Auswirkungen auf den Handel ueber Telemedien
Bonn. Bis Juni 2000 muß die europaeische
Fernabsatzrichtlinie (FARL) in nationales
Recht umgesetzt sein. Schon heute gut zu wissen, was morgen Beachtung
finden muss.
Als Fernabsatz sollen gelten: Vertraege ueber die Lieferung von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen zwischen Verbrauchern und Lieferern, die
im Rahmen eines fuer den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers
geschlossen werden. Der Lieferer muss dabei fuer den Vertrag bis zu dessen
Abschluss selbst ausschliesslich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwenden
(Art. 2 Nr.1 FARL).
Der Anwendungsbereich der Regeln soll schon dadurch ausgeschlossen sein, dass Verhandlungen
ueber den Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien stattgefunden haben.
Was genau unter Fernkommunikationstechniken zu verstehen ist, wird im
Anhang
zur Richtlinie aufgelistet. Fuer einen bestimmten
Katalog von Dienstleistungen (zumeist der Finanz- und
Versicherungsbranche) gilt die FARL nicht.
zu beachten:
Informationsverpflichtung
Widerrufsrecht
Vertragserfuellung
(Folge-)werbung
AGB
Kommentar:
Mit der Einarbeitung der FARL in das deutsche Zivilrecht hat der Gesetzgeber
die Moeglichkeit auch andere den e-commerce betreffende Bereiche zu regeln.
Juristisch wird derzeit z.B. eroertert, ob die Werbung mit einer Leistung
im Internet bereits ein Angebot darstellt, auf das der Verbraucher nur einzugehen
braucht, oder ob darin lediglich das Angebot an den Verbraucher zu sehen ist, seinerseits
ein Kaufangebot abzugeben.
Unternehmer tuen gut daran sich schon jetzt auf die neuen Gegebenheiten beim
Absatz ihrer Ware oder Dienstleistung einzustellen. Der Verbraucher wird es
danken, wenn ihm in diesem riesigen Markt bereits heute die Transparenz
gegenueber erbracht wird, die es in kurzer Zeit so-oder-so einzuhalten gilt.
Und bis dahin kann man noch viele Punkte sammeln. Fuer die naehere Ausgestaltung
Ihrer AGB und Werbung wenden Sie sich bitte an Ihren Berufsverband oder
Rechtsanwalt.