- 320 LG Bonn -
Geschäftsplan
des Landgerichts Bonn für das Geschäftsjahr
2001
Die richterlichen Geschäfte des Landgerichts Bonn werden bearbeitet von:
13 Zivilkammern
4 Kammern für Handelssachen
7 Strafkammern
1 Strafvollstreckungskammer
Dem Landgericht sind angegliedert eine Gnadenstelle und eine Führungsaufsichtsstelle.
A
Allgemeine Grundsätze
zur Verteilung der Geschäfte
1) Die nachfolgende Geschäftsverteilung gilt für die ab Anfang des Geschäftsjahres neu eingehenden Sachen. Für alte Sachen verbleibt es - soweit nichts anderes bestimmt ist - bei der Zuständigkeit, die sich aus der am 31.12.2000 geltenden Regelung ergibt.
2) Maßgebender Zeitpunkt ist - vorbehaltlich der unter B V 5) getroffenen Regelung - der Zeitpunkt des Eingangs der Sache bei dem Landgericht, in Zivilsachen der (erste) Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Spätere Veränderungen zuständigkeitsbegründender Umstände bleiben außer Betracht.
3) Abgaben aus Gründen der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit können nur so lange erfolgen, als
a) in Zivilsachen
aa) noch nicht streitig verhandelt worden oder noch
kein Urteil aufgrund nichtstreitiger Verhandlung ergangen ist,
bb) noch keine Entscheidungen über Anträge auf Bewilli- gung von Prozeßkostenhilfe ergangen sind,
cc) im schriftlichen Vorverfahren prozeß- und verfahrensleitende Verfügungen (z.B. gem. § 273 Abs. 2 ZPO), das Verfahren in der Sache fördernde Beschlüsse (z.B. gemäß § 358 a oder § 348 ZPO) oder Urteile gemäß §§ 331 Abs. 3, 307 Abs. 2 ZPO noch keine Außenwirkung erlangt haben - hierzu zählen nicht: Ferienbeschlüsse, die vorläufige Bezeichnung der Sache als Feriensache und die damit zusammenhängenden Verfügungen, sowie die Anfrage, ob Antrag auf Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil gestellt wird -,
dd) über Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung
in der Sache noch nicht entschieden ist und
ee) vom Eingang der Klageerwiderung, der Berufungs-
erwiderung oder der Stellungnahme des Antragsgegners in den unter bb) und dd) genannten Verfahren bis zur Abgabeverfügung nicht mehr als eine Woche verstrichen ist - diese Frist verlängert sich in Fällen der Abgabe wegen Sachzusammenhangs bis zum Ablauf einer Woche nach dem Eingang der Akten des anderen Rechtsstreits, sofern deren Beiziehung innerhalb einer Woche nach dem Eingang der Klageerwiderung oder dem Bekanntwerden des Aktenzeichens verfügt worden ist, und in Berufungsverfahren bis zum Ablauf einer Woche nach dem Eingang der erstinstanzlichen Akten,
b) in Strafsachen
noch nicht Hauptverhandlungstermin bestimmt worden oder ein Eröffnungsbeschluß ergangen ist.
4) Die Kammer, welche eine Sache abschließend erledigt hat,
bleibt ohne Rücksicht auf etwaige spätere Änderungen der Geschäftsverteilung auch für die weitere Bearbeitung (z.B. Berichtigungsbeschlüsse, Streitwertfestsetzungen) zuständig, soweit nicht eine Sonderzuständigkeit gegeben ist.
5) a) Bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten unter den
Kammern über die Zuständigkeit entscheidet vorbehaltlich der Beschlußfassung durch das Präsidium der Präsident des Landgerichts als Vorsitzender des Präsidiums.
b) Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zu 5 a) ist für
unaufschiebbare Handlungen und Entscheidungen die Kammer zuständig, bei der die Sache zuerst einging.
B
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
I. Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden nach Amtsgerichtsbezirken, Buchstaben und - teilweise - nach Sachgebieten verteilt. Die Zuständigkeit nach Sachgebieten hat Vorrang.
II. Für die Aufteilung nach Amtsgerichtsbezirken gelten folgende allgemeine Regeln:
1) Maßgebend ist - auch bei anderen besonderen, auch aus-
schließlichen Gerichtsständen - in der nachstehenden Reihenfolge:
a) ein Gerichtsstand des Beklagten aus unerlaubter
Handlung (z.B. § 32 ZPO), sofern der Anspruch sich aus einem Unfall im Straßenverkehr herleitet;
b) der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten;
c) der allgemeine Gerichtsstand des Klägers;
d) fehlt ein solcher Gerichtsstand im Landgerichtsbe-
zirk Bonn oder ist ein Gerichtsstand bei mehreren Amtsgerichten des Bezirks begründet, so gilt der Amtsgerichtsbezirk Bonn als maßgebend.
2) Ist für mehrere Beklagte oder Kläger ein Gerichtsstand gleicher Rangordnung nach Ziff. 1) im Landgerichtsbezirk gegeben, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Beklagten/Kläger; dies gilt für die Aufteilung sowohl nach Amtsgerichtsbezirken wie nach Buchstaben. Bei Gleichheit des Nachnamens entscheidet über die Aufteilung nach Amtsgerichtsbezirken der im Alphabet an erster Stelle stehende erste Vorname des Beklagten/Klägers.
Ist für einen Beklagten oder Kläger eine Spezialzuständigkeit (Fiskus, Arzt- oder Computersache) gegeben, hat diese Vorrang.
III. Für die Kammern für Handelssachen ist ausschließlich die Bezeichnung des Beklagten maßgebend.
IV. Für die Aufteilung nach Buchstaben gelten folgende allgemeine Regeln, wobei nur die für die Bestimmung des Amtsgerichtsbezirks nach II. maßgebliche Partei zu berücksichtigen ist:
1) Bei natürlichen Personen ist maßgebend der Anfangsbuch-
stabe des Nachnamens; dabei kommt nur das erste Hauptwort in Betracht. Adelsprädikate, Präpositionen usw. bleiben unberücksichtigt.
z.B. Freiherr Raitz von Frentz: R
Auf der Mauer: M
2) Bei Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtlichen Kirchengemeinden ist maßgebend die im Namen enthaltene geographische Bezeichnung, bei mehreren die speziellere.
Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt 3).
3) a) Bei juristischen Personen des Privatrechts, Han-
delsgesellschaften, Firmen, politischen Parteien und dergleichen ist maßgebend der Anfangsbuchstabe des ersten Hauptworts (wozu Phantasiebezeichnungen zählen), hilfsweise des ersten Worts der Firma oder sonstigen Benennung.
Bei Registereintragungen entscheiden diese; bei Einzelkaufleuten ist der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Inhabers maßgebend.
Unberücksichtigt bleiben Vornamen, Adelsprädikate, Artikel, Präpositionen, Namen oder Bezeichnungen in der Bedeutung eines Adjektivs - auch bei Großschreibung -, soweit sie nicht als einzige Anknüpfungsmöglichkeit für die Zuständigkeit in Betracht kommen. Namenszusätze, die die Art des Unternehmens kennzeichnen, gelten nicht als Bezeichnung in der Bedeutung eines Adjektivs (z.B. Elektro-Meyer, Sahne-Müller). Durch Bindestrich verbundene Wörter werden wie selbständige Wörter behandelt.
b) Unberücksichtigt bleiben die Wörter oder Wortverbin-
dungen sowie Kombinationen hiervon aus der folgenden abschließenden Aufzählung:
Aktien Krankenhaus
Aktion Land
Allgemeine Liquidation
Anstalt Partei
Arbeitsgemeinschaft Raiffeisenbank
Bank (Kredit) Sankt
Bau (-unternehmung) Sparkasse (Kreis-,
Betreuung Stadt-)
Bund Stiftung
Firma Union
Gemeinde Verband
Gemeinschaft Verein(-igung)
Genossenschaft Vereinigte(-r)
Gesellschaft Versicherung
Handel Volksbank
Kirchengemeinde Wohnung
Kommandit Wohnbau
Korporation Zentralverband
Besteht die Bezeichnung nur aus Wörtern, die nach diesen Abschnitten unberücksichtigt bleiben, ist maßgebend der erste Buchstabe des ersten Wortes, das nicht Adelsprädikat, Artikel oder Präposition ist.
c) Bei gemischtsprachigen Bezeichnungen entscheidet der
Anfangsbuchstabe des ersten deutschen Hauptwortes, hilfsweise des ersten deutschen Wortes der Benennung. Bei ausschließlich fremdsprachigen Bezeichnungen ist der erste Buchstabe des ersten Wortes maßgebend, und zwar auch dann, wenn das Wort klein geschrieben ist. Fremdwörter, die im allgemeinen Sprachgebrauch anstelle eines deutschen Wortes benutzt werden (z.B. Auto, Jeans, Squash, Tennis), gelten nicht als fremdsprachige Bezeichnung im Sinne dieser Bestimmung. Altgriechisch und Latein gelten nicht als Fremdsprachen im Sinne dieser Bestimmung.
Beispiele für die vorstehenden Bestimmungen:
Basalt AG: B
BONNFINANZ AG für Vermögensbildung: B
Bonner Papierfabrik: P
Bundesverband der deutschen Volksbanken: B
Deutscher Bundesverband der Volksbanken: D
Bundesverband der Mischfutterherstellung e.V.: M
Niederdeutsche Bank für Landwirtschaft: L
Deutsche Bank AG: D
NEP Bank: B
NEP Handelsbank AG: H
Deutsche NEP Bank AG: D
Interkom Gesellschaft für Internationale
Kommunikation mbH: I
Modsoft Gesellschaft für Modern Software: M
Papierfabrik Schleusner KG: P
polyglott schools Deutschland GmbH: D
polyglott schools GmbH: P
Wohnbau-Allzweckbau GmbH: A
Allgemeine Wohnbau-Genossenschaft: A
CDU: D
SPD: D
V. Im übrigen gelten - auch bei Klagehäufung mit andersgearteten
Ansprüchen - vorrangig vor den Bestimmungen zu Ziffern II bis IV folgende besondere Regeln:
1) Bei Klagen gegen Konkurs-/Insolvenzverwalter ist für die
Aufteilung nach Amtsgerichtsbezirken der allgemeine
Gerichtsstand des Gemeinschuldners im Zeitpunkt der
Konkurs-/Insolvenzeröffnung, für die Aufteilung nach
Buchstaben dessen Name maßgebend.
2) Bei Rechtsstreitigkeiten i.S. von §§ 27 Abs. 1, 28 ZPO ist für die Aufteilung nach Amtsgerichtsbezirken der
letzte Wohnsitz des Erblassers, wenn er diesen im LG-Bezirk hatte, für die Aufteilung nach Buchstaben dessen Name maßgebend.
3) Klagen gemäß §§ 323, 717 Abs. 2, 731, 767, 768, 893 und
945 ZPO, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, Klagen, die sich auf einen in einem Vorprozeß abgeschlossenen Vergleich beziehen, sowie Klagen nach vorausgegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren gehören vor die Kammer, die den früheren Rechtsstreit in der Sache zuletzt bearbeitet hat, sofern die betreffende Kammer für Verfahren dieser Art noch zuständig ist. Im übrigen ist für die vorgenannten Klagen sowie für Klagen nach §§ 796 Abs. 3, 797 Abs. 5 ZPO vorrangig auf den allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, für die Aufteilung nach Buchstaben auf den Namen des Schuldners abzustellen.
Die Regelung gilt auch für zweitinstanzliche Verfahren.
4) Klagen der Prozeßbevollmächtigten wegen ihrer Gebühren
und Auslagen (§ 34 ZPO) sowie Schadensersatzklagen gegen Prozeßbevollmächtigte gehören vor die Kammer, die den früheren Rechtsstreit in der Sache zuletzt bearbeitet hat. Kommen danach mehrere Kammern in Frage, so ist die Kammer zuständig, bei der der zeitlich letzte rechtskräftige Abschluß eines früheren Rechtsstreites erfolgt ist. Fehlt eine solche Kammer, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Ziffern II und IV.
5) a) Streitigkeiten eines Rechtszuges (einschließlich Be-
weissicherungsverfahren) zwischen denselben Parteien sind - unabhängig von der Parteirolle - von derselben Kammer zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn in einzelnen Rechtsstreitigkeiten neben den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses noch andere Personen als Partei erscheinen.
b) Werden aus demselben Sachverhalt Rechtsfolgen in ge-
trennten Rechtsstreitigkeiten (einschließlich PKH-Verfahren) hergeleitet (z.B. Ansprüche eines oder mehrerer Verletzter gegen mehrere Schadensurheber aus demselben Unfall), so sind alle Rechtsstreitigkeiten von derselben Kammer zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn
a) diese Kammer für einzelne Streitigkeiten nach den
allgemeinen Regeln nicht zuständig ist oder
b) an den einzelnen Streitigkeiten verschiedene Par-
teien beteiligt sind oder
c) es sich um unterschiedliche Instanzen handelt.
c) Sofern eine Spezialzuständigkeit gegeben ist, ist
diese Kammer zuständig, ansonsten die Kammer, die
zuerst mit der Sache befaßt war; ist jedoch eine Sache aus diesem Sachverhalt nur noch bei einer anderen Kammer anhängig, so ist diese zuständig. Gehen gleichzeitig bei mehreren Kammern Sachen ein, so ist die Kammer zuständig, die ziffernmäßig vorgeht; bei Bestehen einer Spezialzuständigkeit hat diese Vorrang. Die Zuständigkeit nach dieser Ziffer wird nur begründet, wenn entweder der rechtskräftige Abschluß der früheren Sache im Zeitpunkt des Eingangs der neuen Sache nicht mehr als 1 Jahr zurückliegt, oder bei nicht rechtskräftigem Abschluß die frühere Sache nicht mehr als 1 Jahr nach der AktO weggelegt ist und die zuerst befaßte Kammer für die Bearbeitung von Verfahren dieser Art noch zuständig ist.
VI. Soweit einer Kammer Berufungen zugewiesen sind, ist sie auch zuständig für die entsprechenden Beschwerden in C- und H-Sachen mit Ausnahme der Beschwerden in Kostenfest-setzungsverfahren.
C
Strafsachen
1) Hinsichtlich der Aufteilung nach Buchstaben gelten die Bestim-
mungen des Abschnittes B IV. entsprechend. Darüber hinaus gilt folgendes:
a) Bei mehreren Angeschuldigten (Beschuldigten) mit Nachna-
men verschiedener Anfangsbuchstaben ist die Kammer zuständig, in deren Buchstabengruppe die Mehrzahl der Anfangsbuchstaben fällt. Fällt in verschiedene Buchstabengruppen jeweils die gleiche Anzahl von Namen, so ist für die Zuständigkeit der Name maßgebend, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet an letzter Stelle steht. Bei Eingang der Sache bereits außer Verfolgung gesetzte oder nicht angeklagte Beschuldigte bleiben außer Betracht.
b) Wird in einem Strafverfahren der Vorwurf der Täterschaft
und der Teilnahme im Sinne der §§ 26, 27 StGB erhoben, so richtet sich die Zuständigkeit der Strafkammer nur nach dem Namen des oder der Täter, nicht dagegen nach dem Namen des oder der Teilnehmer im Sinne der §§ 26, 27 StGB.
c) Sind Verbrechen und Vergehen im Sinne des § 12 StGB
Gegenstand der öffentlichen Klage, so richtet sich die Zuständigkeit der Strafkammer nach dem Namen des oder der eines Verbrechens angeschuldigten Täter und, wenn das Verfahren nur Teilnehmer im Sinne der §§ 26, 27 StGB betrifft, nach dem Namen des oder der eines Verbrechens angeschuldigten Teilnehmer.
d) Richtet sich eine Strafsache gegen mehrere Angeschuldigte
(Beschuldigte) und wird das Verfahren gegen einen oder mehrere von diesen vom Gericht abgetrennt, so bleibt für die Bearbeitung des abgetrennten Teils oder der abgetrennten Teile der Strafsache die Strafkammer zuständig, die vor der Abtrennung für die Bearbeitung der ganzen Strafsache zuständig war.
e) Ist in Beschwerdesachen die öffentliche Klage noch nicht
erhoben, sind aber von mehreren Beschuldigten nur einer oder einige Beschwerdeführer, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem oder den Beschwerdeführern.
f) Ist - etwa bei Beschwerden gegen Durchsuchungsanordnungen
in Ermittlungsverfahren - ein Beschuldigter nicht namentlich bekannt, so ist der Name des Beschwerdeführers (zu ermitteln nach Maßgabe des Abschnitts B II.) zuständigkeitsbestimmend.
2) Wie neu eingehende Sachen werden behandelt:
a) Wiederaufnahmeverfahren,
b) Strafverfahren, in denen das Revisionsgericht das ange-
fochtene Urteil wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Kammer aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat,
c) Strafsachen anderer Gerichte, die gemäß § 354 Abs. 2 oder
3 oder § 355 StPO an das Landgericht zurückverwiesen oder gemäß § 210 Abs. 3 S. 1 StPO vor dem Landgericht eröffnet werden, soweit nicht das Revisions- bzw. Beschwerdegericht im Einzelfall eine besondere Kammer bestimmt.
3) Wird auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß
§ 210 Abs. 2 StPO das Hauptverfahren bei dem Landgericht eröffnet und bestimmt das Beschwerdegericht, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts stattzufinden hat, so ist die Strafkammer zuständig, die nach diesem Geschäftsplan im Falle der Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 StPO einzutreten hätte, soweit nicht das Beschwerdegericht eine andere Kammer bestimmt.
D
Verteilung der richterlichen Geschäfte
I.
Zivilkammern
Es bearbeiten (einschließlich der Anträge auf Prozeßkostenhilfe und etwaiger Nebenentscheidungen) die
1. Zivilkammer:
a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges
aus dem Amtsgerichtsbezirk Euskirchen mit den Anfangs-buchstaben A, C, D, I, J, K, L, M, N, O und Q bis U,
b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges in Enteignungssachen und in Angelegenheiten, in denen Ansprüche gegen eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landschaftsverbandes Rheinland, gegen die Deutsche Bahn AG oder gegen die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG oder die Deutsche Telekom AG oder gegen den Erblastentilgungsfonds geltend gemacht werden.
2. Zivilkammer:
a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges
aa) aus dem Amtsgerichtsbezirk Königswinter mit den Anfangs-
buchstaben B, C, D, H, I und M bis Z,
bb) aus dem Amtsgerichtsbezirk Waldbröl,
b) die Beschwerden in Insolvenzsachen.
3. Zivilkammer:
a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges
aus dem Amtsgerichtsbezirk Siegburg mit den Anfangsbuchstaben B, G, H, P, Q, S, T, U, X und Y,
b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges
aus dem Amtsgerichtsbezirk Königswinter mit den Anfangsbuch-
staben A, E G und J L.
4. Zivilkammer:
a) die Berufungen gegen die Entscheidungen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten - mit Ausnahme der Mietsachen -
aa) des Amtsgerichts Waldbröl,
bb) der Abteilungen 13, 16, 17 und 23 des Amtsgerichts
Euskirchen,
b) die Berufungen in Unterhaltssachen, soweit nicht das Oberlan-
desgericht zuständig ist,
c) die Beschwerden
aa) in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen (nach
dem FEG und dem PsychKG),
bb) in Zwangsvollstreckungssachen (M-Sachen des Amtsgerichts)
soweit nicht die 6. Zivilkammer zuständig ist,
cc) in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Ver-
teilungssachen (K-, L- und J-Sachen des Amtsgerichts),
dd) in Konkurs- und Vergleichssachen (N- und VN-Sachen des
Amtsgerichts), die bis zum 31.12.1998 beantragt worden
sind,
d) die Einwendungen nach § 156 KostO,
e) die Beschwerden nach § 54 des Beurkundungsgesetzes und nach
§ 15 der Bundesnotarordnung,
f) die Entscheidungen über die Anträge auf Bestimmung des zustän-
digen Gerichts nach §§ 36 und 650 Abs. 3 ZPO, 5 FGG und 2 ZVG),
g) die Beschwerden in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichts-
barkeit, soweit nicht die 8. Zivilkammer zuständig ist,
h) die Entscheidungen nach §§ 46, 47 und - soweit nicht die Kam-
mer für Handelssachen zuständig ist - § 143 Abs. 1 FGG,
i) die Geschäfte nach Art. 133 PrFGG (bis zum 01.01.1876 geführte
Standesregister im bisherigen Geltungsbereich des Rheinischen Rechts),
j) Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren in Angelegenheiten
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht die 8. Zivilkammer zuständig ist.
5. Zivilkammer:
a) die Berufungen gegen die Entscheidungen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten - mit Ausnahme der Unterhalts- und Mietsachen - des Amtsgerichts Bonn, soweit nicht die 6. Zivilkammer zuständig ist,
b) die Entscheidungen über Gesuche auf Ablehnung eines Zivilrich-
ters bei dem Amtsgericht nach den §§ 45 Abs. 2, 48 ZPO oder eines Schiedsrichters gem. § 1032 ZPO und über sofortige Beschwerden
aa) gegen Entscheidungen des Amtsgerichts gemäß § 10 S. 2
RPflG,
bb) in den Fällen, in denen ein Zivilrichter des Amtsgerichts ein Ablehnungsgesuch selbst zurückgewiesen hat.
6. Zivilkammer:
a) die Berufungen gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte des
Landgerichtsbezirks Bonn in Mietsachen einschließlich Ansprüchen aus sonstigen Nutzungsverhältnissen an Grundstücken (Miet- und Pachtverhältnisse an Grundstücken und Räumen; Nießbrauchrechte, soweit es um Wohnraumnutzung geht; dingliche Wohnrechte und Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, soweit Wohnraumnutzung in Frage steht),
b) die Berufungen gegen die
Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - mit Ausnahme der
Unterhaltssachen - der Amtsgerichte Euskirchen, soweit nicht die 4.
Zivilkammer zuständig ist, und Königswinter sowie der Abteilungen 3, 11
und 15 des Amtsgerichts Bonn,
c) die Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen (M-Sachen der
Amtsgerichte), falls diese die Vollstreckung von Räumungstiteln betreffen, einschließlich der Entscheidungen nach § 885 Abs. 4 ZPO und einschließlich der dazugehörigen Kostensachen,
d) die Beschwerden in Mahnverfahren,
e) die sonstigen Beschwerden in C-, H- und AR-Sachen, soweit
nicht eine andere Kammer zuständig ist.
7. Zivilkammer:
die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges
a) aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Anfangsbuchstaben
A, D, L, M, Q, R und V,
b) aus dem Amtsgerichtsbezirk Siegburg mit den Anfangsbuch-
staben F, W und Z.
8. Zivilkammer:
a) die Berufungen gegen die Entscheidungen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten - mit Ausnahme der Unterhalts- und Mietsachen - der Amtsgerichte Rheinbach und Siegburg,
b) aa) die Beschwerden und Berufungen in Wohnungseigentumssachen
(nach dem WEG),
bb) sowie Berufungen in Rechtsstreitigkeiten zwischen Woh-
nungseigentümer/n oder des/deren Mieter oder Nutzer gegen die Mieter oder Nutzer anderer Wohnungseigentümer, wenn der Streit zwischen den Wohnungseigentümern, von denen die Mieter oder Nutzer ihre Rechte herleiten, eine Wohnungseigentumssache nach dem WEG wäre,
cc) und Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche
einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Beiträgen nach § 16 WEG,
c) die Beschwerden in Kostensachen in C-, H- und WEG-
Sachen.
9. Zivilkammer:
a) die bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges
aus Vorsorge- und Heilbehandlungen von Menschen einschließlich kosmetischer Behandlung, auch soweit die Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließlich Amtspflichtverletzung hergeleitet werden,
b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges
aa) aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Anfangsbuchstaben
B, K, N, U, X, Y und Z,
bb) aus dem Amtsgerichtsbezirk Siegburg mit den Anfangsbuch-
staben I, M, N, O.
10. Zivilkammer:
a) die bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges
über Ansprüche aus Herstellung, Verwertung, Wartung oder Gebrauchsüberlassung von Computern (Hardware und Software), auch soweit sie Teile von Maschinen und Anlagen sind, und aus Internet-Verträgen,
b) die bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges
aa) aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Anfangsbuchstaben
H und T,
bb) aus dem Amtsgerichtsbezirk Siegburg mit den Anfangsbuch-
staben K und Sch,
cc) aus dem Amtsgerichtsbezirk Euskirchen mit den Anfangsbuch-
staben F und P.
13. Zivilkammer:
die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten
Rechtszuges
a) aus dem Amtsgerichtsbezirk Rheinbach,
b) aus dem Amtsgerichtsbezirk Euskirchen mit den Anfangsbuchsta-
ben B, E, G, H, und V bis Z,
c) aus dem Amtsgerichtsbezirk Siegburg mit den Anfangsbuchstaben
C, J, L und St.
15. Zivilkammer:
die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges
a) aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Anfangsbuchstaben
C, J, Sch und W,
b) aus dem Amtsgerichtsbezirk Siegburg mit den Anfangsbuchstaben
A, D, E, R und V.
18. Zivilkammer:
a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges
aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Anfangsbuchstaben
E, F, G, I, O, P, S und St.
b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges,
soweit sie keiner anderen Kammer zugewiesen sind.
1. Kammer für
Handelssachen:
a) alle Handelssachen des ersten Rechtszuges mit den Anfangsbuch-
staben G, N, R bis T, X bis Z,
b) alle Verfahren im zweiten Rechtszuge vor den Kammern für Han-
delssachen.
2. Kammer für Handelssachen:
alle Handelssachen des ersten Rechtszuges mit den Anfangsbuchsta-
ben B bis D, M und W.
3. Kammer für
Handelssachen:
alle Handelssachen des ersten Rechtszuges mit den Anfangsbuchsta-
ben A, H, K, L, O, P und V.
4. Kammer für Handelssachen:
alle Handelssachen des ersten Rechtszuges mit den Anfangsbuchsta-
ben E, F, I, J, Q und U.
II.
Strafkammern
Es bearbeiten
1. Strafkammer:
1. als allgemeine
Strafkammer
a) die Strafsachen des ersten Rechtszuges, soweit der Name
des Angeschuldigten mit den Buchstaben A bis M beginnt und nicht die 2., 4. oder 7. Strafkammer zuständig ist,
b) die Strafsachen der 3. Strafkammer, die von dem Revi-
sionsgericht gemäß § 354 Abs.2 StPO an eine andere Kammer
des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden,
c) die Beschwerden in Strafsachen, soweit nicht eine andere
Strafkammer zuständig ist,
d) die gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 161 a Abs. 3
StPO, soweit nicht die 2. oder die 7. große Strafkammer
zuständig ist,
2. als
Schwurgerichtskammer
die Schwurgerichtssachen der 4. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden.
2. Strafkammer:
1. als große
Jugendkammer (gegebenenfalls zugleich als Kammer für
Bußgeldsachen) bzw.
Jugendschutzkammer
a) alle zur Zuständigkeit der Jugendkammern in erster
Instanz gehörenden Strafsachen in Jugend- und Jugendschutzsachen,
b) alle zur Zuständigkeit der Jugendkammern gehörenden
Berufungen und Beschwerden in Jugend- und Jugendschutzsachen, einschließlich der Sachen in gerichtlichen Verfahren nach dem Ordnungswidrigkei-tengesetz sowie gegen die Entscheidungen des Ermittlungsrichters und des Amtsgerichts nach dem StrEG in Verfahren, die Taten betreffen, bei denen die Beschuldigten zur Tatzeit Jugendliche oder Heranwachsende waren,
c) die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtli-
chen Entscheidungen gemäß § 83 Abs. 2 JGG,
d) die gerichtlichen Entscheidungen, gemäß § 161 a Abs. 3
StPO in Jugend- und Jugendschutzsachen,
2. als kleine Jugendkammer bzw. Jugendschutzkammer
alle zur Zuständigkeit der kleinen Jugendkammer bzw. Jugendschutzkammer gehörenden Angelegenheiten,
3. als
Wirtschaftsstrafkammer
a) als große Wirtschaftsstrafkammer,
die erstinstanzlichen Wirtschaftsstrafsachen der 7. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden,
b) als kleine Wirtschaftsstrafkammer,
die zweitinstanzlichen Wirtschaftsstrafsachen der 7. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden,
4. als allgemeine
Strafkammer
a)
als große Strafkammer
aa) die Strafsachen des ersten Rechtszuges, soweit der
Name des Angeschuldigten mit dem Buchstaben W beginnt
und nicht die 4. oder 7. Strafkammer zuständig ist.
bb) die Beschwerden in Strafsachen, betreffend die
Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 210
StPO) und des Erlasses eines Strafbefehls sowie die
Nichtzulassung von Privatklagen,
b) als kleine Strafkammer
im zweiten Rechtszug die Strafsachen der 3., 5. und 6. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, wenn eine der Kammern bereits zuvor mit der Sache befaßt gewesen und nach deren Entscheidung schon eine Zurückverweisung an eine andere Kammer gemäß § 354 Abs. 2 StPO erfolgt ist,
5. als Kammer für
Bußgeldsachen
die Beschwerden in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht die 7. Strafkammer zuständig ist.
3. Strafkammer:
1. als allgemeine
Strafkammer
a) die Strafsachen des ersten Rechtszuges, soweit der Name
des Angeschuldigten mit den Buchstaben N bis Q, Sch, St, T bis V und X bis Z beginnt, sofern nicht die 2., 4. oder 7. Strafkammer zuständig ist,
b) die Strafsachen der 1., 2. und 7. Strafkammer - soweit
diese als allgemeine Strafkammer entschieden haben -, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden,
c) die Entscheidungen nach § 462 a Abs. 3 S. 4 StPO,
3. als Jugendkammer bzw. Jugendschutzkammer
a) als (große) Strafkammer
die unter den Ziffern 1 a) und b) bei der 2. Strafkammer
genannten Sachen, die vom Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden,
b) als (kleine) Strafkammer
die unter Ziffer 2 bei der 2. Strafkammer genannten Sachen, die vom Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 4 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden.
5. Strafkammer:
1. als Jugendkammer bzw. Jugendschutzkammer
a) als (große) Strafkammer
die bei der 4. Strafkammer unter Ziffer 3 a) genannten Sachen, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, wenn bereits zuvor eine Zurückverweisung an eine andere Kammer gemäß § 354 Abs. 2 StPO erfolgt war,
b) als (kleine) Strafkammer
die bei der 4. Strafkammer unter Ziffer 3 b) genannten Sachen, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, wenn bereits zuvor eine Zurückverweisung an eine andere Kammer gemäß § 354 Abs. 2 StPO erfolgt war,
2. als (kleine Strafkammer)
a) die Berufungen gegen die Urteile der Schöffengerichte und
der Einzelstrafrichter, soweit nicht die 2., 6. oder 7. Strafkammer zuständig ist,
b) die zweitinstanzlichen Strafsachen der 2. Strafkammer
- soweit diese als allgemeine Strafkammer entschieden hat -, der 3. und 6. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden.
6. (kleine) Strafkammer:
a) die Berufungen gegen die Urteile der Schöffengerichte und der
Einzelstrafrichter der Amtsgerichte Euskirchen, Königswinter, Rheinbach, Siegburg und Waldbröl und der Abteilungen 66 und 82 des Amtsgerichts Bonn, soweit nicht die 2. oder 7. Strafkammer zuständig ist,
b) die zweitinstanzlichen Strafsachen der 5. Strafkammer, die
von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden,
c) die zweitinstanzlichen Strafsachen der 2. Strafkammer - soweit diese als allgemeine Strafkammer entschieden hat -, die von dem Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, wenn bereits zuvor eine Zurückverweisung an eine andere Kammer gemäß § 354 Abs. 2 StPO erfolgt ist.
7. Strafkammer:
1. als (große) Wirtschaftskammer
a) die Strafsachen des ersten Rechtszuges, wenn es sich han-
delt um
aa) die in § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVG erwähnten
Strafsachen,
bb) Verstöße gegen die §§ 130 b, 177 a, 331-333 HGB,
b) die Strafsachen des ersten Rechtszuges, soweit der Name
des Angeschuldigten mit R beginnt, sofern nicht die 2.
oder 4. Strafkammer zuständig ist,
c) die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerich-
te des Landgerichtsbezirks in den vorstehend unter 1. a) erwähnten Strafsachen,
d) die Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen, welche die
Kostenfestsetzung und den Kostenansatz betreffen,
e) die Anträge auf gerichtliche Festsetzung der einem Zeu-
gen oder Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung, wenn der Zeuge oder Sachverständige von der Staatsanwaltschaft herangezogen worden ist,
f) die Entscheidungen nach § 161a Abs. 3 StPO, in den vor-
stehend unter 1. a) erwähnten Strafsachen,
g) die Beschwerden gegen alle aufgrund der §§ 57 ff GWB
ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte des Landge-richtsbezirks,
2. als (kleine) Wirtschaftsstrafkammer
die Angelegenheiten in zweiter Instanz in Strafsachen der vorstehend unter 1. a) aa) und bb) erwähnten Art.
Strafvollstreckungskammer:
alle nach § 78 a GVG in die Zuständigkeit der Strafvoll-streckungskammer fallenden Sachen.
E
1) Es werden vertreten:
a) die 1. Zivilkammer durch die 15. und 7. Zivilkammer,
die 2. Zivilkammer durch die 6. und 1. Zivilkammer,
die 3. Zivilkammer durch die 13. und 6. Zivilkammer,
die 4. Zivilkammer durch die 18. und 8. Zivilkammer,
die 5. Zivilkammer durch die 8. und 15. Zivilkammer,
die 6. Zivilkammer durch die 5. und 2. Zivilkammer,
die 7. Zivilkammer durch die 10. und 9. Zivilkammer,
die 8. Zivilkammer durch die 9. und 5. Zivilkammer,
die 9. Zivilkammer durch die 3. und 13. Zivilkammer,
die 10. Zivilkammer durch die 7. und 18. Zivilkammer,
die 13. Zivilkammer durch die 2. und 4. Zivilkammer,
die 15. Zivilkammer durch die 1. und 3. Zivilkammer,
die 18. Zivilkammer durch die 4. und 10. Zivilkammer,
b) die 1. KfH durch die 2. und 3. KfH,
die 2. KfH durch die 3. und 1. KfH,
die 3. KfH durch die 1. und 2. KfH,
die 4. KfH durch die 1., 2. und 3. KfH,
c) die 1.Strafkammer durch die 2.,3.,4. u. 7.Strafkammer,
die 2.Strafkammer durch die 1.,7.,3. u. 4.Strafkammer,
die 3.Strafkammer durch die 4.,1.,7. u. 2.Strafkammer,
die 4.Strafkammer durch die 3.,2.,1. u. 7.Strafkammer,
die 5.Strafkammer durch die 7.,1.,2. u. 3.Strafkammer,
die 7.Strafkammer durch die 2.,4.,3. u. 1.Strafkammer,
die große Strafvollstreckungskammer durch die 1. und
7. Strafkammer,
die kleine Strafvollstreckungskammer
hinsichtlich der Dezernate I und II durch die 1. große
Strafkammer und im Falle von deren Verhinderung durch die
7. große Strafkammer
hinsichtlich der Dezernate III und IV durch die 7. große
Strafkammer und im Fall von deren Verhinderung durch die
1. große Strafkammer.
Wenn die Vertretung durch diese beiden Vertreterkammern
nicht möglich ist, sind die Mitglieder der Strafvoll-
streckungskammer wieder in die Vertretungsregel einge-
bunden.
d) der Vorsitzende der 2. kleinen Strafkammer durch die Vorsitzenden der 5., 6. und 7. Strafkammer,
der Vorsitzende der 4. kleinen Strafkammer durch die Vorsitzenden der 7., 6. und 5. Strafkammer,
die Vorsitzende der 5. kleinen Strafkammer durch die Vorsitzenden der 6., 2. und 7. Strafkammer,
der Vorsitzende der 6. Strafkammer durch die Vorsitzende der 5., 7. und 2. Strafkammer,
der Vorsitzende der 7. kleinen Strafkammer durch die Vorsitzenden der 6., 5. und 2. Strafkammer,
- wobei der geschäftsplanmäßig bestellte Vertreter
Vorrang hat -.
2) Zur Vertretung ist zunächst die jeweils an erster Stelle auf-
geführte Vertretungskammer (Vertretungsdezernat) berufen, die jeweils folgenden Kammern erst an zweiter, dritter oder vierter Stelle. Treten für eine Kammer an einem Tag mehrere Vertretungsfälle ein, so geht der in der vorstehenden Rangfolge bestimmte an früherer Rangstelle stehende Vertretungsfall vor. Bei verbleibenden Kollisionen ist die ziffernmäßig vorgehende Kammer (auch vor der Strafvollstreckungskammer) zu vertreten.
3) a) Sofern bei einer Kammer die Vertretung des Vorsitzenden
nicht gemäß § 21 f Abs. 2 GVG innerhalb der eigenen Kammer geregelt werden kann, tritt der Vorsitzende der Vertretungskammer oder, falls auch dieser verhindert ist, der gemäß § 21 f Abs. 2 GVG zu dessen Vertretung berufene Richter der Vertretungskammer als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender in die von dem Ausfall betroffene Kammer ein.
b) Wird eine Kammer durch Ausfall von geschäftsplanmäßigen
Beisitzern beschlußunfähig, so treten die Beisitzer der Vertretungskammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend in jedem Vertretungsfall mit dem Dienstjüngsten, jedoch unter Beachtung des § 29 DRiG, in die vom Ausfall betroffene Kammer ein. Diese Regelung gilt für Ziffer 4) entsprechend.
c) Beisitzer, die der Vertretungskammer nur mit einem Teil
ihrer Arbeitskraft zugewiesen sind, bleiben unberücksichtigt, solange die Vertretung anderweitig durch die erste oder zweite Vertretungskammer erfolgen kann. Dies gilt nicht für Beisitzer, die mit einer Hälfte ihrer Arbeitskraft der 3. Strafkammer und mit der anderen Hälfte der Strafvollstreckungskammer zugewiesen sind oder die mit einem Teil ihrer Arbeitskraft in Justizverwaltungsaufgaben eingesetzt sind.
Beisitzer bleiben ferner unberücksichtigt, wenn ihr Eintritt zu der Besetzung einer Kammer mit Geschwistern oder Eheleuten führen würde.
4) Ist in zweitinstanzlichen Strafsachen ein zweiter Richter hin-
zuzuziehen, so sind die Beisitzer der folgenden Kammern berufen:
Bei der 5. Strafkammer die Beisitzer der 2. Strafkammer,
bei der 6. Strafkammer die Beisitzer der 3. Strafkammer,
bei der 7. Strafkammer die Beisitzer der 4. Strafkammer.
5) Wenn in Umfangsachen der Vorsitzende die Hinzuziehung von
Ergänzungsrichtern anordnet (§ 192 Abs. 2 GVG), so treten in Strafkammern, die mit mehr als 2 Beisitzern besetzt sind, zunächst die nicht beteiligten Beisitzer als Ergänzungsrichter hinzu.
Bonn, den . Dezember 2000
Das Präsidium des Landgerichts
gez. Unterschriften