Bei dem Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten handelt
es sich um einen sog. Dienstvertrag.
Dies bedeutet, daß der Arzt dem Patienten gegenüber nicht
den konkreten Erfolg schuldet, in diesem Fall, die vollständige Wiederherstellung
der Gesundheit, sondern "nur" die Vornahme der ärztlichen Handlungen,
die aus medizinischer Sicht am geeignetsten erscheinen, das gesundheitliche
Problem des Patienten zu beseitigen.
Die Einstufung des Behandlungsvertrages als Dienstvertrag hat seinen
Ursprung darin, daß es einem Arzt i.d.R. unmöglich ist, für
den Erfolg einer Behandlung rechtlich einstehen zu können, da bei
der Krankheit eines Menschen letztendlich der Faktor "Natur" nicht unberücksicht
bleiben darf, der auch von einem Arzt nicht immer vorhersehbar ist und
durch den ein Krankheitsverlauf, auch nach bestmöglicher Behandlung,
anders verlaufen kann, als bislang angenommen.
Allerdings haftet ein Arzt immer dann, wenn der Patient aufgrund von
fehlerhaften Diagnosen, Beratungen oder Therapien sowie bei diagnostischen
oder therapeutischen Eingriffen oder aufgrund einer eigenmächtigen
Behandlung des Arztes einen Schaden erleidet.
Voraussetzung für die Haftung des Arztes ist aber stets, daß
er gegen seine ärztlichen Pflichten verstoßen hat, d.h. objektiv
fehlerhaft gehandelt hat, dieser Behandlungsfehler ursächlich für
den späteren Schaden gewesen ist und der Fehler bei höchstmöglicher
und zumutbarer Sorgfalt hätte vermieden werden können.
Gleiches gilt in diesem Zusammenhang auch für sog. Diagnosefehler,
die dann vorliegen, wenn Krankheitssymtome in einer unvertretbaren Weise
gedeutet oder einfachste Kontrolluntersuchungen nicht durchgeführt
werden. Ein Diagnosefehler kann auch dann vorliegen, wenn im Laufe einer
Behandlung die zunächst angenommene Diagnose nicht noch einmal auf
ihre Richtigkeit hin überprüft wird, obwohl die Behandlung im
weiteren Verlauf keinen Erfolg zeigt.
Das größte Problem für den Patienten im Rahmen der Arzthaftung ist, daß er für das Bestehen eines Behandlungs- oder Diagnosefehlers die Beweislast trägt. Das heißt, daß der Patient grundsätzlich derjenige ist, der das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu beweisen hat. Nicht zuletzt deshalb ist es im Vorfeld eines Prozesses enorm wichtig, abzuklären, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler Ursache für die Beschwerden des Patienten ist oder ob nicht ein anderer Grund in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang kommt es dem Patienten immer zugute, wenn er zur Klärung dieser Frage einen Rechtsanwalt beauftragen kann, der mit Medizinern zusammenwirkt und wo solche Fragen bereits im voraus geklärt werden können, wodurch auch unnützige Kosten für den Mandanten vermieden werden.
Auf der anderen Seite kann die Beweislast in bestimmten Fällen
auch erleichtert werden oder sich ganz umkehren, so daß der Arzt
dann die Beweislast für eine ordnungsgemäße Behandlung
und Versorgung trägt.
Ein solcher Fall liegen immer dann vor, wenn der der Arzt einen groben
Behandlungsfehler begangen hat, d.h. wenn dem Arzt ein Fehler unterlaufen
ist, der gegen gesicherte und bewährte Grundsätze der Medizin
verstoßen hat und es somit naheliegend ist, daß daraus ein
Schaden eintreten kann, wie er eingetreten ist.
Gleiches gilt auch für Fälle, in denen der Schaden daraus
entstanden ist, der seinen Ursprung aus dem Risiko beim Betrieb eines Krankenhauses
hat und nicht aus der Eigenart des menschlichen Körpers heraus erwächst.
Keine Beweislastumkehr, aber zumindestens eine Beweiserleichterung
kommt dann in Betracht, wenn der Arzt seine ihm obliegende Dokumentationspflicht
verletzt, d. h. nicht alle Befunde sowie die Behandlung und ihren Verlauf
ordnugsgemäß aufgeschrieben hat und dadurch es dem Patienten
erschwert wird, einen Behandlungsfehler nachweisen zu können.
Neben einem Schadensersatzanspruch wegen eines Behandlungsfehlers kann
den Arzt auch ein Schadensersatzanspruch wegen mangelnder Aufklärung
im Vorfeld einer Behandlung treffen. Denn zu jeder Behandlung benötigt
der Arzt die Einwilligung des Patienten.
An dieser Stelle sei nur kurz erwähnt, daß der Arzt vor
einer Behandlung oder einem Eingriff den Patienten umfassend über
das Risiko sowie die Notwendigkeit und Dringlichkeit zu informieren
hat. In welchem Umfang eine solche Aufklärung stattzufinden hat, ist
eine Frage des Einzelfalles. Fest steht nur, daß der Arzt den Patienten
nach der Rechtsprechung des BGH "im großen und ganzen" aufzuklären
hat.
Als Faustformel kann hier der Grundsatz gelten, daß, je geringer
ein Eingriff oder eine Behandlung medizinisch notwendig ist (Bsp. kosmetische
Operationen), desto umfassender muß der Patient zuvor über das
damit verbundene Risiko informiert werden.
Unterbleibt eine ordnungsgemäße Aufklärung, so fehlt
dem Arzt die notwendige Einwilligung des Patienten und der Eingriff würde
sich als rechtswidrig erweisen.
Der Arzt haftet dann für Schäden, die dadurch eintreten,
daß sich ein Risiko verwirklicht, über das der Arzt hätte
aufklären müssen, es sei denn, der Patient hätte auch bei
ordnungsgemäßer Aufklärung vermutlich zugestimmt.
Zusammenfassend sollte ein Patient, der sich medizinisch falsch behandelt fühlt, folgendes beachten:
- Lassen Sie sich von Ihrem Arzt die Krankenakte (ggf. in Kopie) nach
Abschluß der Behandlung aushändigen. Hierzu ist der Arzt verpflichtet.
Vergessen Sie dabei nicht auf Beilagen wie z. B. Röntgenbilder o.ä.
zu achten.
Vergewissern Sie sich soweit wie möglich, daß bestimmte
Unterlagen, die für Ihren Anspruch wichtig sein könnten, auch
tatsächlich in der Akte vorhanden sind.
- Überlegen Sie, ob für Ihre Angaben eventl. Zeugen vorhanden sind, die entweder bei der Aufklärung oder einer Untersuchung anwesend waren.
- Belege, wie etwa Arztrechnungen oder andere Korrespondenz können bei der Prüfung, ob ein Schadensersatzanspruch besteht, ebenfalls hilfreich sein.