an den einzelnen Streitigkeiten verschiedene Par-

   teien beteiligt sind oder

c) es sich um unterschiedliche Instanzen handelt.

  

c)   Sofern eine  Spezialzuständigkeit gegeben ist, ist

     diese  Kammer  zuständig, ansonsten die Kammer, die

zuerst mit der Sache befaßt war; ist jedoch eine Sache aus diesem Sachverhalt nur noch bei einer anderen Kammer anhängig, so ist diese zuständig. Betrifft ein Rechtsstreit verschiedene  Spezial-zuständigkeiten so ist entscheidend, wo nach der Klageschrift der  Schwerpunkt des Streites liegt. Gehen gleichzeitig bei mehreren Kammern Sachen ein, so ist die Kammer zuständig, die ziffernmäßig vorgeht; bei Bestehen einer Spezialzuständigkeit hat diese Vorrang. Die Zuständigkeit nach dieser Ziffer wird nur begründet, wenn entweder der rechtskräftige Abschluß der früheren Sache im Zeitpunkt des Eingangs der neuen Sache nicht mehr als 1 Jahr zurückliegt, oder bei nicht rechtskräftigem Abschluß die frühere Sache nicht mehr als 1 Jahr nach der AktO weggelegt ist und die zuerst befaßte Kammer für die Bearbeitung von Verfahren dieser Art noch zuständig ist.

 

 

VI.  Soweit einer Kammer Berufungen zugewiesen sind, ist sie auch zuständig für die entsprechenden Beschwerden in C- und H-Sachen mit Ausnahme der Beschwerden in Kostenfest-setzungsverfahren.

        

C

        

Strafsachen

 

1)   Hinsichtlich der Aufteilung nach Buchstaben gelten die Bestim-

mungen des Abschnittes B IV. entsprechend. Darüber hinaus gilt folgendes:

 

a)   Bei mehreren Angeschuldigten  (Beschuldigten) mit Nachna-

men verschiedener Anfangsbuchstaben ist die Kammer zuständig, in deren Buchstabengruppe die Mehrzahl der Anfangsbuchstaben fällt. Fällt in verschiedene Buchstabengruppen jeweils die gleiche Anzahl von Namen, so ist für die Zuständigkeit der Name maßgebend, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet an letzter Stelle steht. Bei Eingang der Sache bereits außer Verfolgung gesetzte oder nicht angeklagte Beschuldigte bleiben außer Betracht.

 

b)   Wird  in einem Strafverfahren der Vorwurf der Täterschaft

und der Teilnahme im Sinne der §§ 26, 27 StGB erhoben, so richtet sich die Zuständigkeit der Strafkammer nur nach dem Namen des oder der Täter, nicht dagegen nach dem Namen des oder der Teilnehmer im Sinne der §§ 26, 27 StGB.

 

c)   Sind Verbrechen  und  Vergehen im Sinne  des  §  12  StGB

Gegenstand der öffentlichen Klage, so richtet sich die Zuständigkeit der Strafkammer nach dem Namen des oder der eines Verbrechens angeschuldigten Täter und, wenn das Verfahren nur Teilnehmer im Sinne der §§ 26, 27 StGB betrifft, nach dem Namen des oder der eines Verbrechens angeschuldigten Teilnehmer.

 

d)   Richtet sich eine Strafsache gegen mehrere Angeschuldigte

(Beschuldigte) und wird das Verfahren gegen einen oder mehrere von diesen vom Gericht abgetrennt, so bleibt für die Bearbeitung des abgetrennten Teils oder der abgetrennten Teile der Strafsache die Strafkammer zuständig, die vor der Abtrennung für die Bearbeitung der ganzen Strafsache zuständig war.

 

e)   Ist in  Beschwerdesachen die öffentliche Klage noch nicht

erhoben, sind aber von mehreren Beschuldigten nur einer oder einige Beschwerdeführer, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem oder den Beschwerdeführern. Ist der Beschwerdeführer ein nicht beschuldigter Dritter, so ist auf dessen Namen abzustellen.

 

f)   Ist - etwa bei Beschwerden gegen Durchsuchungsanordnungen

in Ermittlungsverfahren - ein Beschuldigter nicht namentlich bekannt, so ist der Name des Beschwerdeführers (zu ermitteln nach Maßgabe des Abschnitts B II.) zuständigkeitsbestimmend.

 

 

2)   Wie neu eingehende Sachen werden behandelt:

 

     a)   Wiederaufnahmeverfahren,

    

     b)   Strafverfahren,  in  denen das Revisionsgericht das ange-

fochtene Urteil wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Kammer aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat,

 

c)   Strafsachen anderer Gerichte, die gemäß § 354 Abs. 2 oder

3 oder § 355 StPO an das Landgericht zurückverwiesen oder gemäß § 210 Abs. 3 S. 1 StPO vor dem Landgericht eröffnet werden, soweit nicht das Revisions- bzw. Beschwerdegericht im Einzelfall eine besondere Kammer bestimmt.

 

3)   Wird auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß

§ 210 Abs. 2 StPO das Hauptverfahren bei dem Landgericht eröffnet und bestimmt das Beschwerdegericht, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts stattzufinden hat, so ist die Strafkammer zuständig, die nach diesem Geschäftsplan im Falle der Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 StPO einzutreten hätte, soweit nicht das Beschwerdegericht eine andere Kammer bestimmt.

 


 

D

 

Verteilung der richterlichen Geschäfte

 

     I.

 

      Zivilkammern

 

Es bearbeiten (einschließlich der Anträge auf Prozeßkostenhilfe und etwaiger Nebenentscheidungen) die

 

1. Zivilkammer:

a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des  ersten Rechtszuges

   aus dem Amtsgerichtsbezirk Euskirchen mit den Anfangsbuch-

   staben A bis R und Z,

 

b) die bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten des ersten  Rechtszuges, 

   die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuge-

   wiesen sind, soweit nicht die 9. oder die 10. Zivilkammer

   zuständig ist,

 

c) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

   aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen,

   soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, (ein-

   schließlich Baubetreuungen und Bauträgerverträge),

   soweit öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, der Bau-

   und Liegenschaftsbetrieb NRW, die Deutsche Post AG oder die

   Deutsche Telekom AG (einschließlich ihrer jeweiligen Tochter-

   gesellschaften) (als Parteien) beteiligt sind,

 

d) alle sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten

   Rechtszuges, in denen Ansprüche gegen eine öffentlich-recht-

   liche Gebietskörperschaft in der Bundesrepublik Deutschland

   oder gegen den Erblastentilgungsfonds geltend gemacht werden,

   sofern nicht die 9. oder die 10. Zivilkammer zuständig ist.

 


 

2. Zivilkammer:

a)   die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des  ersten Rechtszuges

     aa)  aus dem Amtsgerichtsbezirk Königswinter mit den Anfangs-

buchstaben A bis Q, V und X bis Z

bb)  aus dem Amtsgerichtsbezirk Waldbröl,

 

b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

   betreffend  gewerbliche Bank- und Börsengeschäfte (nach § 1

   Abs. 1 KWG – hinsichtlich der Garantiegeschäfte aber nur,

   soweit sie der Darlehenssicherung dienen – und nach BörsG),

   sowie sonstige Optionsgeschäfte und Bürgschaften, die im

   Zusammenhang mit gewerblichen Bankgeschäften stehen,

 

   aus den Amtsgerichtsbezirken Siegburg. Königswinter und

   Waldbröl,

 

c) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

   betreffend Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aus Vermö-

   gensberatung und Anlagegeschäften, soweit eine der Parteien

   ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG ist,

 

   aus den Amtsgerichtsbezirken Siegburg, Königswinter und

   Waldbröl,

 

d) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

   betreffend Ansprüche aus Leasingverträgen

 

   aus den Amtsgerichtsbezirken Siegburg, Königswinter und

   Waldbröl,

 

e)   die Beschwerden in Insolvenzsachen.


 

3. Zivilkammer:

a)     die bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  des  ersten Rechtszuges

aus dem Amtsgerichtsbezirk Siegburg mit den Anfangsbuchstaben

S bis Z,

b)     die  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  des ersten Rechtszuges 

   aus dem Amtsgerichtsbezirk Königswinter mit den  Anfangsbuch-

   staben R bis U und W,

c)     die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Anfangsbuchstaben W bis

Z,

d) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

   betreffend  gewerbliche Bank- und Börsengeschäfte (nach § 1

   Abs. 1 KWG – hinsichtlich der Garantiegeschäfte aber nur,

   soweit sie der Darlehenssicherung dienen – und nach BörsG),

   sowie sonstige Optionsgeschäfte und Bürgschaften, die im

   Zusammenhang mit gewerblichen Bankgeschäften stehen, aus den

   Amtsgerichtsbezirken Bonn, Rheinbach und Euskirchen,

 

e) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

   betreffend Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aus Vermö-

   gensberatung und Anlagegeschäften, soweit eine der Parteien

   ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG ist, aus den

   Amtsgerichtsbezirken Bonn, Rheinbach und Euskirchen,

 

f) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

   betreffend Ansprüche aus Leasingverträgen aus den Amtsgerichts-

   bezirken Bonn, Rheinbach und Euskirchen.

 


 

4. Zivilkammer:

a)   die  Berufungen  gegen  die  Entscheidungen  in   bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten - mit Ausnahme der Mietsachen -

aa)  des Amtsgerichts Waldbröl,

bb)  der  Abteilungen  13,  16,  17  und  23  des Amtsgerichts

     Euskirchen,

b)   die Berufungen in Unterhaltssachen, soweit nicht das Oberlan-

     desgericht zuständig ist,

c)   die Beschwerden

     aa)  in Freiheitsentziehungs-  und Unterbringungssachen  (nach

         dem FEG und dem PsychKG),

     bb) in Zwangsvollstreckungssachen (M-Sachen des Amtsgerichts)

         soweit nicht die 6. Zivilkammer zuständig ist,

     cc) in Zwangsversteigerungs-,  Zwangsverwaltungs- und Ver-

teilungssachen (K-, L- und J-Sachen des Amtsgerichts),

 

d)   die Einwendungen nach § 156 KostO,

e)   die  Beschwerden  nach  § 54 des Beurkundungsgesetzes und nach

§ 15 der Bundesnotarordnung,

f)   die Entscheidungen über die Anträge auf Bestimmung des zustän-

digen Gerichts nach §§ 36 und 650 Abs. 3 ZPO, 5 FGG und       2 ZVG),

g)   die  Beschwerden in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichts-

     barkeit, soweit nicht die 8. Zivilkammer zuständig ist,

h)   die Entscheidungen nach §§ 46, 47 und -  soweit nicht die Kam-

     mer für Handelssachen zuständig ist - § 143 Abs. 1 FGG,

i)   die Geschäfte nach Art. 133 PrFGG (bis zum 01.01.1876 geführte

     Standesregister im bisherigen Geltungsbereich des Rheinischen     Rechts),

j)   Beschwerden in  Kostenfestsetzungsverfahren in Angelegenheiten

der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht die           8. Zivilkammer zuständig ist.


 

5. Zivilkammer:

a)   die  Berufungen  gegen  die  Entscheidungen  in   bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten - mit Ausnahme der Unterhalts- und Mietsachen - ­der Amtsgerichte Bonn und Rheinbach, soweit nicht die 6. Zivilkammer zuständig ist,

b)   die Entscheidungen über Gesuche auf Ablehnung eines Zivilrich-

ters bei dem Amtsgericht nach den §§ 45 Abs. 2, 48 ZPO oder eines Schiedsrichters gem. § 1032 ZPO und über sofortige Beschwerden

aa)  gegen  Entscheidungen  des  Amtsgerichts  gemäß § 10 S. 2

     RPflG,

bb)  in den Fällen, in denen ein Zivilrichter des Amtsgerichts    ein Ablehnungsgesuch selbst zurückgewiesen hat.

    

6. Zivilkammer:

a)   die  Berufungen  gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte des

Landgerichtsbezirks Bonn in Mietsachen einschließlich Ansprüchen aus sonstigen Nutzungsverhältnissen an Grundstücken (Miet- und Pachtverhältnisse an Grundstücken und Räumen; Nießbrauchrechte, soweit es um Wohnraumnutzung geht; dingliche Wohnrechte und Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, soweit Wohnraumnutzung in Frage steht),

b)   die Berufungen gegen die Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - mit Ausnahme der Unterhaltssachen - der Amtsgerichte Euskirchen, soweit nicht die 4. Zivilkammer zuständig ist, und Königswinter sowie der Abteilungen 3, 11 und 15 des Amtsgerichts Bonn und der Abteilung 4 des Amtsgerichts Siegburg,

c)   die  Beschwerden  in Zwangsvollstreckungssachen  (M-Sachen der

Amtsgerichte), falls diese die Vollstreckung von Räumungstiteln betreffen, einschließlich der Entscheidungen nach § 885 Abs. 4 ZPO und einschließlich der dazugehörigen Kostensachen,

d)   die Beschwerden in Mahnverfahren,

e)   die sonstigen Beschwerden in  C-,  H-  und  AR-Sachen,  soweit

     nicht eine andere Kammer zuständig ist.

 

7. Zivilkammer:

die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

a) aus  dem  Amtsgerichtsbezirk  Siegburg  mit  den  Anfangsbuch-

   staben K bis R,

 

b)   die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

   aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen,

   soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, (ein-

   schließlich Baubetreuungen und Bauträgerverträge),

   soweit nicht die 1. oder die 10. Zivilkammer zuständig ist, aus

   dem Amtsgerichtsbezirk Siegburg.

 

 

 

8. Zivilkammer:

a)   die   Berufungen  gegen  die  Entscheidungen  in  bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten - mit Ausnahme der Unterhalts- und Mietsachen - des Amtsgerichts Siegburg, mit Ausnahme der Abteilung 4,

b)   aa)  die Beschwerden und Berufungen in Wohnungseigentumssachen

     (nach dem WEG),

bb)  sowie Berufungen in  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  Woh-

nungseigentümer/n oder des/deren Mieter oder Nutzer gegen die Mieter oder Nutzer anderer Wohnungseigentümer, wenn der Streit zwischen den Wohnungseigentümern, von denen die Mieter oder Nutzer ihre Rechte herleiten, eine Wohnungseigentumssache nach dem WEG wäre,

cc)  und  Berufungen in  Rechtsstreitigkeiten  über  Ansprüche

einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Beiträgen nach § 16 WEG,

c)   die  Beschwerden  in Kostensachen in C-, H- und WEG-

Sachen.


 

9. Zivilkammer:

a)   die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des  ersten  Rechtszuges

aus Vorsorge- und Heilbehandlungen von Menschen einschließlich kosmetischer Behandlung, auch soweit die Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließlich Amtspflichtverletzung hergeleitet werden,

 

b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges,

 aa) über Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüche

     einschließlich Ansprüche auf Ersatz des immateriellen

     Schadens aus Veröffentlichungen oder drohenden Veröffent-

     lichungen, insbesondere durch Presse, Film, Funk und

     Fernsehen sowie aus veröffentlichten Äußerungen, ausgenommen

     Sachen des gewerblichen  Rechtsschutzes sowie des Verlags-

     und Urheberrechtes,

 

 bb) über  Ansprüche auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung

 

   cc) über Ansprüche nach § 12 Abs. 2 des WDR-Gesetzes, § 17 Abs.

       4 Landesrundfunkgesetz NRW oder vergleichbaren Vorschrif-

       ten,

 

c) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

   aus Personenversicherungsverhältnissen (insbesondere Lebens-,

   Unfall-,Kranken-, Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld-,

   Pflege- und Berufsunfähigkeits-(zusatz)versicherungen) und den

   sie betreffenden Teilungsabkommen,

 

d)   die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Anfangsbuchstaben

C, E bis H und K.

 


 

10. Zivilkammer:

a)   die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des  ersten  Rechtszuges

über Ansprüche aus Herstellung, Verwertung, Wartung oder Gebrauchsüberlassung von Computern (Hardware und Software), auch soweit sie Teile von Maschinen und Anlagen sind, und über die  Nutzung  des Internets (insbesondere Internetverträge

- nicht Verträge, die via Internet geschlossen werden - Zugang zum Internet, Namensrechte im Zusammenhang mit der Benutzung des Internets) einschließlich eventueller Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen aus diesem Bereich,

 

b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

   über  Ansprüche aus dem Bereich der Satellitentechnologie

   (einschließlich der Nutzung von Sendefrequenzen)

   und aus dem Bereich des Zugangs zu Kommunikationsleitungs-

   systemen.

 

c)   die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

   aus Versicherungsverträgen soweit nicht die 9. Zivilkammer

   zuständig ist.

 

d)   die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des  ersten  Rechtszuges

aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Anfangsbuchstaben L bis V.

    

 

13. Zivilkammer:

die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

a)   aus dem Amtsgerichtsbezirk Rheinbach,

b)   aus dem Amtsgerichtsbezirk  Euskirchen mit den Anfangsbuchsta-

     ben S bis Y,

c) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

   aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen,

   soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, (ein-

   schließlich Baubetreuungen und Bauträgerverträge),

   soweit nicht die 1. oder die 10. Zivilkammer zuständig ist,

   aa) aus den Amtsgerichtsbezirken Euskirchen, Rheinbach, Wald-

       bröl und Königswinter, und

   bb) aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit dem Anfangsbuchstaben

       S.

 

 

 

15. Zivilkammer:

die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

a)   aus dem Amtsgerichtsbezirk  Siegburg mit den Anfangsbuchstaben

     A bis J,

 

b) aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Rechtsbeistände,

   Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,

   Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, soweit nicht

   B) V 4 (S. 8) des Geschäftsverteilungsplans gilt.

 

 

18. Zivilkammer:

a)   die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Anfangsbuchstaben

A, B, D, I und J,

 

b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

   aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen,

   soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, (ein-

   schließlich Baubetreuungen und Bauträgerverträge),

   soweit nicht die 1. oder die 10. Zivilkammer zuständig ist, aus

   dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Buchstaben A bis R und T

   bis Z,

 

c)   die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges,

     soweit sie keiner anderen Kammer zugewiesen sind.

 

 

 

1. Kammer für Handelssachen:

a)   alle Handelssachen des ersten Rechtszuges mit den Anfangsbuch-

     staben F,G, N, R bis T, X bis Z,

b)   alle Verfahren im  zweiten Rechtszuge vor den Kammern für Han-

     delssachen.


 

2. Kammer für Handelssachen:

alle Handelssachen des  ersten Rechtszuges mit den Anfangsbuchsta-

ben B bis E, M und W.

 

 

3. Kammer für Handelssachen:

alle Handelssachen des  ersten Rechtszuges mit den Anfangsbuchsta-

ben A, H, I, J, K, L, O, P und V.

 

4. Kammer für Handelssachen:

alle Handelssachen des  ersten Rechtszuges mit den Anfangsbuchsta-

ben Q und U.

 

 

II.

 

Strafkammern

 

Es bearbeiten

 

1. Strafkammer:

 

1.   als allgemeine Strafkammer

a)   die Strafsachen des  ersten Rechtszuges,  soweit der Name

des Angeschuldigten mit den Buchstaben A bis M beginnt und nicht die 2., 4. oder 7. Strafkammer zuständig ist,

     b)   die  Strafsachen  der  3. Strafkammer, die  von dem Revi-       

         sionsgericht gemäß § 354 Abs.2 StPO an eine andere Kammer       

         des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden,

c)   die Beschwerden in Strafsachen,  soweit nicht eine andere

Strafkammer zuständig ist,

d)   die gerichtlichen Entscheidungen gemäß  §  161  a  Abs. 3

     StPO,  soweit  nicht die 2. oder die 7. große Strafkammer

zuständig ist,

 

2.   als Schwurgerichtskammer

die Schwurgerichtssachen der 4. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden.

 

2. Strafkammer:

 

1.   als große Jugendkammer (gegebenenfalls zugleich als Kammer für

Bußgeldsachen) bzw. Jugendschutzkammer

a)   alle  zur   Zuständigkeit  der  Jugendkammern  in  erster

Instanz gehörenden Strafsachen in Jugend- und Jugendschutzsachen,

b)   alle  zur   Zuständigkeit  der  Jugendkammern  gehörenden

Berufungen und Beschwerden in Jugend- und Jugendschutzsachen, einschließlich der Sachen in gerichtlichen Verfahren nach dem Ordnungswidrigkei-tengesetz sowie gegen die Entscheidungen des Ermittlungsrichters und des Amtsgerichts nach dem StrEG in Verfahren, die Taten betreffen, bei denen die Beschuldigten zur Tatzeit Jugendliche oder Heranwachsende waren,

c)   die  bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtli-

chen Entscheidungen gemäß § 83 Abs. 2 JGG,

     d)   die gerichtlichen Entscheidungen, gemäß § 161 a Abs. 3

StPO in Jugend- und Jugendschutzsachen,

 

2.   als kleine Jugendkammer bzw. Jugendschutzkammer

alle zur Zuständigkeit der kleinen Jugendkammer bzw. Jugendschutzkammer gehörenden Angelegenheiten,

 

3.   als Wirtschaftsstrafkammer

a)   als große Wirtschaftsstrafkammer,

die erstinstanzlichen Wirtschaftsstrafsachen der         7. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden,

 

b)   als kleine Wirtschaftsstrafkammer,

die zweitinstanzlichen Wirtschaftsstrafsachen der        7. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden,

 

4.   als allgemeine Strafkammer

a)   als große Strafkammer

die Beschwerden in Strafsachen, betreffend die    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 210      StPO) und des Erlasses eines Strafbefehls sowie die     Nichtzulassung von Privatklagen,

b)   als kleine Strafkammer

im zweiten Rechtszug die Strafsachen der 3., 5. und 6. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, wenn eine der Kammern bereits zuvor mit der Sache befaßt gewesen und nach deren Entscheidung schon eine Zurückverweisung an eine andere Kammer gemäß § 354 Abs. 2 StPO erfolgt ist,

 

5.   als Kammer für Bußgeldsachen

die Beschwerden in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht die 7. Strafkammer zuständig ist.

 

Jugendhilfsstrafkammer 2 a:

 

als große Jugendkammer bzw. Jugendschutzkammer

 

alle im Monat Dezember 2001 eingegangenen, noch nicht terminierten sowie die im Dezember 2001 und Januar 2002 noch eingehenden zur Zuständigkeit der Jugendkammern in erster Instanz gehörenden Haftsachen in Jugend- und Jugendschutzsachen, bei denen der Name des Angeschuldigten mit den Buchstaben A und B beginnt.

Die Tätigkeit der Jugendhilfsstrafkammer endet mit der Erledigung der ihr zugewiesenen Sachen.

Die Vertretung richtet sich nach den für die 2. große Strafkammer geltenden Regelungen.

Die Zuständigkeit für aufgehobene und zurückverwiesene Sachen der Jugendhilfsstrafkammer richtet sich nach der für die 2. große Strafkammer geltenden Regelung.

 

3. Strafkammer:

 

1.   als allgemeine Strafkammer

a)   die Strafsachen des  ersten Rechtszuges,  soweit der Name

des Angeschuldigten mit den Buchstaben N bis Z beginnt, sofern nicht die 2., 4. oder 7. Strafkammer zuständig ist,

b)   die Strafsachen der 1., 2. und 7.  Strafkammer  -  soweit

diese als allgemeine Strafkammer entschieden  haben -, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden,

c)   die Entscheidungen nach § 462 a Abs. 3 S. 4 StPO,

 

2.              als Schwurgerichtskammer

die Strafsachen der 1. Strafkammer – soweit diese als Schwurgerichtskammer entschieden hat -, die von dem  Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden.

 

 

4. Strafkammer:

1.              als Schwurgerichtskammer

alle Strafsachen, die nach § 74 Abs. 2 GVG zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören,

 

2.   als allgemeine Strafkammer

a)     die Beschwerden in Strafsachen betreffend

aa) die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a 

    StPO),

bb) die Untersuchungshaft und die einstweilige

    Unterbringung nach § 126a StPO,

cc) die nachträglichen Entscheidungen über die

    Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 453 c StPO,

dd) die Sicherungshaft gemäß § 453 c StPO,

ee) die Entscheidungen über die Kosten und die notwendigen

    Auslagen gemäß § 464 Abs. 3 StPO,

 

    soweit nicht die 2. oder 7. Strafkammer zuständig ist,

 

b)     die Entscheidungen in den Fällen der §§ 27 Abs.4, 30 StPO,

c)     die Entscheidungen über die Bestimmung des zuständigen  Gerichts nach §§ 14, 15 StPO,

d)     die Entscheidungen gemäß § 77 Abs. 3 S. 2 GVG,

e)     die Strafsachen der 1., 2. und 3. Strafkammer sowie der 7. Strafkammer – soweit diese als allgemeine Strafkammer entschieden haben -, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, wenn eine der Kammern bereits zuvor mit der Sache befasst gewesen und nach deren Entscheidung schon eine Zurückverweisung an die andere Kammer gemäß § 354 Abs. 2 StPO erfolgt ist,

 

3.   als Jugendkammer bzw. Jugendschutzkammer

     a)   als (große) Strafkammer

         die unter den Ziffern  1 a) und b) bei der 2.

          Strafkammer genannten Sachen, die vom Revisionsge-

          richt gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer          

          des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden,

      

b)   als (kleine) Strafkammer

die unter Ziffer 2 bei der 2. Strafkammer genannten Sachen, die vom Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 4 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden.

 

 

5. Strafkammer:

 

1.   als Jugendkammer bzw. Jugendschutzkammer

     a)   als (große) Strafkammer

die bei der 4. Strafkammer unter Ziffer 3 a) genannten Sachen, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, wenn bereits zuvor eine Zurückverweisung an eine andere Kammer gemäß § 354 Abs. 2 StPO erfolgt war,

 

b)   als (kleine) Strafkammer

die bei der 4. Strafkammer unter Ziffer 3 b) genannten Sachen, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, wenn bereits zuvor eine Zurückverweisung an eine andere Kammer gemäß § 354 Abs. 2 StPO erfolgt war,

 

2.   als (kleine Strafkammer)

     a)   die Berufungen gegen die Urteile der Schöffengerichte und

der Einzelstrafrichter, soweit nicht die 2., 6. oder 7. Strafkammer zuständig ist,

 

b)   die  zweitinstanzlichen  Strafsachen  der  2. Strafkammer

- soweit diese als allgemeine Strafkammer entschieden hat -, der 3. und 6. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden.

 

6. (kleine) Strafkammer:

 

a)   die  Berufungen gegen die Urteile der Schöffengerichte und der

Einzelstrafrichter der Amtsgerichte Euskirchen, Königswinter, Rheinbach, Siegburg und Waldbröl und der Abteilungen 66 und 82 des Amtsgerichts Bonn, soweit nicht die 2. oder 7. Strafkammer zuständig ist,

b)   die  zweitinstanzlichen  Strafsachen  der  5. Strafkammer, die

von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden,

c)   die zweitinstanzlichen Strafsachen der 2. Strafkammer - soweit diese als allgemeine Strafkammer entschieden hat -, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, wenn bereits zuvor eine Zurückverweisung an eine andere Kammer gemäß § 354 Abs. 2 StPO erfolgt ist.

 

7. Strafkammer:

 

1.   als (große) Wirtschaftskammer

     a)   die Strafsachen des ersten Rechtszuges, wenn es sich han-

delt um

aa)  die  in  §  74  c  Abs. 1  Nr. 1 bis 6 GVG erwähnten

     Strafsachen,

          bb) Verstöße gegen die §§ 130 b, 177 a, 331-333 HGB,

 

b)   die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerich-

te des Landgerichtsbezirks in den vorstehend unter 1. a)  erwähnten Strafsachen,

    

 

2.   als (große) Strafkammer

 

a)   die Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen, welche die 

     Kostenfestsetzung und den Kostenansatz betreffen,

b)   die Anträge auf gerichtliche  Festsetzung der einem Zeu-

gen oder Sachverständigen zu  gewährenden Entschädigung, wenn der Zeuge oder Sachverständige von der Staatsanwaltschaft herangezogen worden ist,

c)   die  Entscheidungen  nach § 161a Abs. 3 StPO, in den vor-

stehend unter 1. a) erwähnten Strafsachen,

d)   die  Beschwerden  gegen  alle  aufgrund  der §§ 57 ff GWB

ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte des Landge-richtsbezirks,

 

3.   als (kleine) Wirtschaftsstrafkammer

die Angelegenheiten in zweiter Instanz in Strafsachen der vorstehend unter 1. a) aa) und bb) erwähnten Art.

 

Strafvollstreckungskammer:

alle nach § 78 a GVG in die Zuständigkeit der Strafvoll-streckungskammer fallenden Sachen.

 


F

 

Vertretungsregelung

 

 

1)   Es werden vertreten:

     a)  die  1. Zivilkammer durch die 15. und  7. Zivilkammer,

    die  2. Zivilkammer durch die  6. und  1. Zivilkammer,

    die  3. Zivilkammer durch die 13. und  6. Zivilkammer,

    die  4. Zivilkammer durch die 18. und  8. Zivilkammer,

    die  5. Zivilkammer durch die  8. und 15. Zivilkammer,

    die  6. Zivilkammer durch die  5. und  2. Zivilkammer,

    die  7. Zivilkammer durch die 10. und  9. Zivilkammer,

    die  8. Zivilkammer durch die  9. und  5. Zivilkammer,

    die  9. Zivilkammer durch die  3. und 13. Zivilkammer,

    die 10. Zivilkammer durch die  7. und 18. Zivilkammer,

    die 13. Zivilkammer durch die  2. und  4. Zivilkammer,

    die 15. Zivilkammer durch die  1. und  3. Zivilkammer,

    die 18. Zivilkammer durch die  4. und 10. Zivilkammer,

 

 

b)  die 1. KfH durch die 2. und 3. KfH,

    die 2. KfH durch die 3. und 1. KfH,

    die 3. KfH durch die 1. und 2. KfH,

    die 4. KfH durch die 1., 2. und 3. KfH,

 

 

c)  die 1.Strafkammer durch die 2.,3.,4. u. 7.Strafkammer,

    die 2.Strafkammer durch die 1.,7.,3. u. 4.Strafkammer,

    die 3.Strafkammer durch die 4.,1.,7. u. 2.Strafkammer,

    die 4.Strafkammer durch die 3.,2.,1. u. 7.Strafkammer,

    die 5.Strafkammer durch die 7.,1.,2. u. 3.Strafkammer,

    die 7.Strafkammer durch die 2.,4.,3. u. 1.Strafkammer,

    die große Strafvollstreckungskammer  durch  die  1.  und 

    7. Strafkammer,

    die Mitglieder der kleinen Strafvollstreckungskammer

    vertreten sich wechselseitig, alles weitere regelt der

    Kammergeschäftsverteilungsplan,


   

 

d)   der Vorsitzende der 2. kleinen Strafkammer durch die    Vorsitzenden der 5., 6. und 7. Strafkammer,

     der Vorsitzende der 4. kleinen Strafkammer durch die Vorsitzenden der 7., 6. und 5. Strafkammer,

     die Vorsitzende der 5. kleinen Strafkammer durch die Vorsitzenden der 6., 2. und 7. Strafkammer,

          der Vorsitzende der 6. Strafkammer durch die Vorsitzende der 5., 7. und 2. Strafkammer,

     der Vorsitzende der 7. kleinen Strafkammer durch die    Vorsitzenden der 6., 5. und 2. Strafkammer,

     - wobei der geschäftsplanmäßig bestellte Vertreter Vorrang

     hat -.

   

2)   Zur  Vertretung ist zunächst die jeweils an erster Stelle aufge-

führte Vertretungskammer (Vertretungsdezernat) berufen, die jeweils folgenden Kammern erst an zweiter, dritter oder vierter Stelle. Treten für eine Kammer an  einem Tag mehrere Vertretungsfälle ein, so geht der in der vorstehenden Rangfolge bestimmte an früherer Rangstelle stehende Vertretungsfall vor. Bei verbleibenden Kollisionen ist die ziffernmäßig vorgehende Kammer (auch vor der Strafvollstreckungskammer) zu vertreten.

 

3)               a) Sofern  bei  einer Kammer die Vertretung des Vorsitzenden nicht

        gemäß § 21 f Abs. 2 GVG innerhalb der eigenen Kammer geregelt 

        werden kann, tritt der Vorsitzende der Vertretungskammer oder,

        falls auch dieser verhindert ist, der gemäß § 21 f Abs. 2 GVG zu

        dessen Vertretung berufene Richter der Vertretungskammer als

        Mitglied und stellvertretender Vorsitzender in die von dem Aus-

        fall betroffene Kammer ein.

 

b)   Wird  eine  Kammer durch Ausfall von geschäftsplanmäßigen

Beisitzern beschlußunfähig, so treten die Beisitzer der Vertretungskammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend in jedem Vertretungsfall mit dem Dienstjüngsten, jedoch unter Beachtung des § 29 DRiG, in die vom Ausfall betroffene Kammer ein. Diese Regelung gilt für Ziffer 4) entsprechend.


 

c)   Beisitzer,  die  der Vertretungskammer nur mit einem Teil

ihrer Arbeitskraft zugewiesen sind, bleiben unberücksichtigt, solange die Vertretung anderweitig durch die erste oder zweite Vertretungskammer erfolgen kann. Dies gilt nicht für Beisitzer, die mit einer Hälfte ihrer Arbeitskraft der 3. Strafkammer und mit der anderen Hälfte der Strafvollstreckungskammer zugewiesen sind oder die mit einem Teil ihrer Arbeitskraft in Justiz-verwaltungsaufgaben eingesetzt sind.

Beisitzer bleiben ferner unberücksichtigt, wenn ihr Eintritt zu der Besetzung einer Kammer mit Geschwistern oder Eheleuten führen würde.

 

4)   Ist in zweitinstanzlichen Strafsachen ein zweiter Richter hin-

zuzuziehen, so sind die Beisitzer der folgenden Kammern berufen:

Bei der 5. Strafkammer die Beisitzer der 2. Strafkammer,

bei der 6. Strafkammer die Beisitzer der 3. Strafkammer,

bei der 7. Strafkammer die Beisitzer der 4. Strafkammer.

 

5)   Wenn  in  Umfangsachen  der  Vorsitzende  die Hinzuziehung von

Ergänzungsrichtern anordnet (§ 192 Abs. 2 GVG), so treten zunächst die nicht beteiligten Beisitzer dieser Kammer als Ergänzungsrichter hinzu.

 

 


 

 

 

Bonn, den 13.Dezember 2001

Das Präsidium des Landgerichts

 

gez. Unterschriften