Arzthaftungsrecht

Was hat der Patient zu beachten ?

Einführung

Regelmäßig kommt es vor, daß Patienten gegenüber Ärzten oder Krankenhäusern Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen, mit der Begründung, sie seien fehlerhaft behandelt oder vor einem  medizinischen Eingriff nicht umfassend genug oder falsch aufgeklärt  worden.

Dieser einführende Beitrag soll kurz die Problematik darstellen, der sich ein Patient, der sich medizinisch falsch behandelt fühlt, gegenübersieht, wenn er sich dazu entschlossen hat, juristische Hilfestellung in Anspruch zu nehmen.



Natur des Arztvertrages

Bei dem Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten handelt es sich um einen sog. Dienstvertrag.
Dies bedeutet, daß der Arzt dem Patienten gegenüber nicht den konkreten Erfolg schuldet, in diesem Fall, die vollständige Wiederherstellung der Gesundheit, sondern "nur" die Vornahme der ärztlichen Handlungen, die aus medizinischer Sicht am geeignetsten erscheinen, das gesundheitliche Problem des Patienten zu beseitigen.
Die Einstufung des Behandlungsvertrages als Dienstvertrag hat seinen Ursprung darin, daß es einem Arzt i.d.R. unmöglich ist, für den Erfolg einer Behandlung rechtlich einstehen zu können, da bei der Krankheit eines Menschen letztendlich der Faktor "Natur" nicht unberücksicht bleiben darf, der auch von einem Arzt nicht immer vorhersehbar ist und durch den ein Krankheitsverlauf, auch nach bestmöglicher Behandlung, anders verlaufen kann, als bislang angenommen.


Haftung wegen Behandlungsfehler

Allerdings haftet ein Arzt immer dann, wenn der Patient aufgrund von fehlerhaften Diagnosen, Beratungen oder Therapien sowie bei diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen oder aufgrund einer eigenmächtigen Behandlung des Arztes einen Schaden erleidet.
Voraussetzung für die Haftung des Arztes ist aber stets, daß er gegen seine ärztlichen Pflichten verstoßen hat, d.h. objektiv fehlerhaft gehandelt hat, dieser Behandlungsfehler ursächlich für den späteren Schaden gewesen ist und der Fehler bei höchstmöglicher und zumutbarer Sorgfalt hätte vermieden werden können.
Gleiches gilt in diesem Zusammenhang auch für sog. Diagnosefehler, die dann vorliegen, wenn Krankheitssymtome in einer unvertretbaren Weise gedeutet oder einfachste Kontrolluntersuchungen nicht durchgeführt werden. Ein Diagnosefehler kann auch dann vorliegen, wenn im Laufe einer Behandlung die zunächst angenommene Diagnose nicht noch einmal auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird, obwohl die Behandlung im weiteren Verlauf keinen Erfolg zeigt.

Das größte Problem für den Patienten im Rahmen der Arzthaftung ist, daß er für das Bestehen eines Behandlungs- oder Diagnosefehlers die Beweislast trägt. Das heißt, daß der Patient grundsätzlich derjenige ist, der das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu beweisen hat. Nicht zuletzt deshalb ist es im Vorfeld eines Prozesses enorm wichtig, abzuklären, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler Ursache für die Beschwerden des Patienten ist oder ob nicht ein anderer Grund in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang kommt es dem Patienten immer zugute, wenn er zur Klärung dieser Frage einen Rechtsanwalt beauftragen kann, der mit Medizinern zusammenwirkt und wo solche Fragen bereits im voraus geklärt werden können, wodurch auch unnützige Kosten für den Mandanten vermieden werden.

Auf der anderen Seite kann die Beweislast in bestimmten Fällen auch erleichtert werden oder sich ganz umkehren, so daß der Arzt dann die Beweislast für eine ordnungsgemäße Behandlung und Versorgung trägt.
Ein solcher Fall liegen immer dann vor, wenn der der Arzt einen groben Behandlungsfehler begangen hat, d.h. wenn dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist, der gegen gesicherte und bewährte Grundsätze der Medizin verstoßen hat und es somit naheliegend ist, daß daraus ein Schaden eintreten kann, wie er eingetreten ist.
Gleiches gilt auch für Fälle, in denen der Schaden daraus entstanden ist, der seinen Ursprung aus dem Risiko beim Betrieb eines Krankenhauses hat und nicht aus der Eigenart des menschlichen Körpers heraus erwächst.
Keine Beweislastumkehr, aber zumindestens eine Beweiserleichterung kommt dann in Betracht, wenn der Arzt seine ihm obliegende Dokumentationspflicht verletzt, d. h. nicht alle Befunde sowie die Behandlung und ihren Verlauf ordnugsgemäß aufgeschrieben hat und dadurch es dem Patienten erschwert wird, einen Behandlungsfehler nachweisen zu können.

Aufklärungspflichten

Neben einem Schadensersatzanspruch wegen eines Behandlungsfehlers kann den Arzt auch ein Schadensersatzanspruch wegen mangelnder Aufklärung im Vorfeld einer Behandlung treffen. Denn zu jeder Behandlung benötigt der Arzt die Einwilligung des Patienten.
An dieser Stelle sei nur kurz erwähnt, daß der Arzt vor einer Behandlung oder einem Eingriff den Patienten umfassend über das Risiko  sowie die Notwendigkeit und Dringlichkeit zu informieren hat. In welchem Umfang eine solche Aufklärung stattzufinden hat, ist eine Frage des Einzelfalles. Fest steht nur, daß der Arzt den Patienten nach der Rechtsprechung des BGH "im großen und ganzen" aufzuklären hat.
Als Faustformel kann hier der Grundsatz gelten, daß, je geringer ein Eingriff oder eine Behandlung medizinisch notwendig ist (Bsp. kosmetische Operationen), desto umfassender muß der Patient zuvor über das damit verbundene Risiko informiert werden.
Unterbleibt eine ordnungsgemäße Aufklärung, so fehlt dem Arzt die notwendige Einwilligung des Patienten und der Eingriff würde sich als rechtswidrig erweisen.
Der Arzt haftet dann für Schäden, die dadurch eintreten, daß sich ein Risiko verwirklicht, über das der Arzt hätte aufklären müssen, es sei denn, der Patient hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung vermutlich zugestimmt.

Zusammenfassung

Zusammenfassend sollte ein Patient, der sich medizinisch falsch behandelt fühlt, folgendes beachten:

- Lassen Sie sich von Ihrem Arzt die Krankenakte (ggf. in Kopie) nach Abschluß der Behandlung aushändigen. Hierzu ist der Arzt verpflichtet. Vergessen Sie dabei nicht auf Beilagen wie z. B. Röntgenbilder o.ä. zu achten.
Vergewissern Sie sich soweit wie möglich, daß bestimmte Unterlagen, die für Ihren Anspruch wichtig sein könnten, auch tatsächlich in der Akte vorhanden sind.

- Überlegen Sie, ob für Ihre Angaben eventl. Zeugen vorhanden sind, die entweder bei der Aufklärung oder einer Untersuchung anwesend waren.

- Belege, wie etwa Arztrechnungen oder andere Korrespondenz können bei der Prüfung, ob ein Schadensersatzanspruch besteht, ebenfalls hilfreich sein.



Quelle: bonnanwalt Redaktion
Schluesselbegriffe: Arztvertrag, Arthaftung, Behandlungsfehler, Aufklärungspflicht

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